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029 Group SE

M&A Activity Mar 2, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 2 March 2010 20:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: alstria office REIT-AG; Bieter: State Street Corp.; State Street AIS Europe LLC

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN

DE000A0LD2UI)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit

Bescheid vom 25. Februar 2010 die State Street Corporation (Antragstellerin

1) und deren Tochtergesellschaft State Street AIS Europe LLC

(Antragstellerin 2) von der Verpflichtung befreit, (1) gemäß § 35 Abs. 1

Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die alstria office REIT-AG, Hamburg

(Alstria), im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Anteile der Mourant &

Co. Limited durch die State Street AIS Europe LLC zu veröffentlichen, (2)

gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und (3) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung der Befreiung der State Street Corporation und der

State Street AIS Europe LLC nehmen wir wie folgt vor:

I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die State Street Corporation, U.S.A. und die State Street AIS Europe

LLC, U.S.A. werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die Kontrollerlangung über die alstria office

REIT-AG, Hamburg, aufgrund des bevorstehenden Erwerbs sämtlicher Anteile

der Mourant & Co. Limited durch die State Street AIS Europe LLC, U.S.A.,

nach dem Share Sale Agreement vom 01. Dezember 2009 zu veröffentlichen,

ferner von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG,

eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen

(§ 36 VwVfG):

a. Die Befreiung ergeht mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die

Antragstellerin zu 2 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

den dinglichen Vollzug des Erwerbs der Mourant & Co. Limited mitteilt und

durch geeignete Unterlagen nachweist.

b. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr.2

VwVfG), dass diese Befreiung in dem Fall hinfällig wird, in dem die Mourant

Ireland Limited einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr gehaltenen

29.671.139 Aktien der alstria office REIT-AG entgegen der Weisungen der

Captiva Alstria S.à.r.l., der Captiva Alstria 1 S.à.r.l., der Captiva

Alstria 2 S.à.r.l., der Captiva Alstria 3 S.à.r.l., der Captiva Alstria 4

S.à.r.l., der Captiva Alstria 6 S.à.r.l. bzw. der Captiva Alstria 7

S.à.r.l. in einer Hauptversammlung der alstria office REIT-AG ausübt.

c. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr.4 VwVfG),

dass die Antragstellerinnen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der

Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich

mitzuteilen haben.

II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids

zusammengefasst:

Den Anträgen der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 WpÜG stattgegeben, da

die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine

Befreiung der Antragstellerinnen von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der

Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs.

1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der Aktionäre an einem

öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Mourant Ireland Limited, eine Tochtergesellschaft der Mourant & Co.

Limited, hält insgesamt 29.671.139 Aktien der Alstria. Dies entspricht ca.

52,98% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Alstria. Jeweils 4.978.842

Aktien hält Mourant Ireland Limited für Captiva Alstria 1 S.à.r.l., Captiva

Alstria 2 S.à.r.l., Captiva Alstria 3 S.à.r.l. und Captiva Alstria 4

S.à.r.l., weitere 5.198.636 Aktien für Captiva Alstria S.à.r.l., weitere

1.373.861 Aktien für Captiva Alstria 6 S.à.r.l. und 3.183.274 Aktien für

Captiva Alstria 7 S.à.r.l. (Captiva-Gesellschaften). Mourant Ireland

Limited hatte die Aktien der Alstria am 22. Dezember 2008 von den

Captiva-Gesellschaften unentgeltlich erworben. Sie hält diese Aktien

treuhänderisch und strikt weisungsgebunden für die Captiva-Gesellschaften.

Mit Bescheid der BaFin vom 8. Mai 2009 wurden unter anderem Mourant Ireland

Limited und Mourant & Co. Limited von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit.

Die Befreiungsentscheidung vom 8. Mai 2009 ist im Wesentlichen auf die mit

der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung sowie auf eine tatsächlich

nicht bestehende Möglichkeit der Kontrollausübung gestützt worden.

Die Antragstellerinnen müssen sich durch den Vollzug des Kaufvertrags vom

1. Dezember 2009 die von der Mourant Ireland Limited an der Alstria

gehaltenen 29.671.139 Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, §

2 Abs. 6 WpÜG, § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB über

Mutter-Tochter-Verhältnisse zurechnen lassen. Ein Mutter-Tochter-Verhältnis

besteht bzw. wird jeweils bestehen zwischen Antragstellerin 1 und

Antragstellerin 2, zwischen Antragstellerin 2 und Mourant & Co. Limited

sowie zwischen Mourant & Co. Limited und Mourant Ireland Limited. Die

Antragstellerinnen werden damit die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über

Alstria erlangen.

Die Befreiung der Antragstellerinnen erfolgt gem. § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG,

da die formale Erlangung der Kontrolle bei den Antragstellerinnen nicht mit

dem Ziel erfolgt, die materielle Kontrolle im Sinne einer Einflussnahme auf

die Unternehmensführung der Alstria auszuüben. Die Antragstellerinnen

erwerben die Kontrolle über Alstria nur infolge des Erwerbs der Mourant &

Co. Limited. Es handelt sich also um einen mittelbaren Erwerb der

Kontrolle. Das eigentliche Ziel des Kontrollerwerbs ist nicht die Erlangung

der materiellen Kontrolle über Alstria. Dies folgt schon daraus, dass

Mourant Ireland Limited als direkt Beteiligte die Aktien als Treuhänder für

die Captiva-Gesellschaften hält und keine eigenen wirtschaftlichen oder

sonstigen Interessen an den von ihr gehaltenen Aktien verfolgt. Da bereits

Mourant Ireland Limited die Kontrolle über Alstria nicht mit dem Ziel der

materiellen Kontrolle erworben hat, gilt dies umso mehr für die

Antragstellerinnen.

Die Befreiung erfolgt weiterhin gemäß § 37 Abs. 1 5. Alt. WpÜG aus dem

Gesichtspunkt der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung.

Mourant Ireland Limited kann die Stimmrechte an Alstria nicht nach eigenem

Ermessen frei ausüben. Sie kann die Stimmrechte vielmehr nur nach Weisung

der Captiva-Gesellschaften als Treugeber ausüben. Wenn schon die direkt

beteiligte Gesellschaft keine Möglichkeit zur Kontrollausübung hat, gilt

dies erst recht für die Antragstellerinnen als deren Muttergesellschaften.

Vor diesem Hintergrund kommt die BaFin im Rahmen der gemäß § 37 WpÜG

gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der

Antragstellerinnen die Interessen der Aktionäre der Alstria überwiegen.

Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass das Stimmverhalten der Mourant

Ireland Limited unverändert von den Captiva-Gesellschaften bestimmt wird.

Gegenüber den außenstehenden Aktionären hat sich damit die Kontrollmacht

nicht verändert.

Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.a. dient zum Nachweis der

Kontrollerlangung. Die auflösende Bedingung gemäß Ziffer 2.b. stellt

sicher, dass die Befreiung nur dann ergehen und Geltung haben kann, wenn

eine Einflussnahme auf Alstria durch die Antragstellerinnen ausgeschlossen

ist. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.c. soll der BaFin die Überprüfung

der Voraussetzungen der Nebenbestimmung unter Ziffer 2.b. ermöglichen.

State Street Corporation

State Street AIS Europe LLC

Boston, 2 März 2010

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 02.03.2010

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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