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M&A Activity Jan 30, 2009

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 30 January 2009 21:52

Befreiung;

Zielgesellschaft: Premiere AG; Bieter: News Adelaide Holdings B.V. u.a.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP

News Adelaide Holdings B.V.

Nachricht vom 30. Januar 2009

Befreiung

Zielgesellschaft: Premiere AG

Bieter: News Adelaide Holdings B.V., News Corporation u.a.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der Premiere AG, