M&A Activity • Jan 22, 2010
M&A Activity
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
Takeover Bids | 22 January 2010 18:39
Befreiung;
Zielgesellschaft: Württembergische Leinenindustrie AG; Bieter: VEM erste Treuhand GmbH / VEM zweite Treuhand GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
——————————————————————————
Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 13. Januar 2010 die VEM erste Treuhand GmbH, Köln,
(‘Antragstellerin zu 1)’), Herrn Dr. Martin Stockhausen, (‘Antragsteller zu
2)’), die VEM zweite Treuhand GmbH, Köln, (‘Antragstellerin zu 3)’) und
Herrn Dr. Klaus Hubert Görg (‘Antragsteller zu 4); gemeinsam die
‘Antragsteller’) von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
befreit, die (bevorstehende) Kontrollerlangung an der Württembergische
Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen. Weiterhin wurde von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der
Württembergische Leinenindustrie AG zu übermitteln und eine solche
Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Tenor, Nebenbestimmungen und die
wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
A.
Der Tenor einschließlich der Nebenbestimmungen des Bescheids hat folgenden
Inhalt:
I. betreffend Verfahren WA 16 Wp 7000- 2009/0091
1. Die Antraustellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) werden gemäß, §
37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG von den Verpflichtungen, nach § 35 Abs. 1
WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Württembergische
Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs.
2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der
Kontrollerlangung über die v. g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Angebot zu veröffentlichen, befreit,
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer I.1. ergeht unter dem Vorbehalt
des Widerrufs gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass
a. das von dem so bezeichneten VEM Auftrag und Treuhandvertrag vom
15.05.2009 zwischen Herrn Ludwig Merckle (u.a.) und dem/der
Antragsteller(in) (u. a.) gemäß Abschnitt A § 3 des Vertrages erfasste
Treugut nicht bis 31.12.2010 veräußert und verwertet wurde;
b. der/die Antragsteller(in) – sei es unmittelbar oder mittelbar über die
VEM Vermögensverwaltung GmbH – Stimmrechte aus Aktien der
Württembergische Leinenindustrie AG entgegen oder ohne Weisung der
Treugeber (gemäß der Definition im Rubrum des VEM Auftrag und
Treuhandvertrages vom 15.05.2009 zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.)
und dem/der Antragsteller(in) (u. a.)) ausüben;
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer I.1. ergeht unter der Auflage
nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten,
das einen Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
II. betreffend Verfahren WA 16 – Wp 7000- 2010/0005
1. Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 4) werden gemäß 37
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG von den Verpflichtungen, nach § 35 Abs. 1
WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Württembergische
Leinenindustrie AG, Blaubeuren, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs.
2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der
Kontrollerlangung über die v. g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Angebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer II.1. ergeht unter dem
Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall,
dass
a. das von dem so bezeichneten VEM Auftrag und Treuhandvertrag vom
15.05.2009 zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.) und dem/der
Antragsteller(in) (u. a.) gemäß Abschnitt A § 3 des Vertrages erfasste
Treugut nicht bis 31.12.2010 veräußert und verwertet wurde;
b. der/die Antragsteller(in) – sei es unmittelbar oder mittelbar über die
VEM Vermögensverwaltung GmbH – Stimmrechte aus Aktien der
Württembergische Leinenindustrie AG entgegen oder ohne Weisung der
Treugeber (gemäß der Definition im Rubrum des VEM Auftrag und
Treuhandvertrages vom 15.05.2009 zwischen Herrn Ludwig Merckle (u. a.)
und dem/der Antragstellerin) (u. a.)) ausüben;
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer II.1. ergeht unter der Auflage
nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten,
das einen Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2
rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
B.
Die Befreiung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
I.
Bei den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) handelt es sich um
Zweckgesellschaften, die als Treuhänder auf Grundlage eines am 15.05.2009
abgeschlossenen notariellen Vertrages über die Verwaltung und Verwertung
der sog. Merckle-ratiopharm-Gruppe mit der treuhänderischen Verwaltung des
Treuguts – bestehend aus sämtlichen Geschäftsanteilen an der VEM
Vermögensverwaltung GmbH, Dresden, der VEM Beteiligungen GmbH, Dresden und
der Pharma GmbH, Ulm – beauftragt wurden (folgend auch ‘Treuhandvertrag’).
Der Antragsteller zu 2) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
der Antragstellerin zu 1) und zugleich deren alleiniger Gesellschafter.
Der Antragsteller zu 4) ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer
und alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 3).
Zum Zwecke der geordneten Veräußerung der Merckle-ratiopharm-Gruppe haben
sich die Antragsteller(innen) mit dem o.g. notariellen Vertrag vom
15.05.2009 verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile an der VEM
Vermögensverwaltung GmbH, der VEM Beteiligungen GmbH und der Pharma GmbH zu
erwerben. Der Anteil der Antragstellerin zu 1) an den v. g. Gesellschaften
beläuft sich auf jeweils 94 %, zum Erwerb der jeweils restlichen 6 % hat
sich die Antragstellerin zu 3) verpflichtet.
Die VEM Vermögensverwaltung ist wesentlicher Aktionär der Württembergische
Leinenindustrie AG, Blaubeuren (folgend: ‘Zielgesellschaft’). Die VEM
Vermögensverwaltung GmbH hält ca. 91,47 % der Aktien und damit 91,47 % der
Stimmrechte in der Zielgesellschaft.
Der Erwerb der Geschäftsanteile an der VEM Vermögensverwaltung GmbH und der
VEM Beteiligungen GmbH steht u.a. jeweils unter der in Abschnitt B § 2.4.3a
des Treuhandvertrages genannten aufschiebenden Bedingung der Erteilung
einer Befreiung von den Pflichten des § 37 WpÜG bzw. deren Versagung
mangels Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft.
Flankierend wurden die Antragsteller(innen) von den bisherigen Inhabern der
Geschäftsanteile an der VEM Vermögensverwaltung GmbH und der VEM
Beteiligungen GmbH mit jeweils einer Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus
den Geschäftsanteilen dieser Gesellschaften, insbesondere der damit
verbundenen Stimmrechte, ausgestattet (vgl. Abschnitt A § 2a.1 und
Abschnitt A § 2a.2 des Treuhandvertrages).
Nebenfolge des Treuhandvertrages ist, dass die Antragsteller(innen)
mittelbar auch Aktien erwerben werden, die Stimmrechte in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft vermitteln. Die Veräußerung der von
der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Aktien durch die Treuhänder ist
hingegen nicht vorgesehen; die Transaktion dient ausweislich Abschnitt A §
1.8 des Treuhandvertrages (nur) der – von den Parteien des
Treuhandvertrages in der Summe auch als Asset Disposal bezeichneten –
Vorbereitung von Desinvestitions- und Veräußerungsmaßnahmen, der Umsetzung
von Sanierungsmaßnahmen, der Veräußerung und Verwertung der
Merckle-ratiopharm-Gruppe sowie der anschließenden Erlösverteilung.
Nach Abschnitt A § 2.6 des maßgeblichen Treuhandvertrages sind die
Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) – auch nach dem Verständnis aller
Vertragsparteien – an Weisungen der Treugeber gebunden, soweit diese nicht
die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung verändern würden (vgl, Abschnitt A
§ 2.6 Satz 1: ‘Der Treuhänder ist nicht an Weisungen gebunden, welche den
Vertragszweck … beeinträchtigen, den Aufgabenbereich des CRO [= Chief
Restructuring Officers] betreffen oder den Wert des Treuguts … nicht
unwesentlich verringern oder die berechtigten Interessen der Begünstigten
beeinträchtigen…,’). Die Weisungsberechtigung gilt insbesondere
uneingeschränkt, sofern sich diese auf Vermögenswerte bezieht, die – wie
die Aktien der Zielgesellschaft – nicht Gegenstand des sog. Asset Disposals
sind.
Die Antragsteller(innen) sind der Ansicht, dass das wirtschaftliche
Eigentum an dem Treugut – trotz dessen Übertragung auf die
Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) – bei den Treugebern verbleibt. Dem
Charakter der Konstruktion Rechnung tragend sei eine doppelnützige Treuhand
vereinbart worden, die im Verhältnis zu den Treugebern eine
Verwaltungstreuhand und im Verhältnis zu den begünstigten Kreditinstituten,
die diversen Gesellschaften der Merckle-Gruppe Darlehen gewährt haben, eine
Sicherungstreuhand begründet habe.
