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M&A Activity Mar 17, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 17 March 2010 13:35

Befreiung;

Zielgesellschaft: alstria office REIT-AG; Bieter: Juris Limited

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN

DE000A0LD2UI)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 15. März 2010 die Juris Limited von der Verpflichtung befreit,

(1) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die alstria

office REIT-AG, Hamburg (‘alstria’) im Zusammenhang mit dem Erwerb von

29.143.501 Stückaktien der alstria durch die Mourant Ireland Limited am 22.

Dezember 2008 zu veröffentlichen, (2) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und (3) gemäß § 35 Abs. 2 Satz

1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

I. Die Veröffentlichung der Befreiung der Juris Limited nehmen wir wie

folgt vor:

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Juris Limited, St. Helier, Jersey, wird gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von

der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung

über die alstria office REIT-AG, Hamburg, aufgrund des Erwerbs von

29.143.501 Stückaktien der alstria office REIT-AG durch die Mourant

Ireland Limited, Dublin, Ireland, am 22. Dezember 2008 zu

veröffentlichen, befreit, ferner von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach

§ 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen

(§ 36 VwVfG):

a) Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2

VwVfG), dass diese Befreiung in dem Fall hinfällig wird, in dem die

Mourant Ireland Limited, Dublin, Ireland, einzelne oder alle

Stimmrechte aus den von ihr gehaltenen 29.671.139 Aktien der alstria

office REIT-AG entgegen der Weisungen der Captiva Alstria S.á.r.l., der

Captiva Alstria 1 S.á.r.l., der Captiva Alstria 2 S.á.r.l., der Captiva

Alstria 3 S.á.r.l., der Captiva Alstria 4 S.á.r.l., der Captiva Alstria

6 S.á.r.l. bzw. der Captiva Alstria 7 S.á.r.l. in einer

Hauptversammlung der alstria office REIT-AG ausübt.

b) Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),

dass der BaFin jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß

Ziffer 2.a dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitgeteilt

wird.

II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids

zusammengefasst:

Dem Antrag der Juris Limited gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG wurde stattgegeben, da

die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine

Befreiung der Juris Limited von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der Juris Limited an

einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Satz 1 WpÜG das Interesse der Aktionäre an einem öffentlichen

Pflichtangebot überwiegt.

Die Mourant Ireland Limited, eine Tochtergesellschaft der Juris Limited,

hält insgesamt 29.671.139 Aktien der alstria. Dies entspricht ca. 52,98 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte der alstria. Jeweils 4.978.842 Aktien

hält Mourant Ireland Limited für Captiva Alstria 1 S.á.r.l., Captiva

Alstria 2 S.á.r.l., Captiva Alstria 3 S.á.r.l., Captiva Alstria 4 S.á.r.l.,

weitere 5.198.636 Aktien für Captiva Alstria S.á.r.l., weitere 1.373.861

Aktien für Captiva Alstria 6 S.á.r.l. und 3.183.274 Aktien für Captiva

Alstria 7 S.á.r.l. (‘Captiva-Gesellschaften’). Mourant Ireland Limited

hatte 29.143.501 der Aktien der alstria am 22. Dezember 2008 von den

Captiva-Gesellschaften unentgeltlich treuhänderisch erworben. Sie hält nach

einem Tauschangebot der alstria von Bardividendenansprüchen für das Jahr

2008 gegen eigene Aktien der alstria nunmehr 29.671.139 Aktien

treuhänderisch und strikt weisungsgebunden für die Captiva-Gesellschaften.

Das Mutter- Tochterverhältnis zwischen der Juris Limited und der Mourant

Ireland Limited folgt daraus, dass die Juris Limited alleinige Aktionärin

der Mourant Ireland Limited ist (§§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG).

Mit Bescheid der BaFin vom 8. Mai 2009 wurde unter anderem die Mourant

Ireland Limited von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit. Die

Befreiungsentscheidung vom 8. Mai 2009 ist im Wesentlichen auf die mit der

Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung sowie auf eine tatsächlich

nicht bestehende Möglichkeit der Kontrollausübung gestützt worden.

