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029 Group SE

M&A Activity Nov 22, 2010

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 22 November 2010 08:00

Befreiung;

Zielgesellschaft: SNP Schneider-Neureither & Partner AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten nach § 35 WpÜG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 08.11.2010 Frau Petra Neureither von den Verpflichtungen nach

§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende

Kontrollerlangung über die SNP Schneider-Neureither & Partner AG zu

veröffentlichen, der BaFin eine entsprechende Angebotsunterlage zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.

I.

Der Befreiungsbescheid hat folgenden Tenor:

1. Frau Petra Neureither, Heidelberg, wird gem. § 37 Abs. 1 WpÜG von der

Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die bevorstehende

Kontrollerlangung über die SNP Schneider-Neureither & Partner AG,

Heidelberg, aufgrund der Zurechnung von 300.795 Stückaktien der SNP

Schneider-Neureither & Partner AG zu veröffentlichen, befreit, ferner von

der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen

(§ 36 VwVfG):

a. Die Befreiung ist auflösend bedingt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) für den

Fall, dass die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP

Schneider-Neureither & Partner AG 50 % oder mehr der auf der

Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte ausübt oder ausüben lässt. Dies

gilt jedoch nur insoweit, als die Antragstellerin dafür 30 % oder mehr der

(gesamten) Stimmrechte der Zielgesellschaft ausübt oder ausüben lässt.

b. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG),

dass die Antragstellerin der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, dass die Wirksamkeit der

Befreiung gem. Ziffer 2. a. dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich

mitzuteilen hat.

II.

Der Befreiungsbescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet:

1. Die Antragstellerin hält gegenwärtig rund 6,78 % der Aktien und

Stimmrechte an der SNP Schneider-Neureither & Partner AG (‘SNP AG’).

Darüber hinaus ist sie zu 49 % an der SNP Holding GmbH (‘Holding’)

beteiligt, die rund 54,19 % der Aktien an der SNP AG hält. Die

verbleibenden 51 % Anteile an der Holding werden von Herrn Dr. Andreas

Schneider-Neureither gehalten, weshalb gegenwärtig allein ihm die von der

Holding gehaltenen Aktien und Stimmrechte zugerechnet werden.

2. Im Rahmen einer Umstrukturierung, die Ende November 2010 vollzogen

werden soll, sollen die von der Holding gehaltenen Aktien an der SNP AG auf

die Antragstellerin und Herrn Andreas Schneider-Neureither (bzw. von diesen

zu 100 % gehaltenen Gesellschaften) im Verhältnis ihrer Beteiligung an der

Holding übertragen werden. Nach Vollzug der Umstrukturierung wird deshalb

die Antragstellerin mit rund 33,34 % der Aktien und Stimmrechte an der SNP

AG beteiligt sein. Die Antragstellerin hat deshalb am 22.09.2010 einen

Befreiungsantrag gem. § 37 WpÜG gestellt.

3. Die BaFin hat dem Befreiungsantrag mit Bescheid vom 08.11.2010 gem. § 37

Abs. 1, 5. Var. WpÜG wegen des Nichtbestehens der tatsächlichen Möglichkeit

zur Ausübung der Kontrolle durch die Antragstellerin stattgegeben. Zwar

lagen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 2 Nr. 2 WpÜG-AV nicht vor, da in der ordentlichen Hauptversammlung

2010 der SNP AG bei einer Präsenz von lediglich 66,65 % eine Beteiligung

der Antragstellerin von 33,34 % die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt

hätte. Allerdings hat die Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft

gemacht, dass sich die Hauptversammlungspräsenz der SNP AG in den kommenden

Jahren wieder erhöhen wird und mit einer Präsenz von rund 75 % zu rechnen

ist. Bei der erwarteten Präsenz von rund 75 % hätte die Antragstellerin

künftig auf den Hauptversammlungen der SNP AG nicht die Mehrheit der

Stimmrechte. Sie hätte damit auch nicht die Möglichkeit zur

Kontrollausübung. Da die Interessen der Antragstellerin an der Befreiung

diejenigen der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen

Pflichtangebot überwiegen, hat die BaFin die Befreiung nach § 37 Abs. 1, 5.

Var. WpÜG erteilt.

4. Die Befreiung ist mit Nebenbestimmungen versehen. Die Befreiung verliert

ihre Wirkung, falls die Antragstellerin in einer Hauptversammlung der SNP

AG 50 % oder mehr der auf der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechte und

gleichzeitig mindestens 30 % der gesamten Stimmrechte ausübt oder ausüben

lässt. In einem solchen Fall wäre nämlich der Grund für die Befreiung

entfallen.

Ende der WpÜG-Meldung

22.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (General

Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und

Stuttgart

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