Neben der Antragstellerin zu 1) könne auch die Antragstellerin zu 3)
infolge einer Interessenkoordination zwischen den beiden Treuhänderinnen
beherrschenden Einfluss auf die VEM Vermögensverwaltung GmbH ausüben.
Insoweit bestehe zwischen den Antragstellerinnen eine Absprache, ,,… dass
die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der VEM VV [= VEM
Vermögensverwaltung GmbH] nur einheitlich ausgeübt werden’. Insoweit
bestehe – ausweislich eines Schriftsatzes vom 20.08.2009 – eine ‘,..
definitive Absprache …’. Mit Schriftsatz vom 11.12.2009 wurde
konkretisierend darauf verwiesen, dass die Antragstellerinnen ,,… ihr
Mandat gemäß dem VEM-Treuhandvertrag als einheitliches … betrachten’.
Dementsprechend werde vor anstehenden Entscheidung jeweils eine Abstimmung
herbeigeführt werden; insbesondere werde die Antragstellerin zu 1) trotz
ihrer im Verhältnis zur Antragstellerin zu 3) deutlich höheren Beteiligung
an den o. g. Gesellschaften der Merckle-ratiopharm-Gruppe keine
Gesellschafterbeschlüsse gegen den Willen der Antragstellerin zu 3), die
infolgedessen über ein zumindest faktisches Vetorecht verfüge, fassen.
Darüber hinaus sei der mittelbare Stimmrechtsanteil der Antragstellerin zu
1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG dem Antragsteller zu 2), derjenige
der Antragstellerin zu 3) nach ebendieser Vorschrift dem Antragsteller zu
4) zuzurechnen.
II.
Im Hinblick auf die voneinander abweichende Beteiligung an der VEM
Vermögensverwaltung GmbH und der Zielgesellschaft – die Antragstellerin zu
1) wird 94 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung GmbH und damit
mittelbar rund 91,47 % der Stimmrechte vermittelnden Aktien der
Württembergischen Leinenindustrie AG, die Antragstellerin zu 3) hingegen
(lediglich) 6 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung GmbH halten
– und den Umstand, dass die Antragstellerinnen ihrerseits nicht unter der
einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind,
war angezeigt, diese unterschiedlichen Lebenssachverhalte voneinander
getrennten Verfahren zuzuordnen. Mit der mittelbaren Beteiligung der
Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) befasst sich das
Verfahren WA 16 – Wp 7000 –2009/0091, die mittelbare Beteiligung der
Antragstellerin zu 3) und des Antragstellers zu 4) ist Gegenstand des
Verfahrens unter Geschäftszeichen WA 16 – Wp 7000 – 2010/0005.
Den Anträgen auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs.
2 WpÜG war stattzugeben, weil sie gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG
zulässig und begründet sind.
Die Anträge sind zulässig.
Insbesondere konnten die Anträge nach § 37 WpÜG gemäß § 8 Satz 2
WpÜG-AngebotsVO schon vor Erlangung der Kontrolle gestellt werden. Denn der
zeitnahe Kontrollerwerb durch die Antragsteller(innen) ist vorhersehbar.
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Rechtsübergang des in
Rede stehenden Treuguts unter aufschiebenden Bedingungen insbesondere gemäß
Abschnitt B § 2.4 des Treuhandvertrages steht. Denn insbesondere im
Hinblick auf die einschlägige steuerrechtliche Behandlung der Übertragung
von Geschäfts- und Kommanditanteilen sind angabegemäß (zumindest) bereits
Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO bei den zuständigen
Finanzämtern gestellt worden und wird die Erteilung aus Sicht der
Antragsteller(innen) positiver verbindlicher Auskünfte soweit nicht schon
geschehen – als sehr wahrscheinlich eingeschätzt.
Die Anträge sind zudem begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG vorliegen.