Die Juris Limited hat durch den Vollzug des Aktienübertragungsvertrages am

22. Dezember 2008 die Kontrolle über die alstria erlangt, da ihr seit

diesem Zeitpunkt mehr als 30 % der Stimmrechte der alstria zugerechnet

werden. Die Stimmrechte aus den direkt von der Mourant Ireland Limited an

der alstria gehaltenen Aktien (am 22. Dezember 2008: 29.143.501 Aktien,

entspricht 52,04 % der Aktien und Stimmrechte und mittlerweile 29.671.139

Aktien, entspricht 52,98 % der Aktien und Stimmrechte) werden der Juris

Limited gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs.

2 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4 AktG vollumfänglich zugerechnet.

Die Befreiung der Juris Limited erfolgt gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alternative

WpÜG, da die formale Erlangung der Kontrolle bei der Juris Limited nicht

mit dem Ziel erfolgte, die materielle Kontrolle im Sinne einer

Einflussnahme auf die Unternehmensführung der alstria auszuüben. Mit

Bescheid vom 8. Mai 2009 stellte die BaFin hinsichtlich der Mourant Ireland

Limited fest, dass diese nur als eine Art Dienstleister für die

Captiva-Gesellschaften tätig wird und es gerade nicht das Ziel der Mourant

Ireland Limited ist, eigenen Einfluss auf die Unternehmensführung der

Zielgesellschaft zu nehmen. Wenn schon die Mourant Ireland Limited die

Kontrolle über die alstria nicht mit dem Ziel der Erlangung der materiellen

Kontrolle erlangt hat, dann gilt dies umso mehr auch für die Juris Limited

als Muttergesellschaft der Mourant Ireland Limited. Die Befreiung erfolgt

weiterhin gemäß § 37 Abs. 1, 5. Alternative WpÜG aus dem Gesichtspunkt der

fehlenden tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung. Mourant Ireland

Limited kann die Stimmrechte an alstria nicht nach eigenem Ermessen frei

ausüben. Sie kann die Stimmrechte vielmehr nur nach Weisung der

Captiva-Gesellschaften als Treugeber ausüben. Wenn schon die direkt

beteiligte Gesellschaft keine Möglichkeit zur Kontrollausübung hat, gilt

dies erst recht für die Juris Limited als deren Muttergesellschaft.

Der Antrag war insbesondere auch fristgerecht. Zwar erfolgte die

Kontrollerlangung schon am 22. Dezember 2008, da die Mourant Ireland

Limited als Tochterunternehmen der Juris Limited an diesem Tag rund 52,04 %

der Aktien und Stimmrechte der alstria erwarb. Der Juris Limited kommt aber

hier die fristgerechte Stellung des Befreiungsantrags durch die Mourant

Ireland Limited als ihrem Tochterunternehmen am 22. Dezember 2008 zugute.

Denn der diesem Antrage zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich für die

Juris Limited in der genau gleichen Weise dar, auch der Mourant Ireland

Limited sind die Befreiungsgründe nach § 37 Abs. 1, 2. und 5. Alt. WpÜG

zugute gekommen.

Vor diesem Hintergrund kommt die BaFin im Rahmen der gemäß § 37 WpÜG

gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Juris

Limited die Interessen der Aktionäre der alstria überwiegen. Dabei wird

insbesondere berücksichtigt, dass das Stimmverhalten unverändert von den

Captiva-Gesellschaften bestimmt wird. Gegenüber den außenstehenden

Aktionären hat sich damit die Kontrollmacht nicht verändert.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2.a dient der Sicherstellung, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt

werden, dass nämlich die Befreiung nur dann Bestand haben kann, wenn eine

Einflussnahme auf die Zielgesellschaft durch die Juris Limited

ausgeschlossen ist. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.b soll der BaFin die

Überprüfung der Voraussetzung der Nebenbestimmung unter Ziffer 2.a

ermöglichen.

Juris Limited

St. Helier, Jersey, 17. März 2010

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 17.03.2010

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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