Mit dem Erwerb von 94 % der Kapitalanteile der VEM Vermögensverwaltung
GmbH, die ihrerseits rund 91,47 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft
hält, wird die Antragstellerin zu 1) die mittelbare Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangen. Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH
gehaltenen Stimmrechte sind ihr gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i.V.m.
§ 2 Abs. 6 WpÜG zuzurechnen; denn die VEM Vermögensverwaltung GmbH wird
gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zu 1)
‘nur’ als Treuhänderin eingesetzt ist, da sie das (Voll-)Eigentum an dem
Treugut erlangen wird.
Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Stimmrechte werden auch
dem Antragsteller zu 2) in voller Höhe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz
2 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet werden, da dem Antragsteller zu
2) als Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der
Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zusteht (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
so dass die Antragstellerin zu 1) als sein Tochterunternehmen anzusehen
ist.
Daneben ist die VEM Vermögensverwaltung GmbH gemäß §§ 2 Abs. 6 WpÜG, 290
Abs, 2 Nr. 1 HGB (auch) ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3),
denn die vorgetragene, der Interessenkoordination der Treuhänderinnen
dienende, Absprache im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung in der
Gesellschafterversammlung der VEM Vermögensverwaltung GmbH begründet eine
gemeinsame Beherrschung dieser Gesellschaft (sog. Mehrmütterherrschaft).
Aufgrund der v.g. mündlichen Absprache zwischen der Antragstellerin zu 1)
und der Antragstellerin zu 3) ist sichergestellt, dass die Stimmrechte auf
der Gesellschafterversammlung insbesondere der VEM Vermögensverwaltung GmbH
einheitlich ausgeübt werden. Insoweit ist nach Aktenlage davon auszugehen,
dass sich die Antragstellerin zu 1) ihrer – infolge ihrer
(Mehrheits-)Beteiligung bestehenden – (Allein-) Beherrschungsmöglichkeit
begeben hat, und somit mit den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) mehrere
Rechtssubjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart koordiniert
vorgehen, dass die Summe ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss
ermöglicht (vgl. Hüffer, AktG, § 17, Rn, 13 m.w.N.). Denn eine Folge des
zumindest faktischen Vetorechts der Antragstellerin zu 3) ist, dass die
Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen gegen den Willen dieser
Gesellschaft – trotz des eher untergeordneten Umfangs ihrer Beteiligung –
nicht in Betracht kommt.
Die von der VEM Vermögensverwaltung GmbH gehaltenen Stimmrechte werden
schließlich auch dem Antragsteller zu 4) in voller Höhe gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet werden, da dem
Antragsteller zu 4) als Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 3) die
Mehrheit der Stimmrechte an der Antragstellerin zu 3) zusteht (§ 290 Abs. 2
Nr. 1 HGB), so dass die Antragstellerin zu 3) als sein Tochterunternehmen
anzusehen ist. Die VEM Vermögensverwaltung GmbH ist nach dem oben Gesagten
wiederum als mehrfach abhängiges Tochterunternehmen der Antragstellerinnen
zu 1) und zu 3) anzusehen.
Die beabsichtigte Zielsetzung der Antragsteller(innen) rechtfertigt es,
unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der
Zielgesellschaft die Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Denn die Antragsteller(innen) verfolgen keine eigenen geschäftspolitischen
Ziele bezüglich der Zielgesellschaft. Daher droht den außenstehenden
Aktionären der Württembergische Leinenindustrie AG vorliegend nicht die
Gefahr, dass ein neuer kontrollierender Aktionär die Willensbildung der
Zielgesellschaft nachhaltig beeinflusst und deren Geschäftspolitik neu
ausrichtet. Vielmehr sind die Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) an die
Vereinbarungen des einschlägigen Treuhandvertrages gebunden und orientieren
sich, diesem Umstand Rechnung tragend, an den Interessen der
weisungsberechtigten Treugeber sowie der am Veräußerungserlös Berechtigten.
Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller zu 2) und zu 4) – auch als
Geschäftsführer der Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) – von den Treugebern
und den kreditgebenden Banken als neutrale Treuhänder ausgewählt wurden, um
die Restrukturierung, Sanierung und Verwertung der Merckleratiopharm-Gruppe
zu begleiten und dadurch die Verbindlichkeiten der
Merckle-ratiopharm-Gruppe zu reduzieren.
Dieser Konstruktion trägt insbesondere der Umstand Rechnung, dass die
Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) gemäß Abschnitt A § 2.6. des
Treuhandvertrages im Wesentlichen an Weisungen der Treugeber gebunden sind.
Dieses Weisungsrecht gilt – auch nach angabegemäß übereinstimmendem
Verständnis der Vertragsparteien – uneingeschränkt, soweit nicht Weisungen
erteilt werden, die den Vertragszweck beeinträchtigen, den Wert des
Treugutes nicht unwesentlich verringern und/oder die berechtigten
Interessen der aus dem Treuhandvertrag Begünstigten beeinträchtigen. Die
den Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) in Abschnitt A § 2a.1 des
Treuhandvertrages erteilten Vollmachten erstrecken sich indessen
ausdrücklich nicht auf die Ausübung von Stimmrechten in der
Hauptversammlung der Zielgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint
eine Neubewertung der Investitionsentscheidung der außenstehenden Aktionäre
nicht geboten.
Insoweit kann auch auf die Erwägungsgründe des Gesetzgebers zu § 9 Satz 1
Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift soll
vermieden werden, dass der Kontrollerwerb (nur) zum. Zweck der
Forderungssicherung ein Pflichtangebot i.S.v. § 35 WpÜG nach sich zieht.
Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Sicherungsnehmer, wenn er im
Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten auch die Stimmrechte an
einer Zielgesellschaft erwirbt, regelmäßig keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Zielgesellschaft nehmen möchte, sondern allein
Sicherungsinteressen verfolgt, und seine Eigentümerstellung unter
Berücksichtigung des Sicherungszwecks und der entsprechenden
Sicherungsabrede zeitlich begrenzt ist (vgl. BT-Ds. 14/7034, S. 81). Bei
wertender Betrachtung unterscheidet sich die Interessenlage der
Antragsteller(innen) nicht von derjenigen der originären Gläubigerin einer
gesicherten Forderung; in beiden Fällen handelt es sich um eine
Kontrollerlangung, der nicht die – die Abgabe eines Pflichtangebots
rechtfertigende – Absicht zu Grunde Iiegt, die Geschäftspolitik und/oder
die unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft zu beeinflussen.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an
einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragsteller(innen) an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
überwiegen die Interessen der Antragsteller(innen) deutlich. Denn die
beschriebene Übertragung der Beteiligung zu treuen Händen der
Antragstellerinnen zu 1) und zu 3) zum Zweck der Restrukturierung,
Sanierung und Verwertung der Merckle-ratiopharm-Gruppe gibt den anderen
Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 WpÜG rechtfertigende materielle
Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht lm Raum.
Zur Absicherung des Befreiungszwecks waren die Befreiungen gemäß Ziffern
I.1. und II.1. des Tenors dieses Bescheides mit den Nebenbestimmungen gemäß
Ziffern I.2. und I.3. bzw. II.2. und II.3. des Tenors dieses Bescheides zu
versehen.
Durch den Widerrufsvorbehalt in Ziffer I.2. bzw. II.2. des Tenors dieses
Bescheides ist sichergestellt, dass die Antragsteller(innen) die avisierte
Veräußerung und Verwertung des Treuguts nicht über Gebühr verzögern oder
gar davon Abstand nehmen können, ohne ggf. den Verpflichtungen aus § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG und § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachkommen zu müssen.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Antragsteller(innen) Stimmrechte aus
Aktien der Ziergesellschaft entgegen oder ohne Weisung der Treugeber
ausüben.
Der Überwachung des vorstehend beschriebenen Widerrufsvorbehalts dient die
Auflage in Ziffer I.3. und II.3. des Tenors dieses Bescheides, nach der die
Antragsteller(innen) verpflichtet sind, jeden/s Umstand, Ereignis oder
Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte, der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
VEM erste Treuhand GmbH
Dr. Martin Stockhausen
VEM zweite Treuhand GmbH
Dr. Klaus Hubert Görg
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 22.01.2010
—————————————————————————
Notiert: Regulierter Markt in Stuttgart
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.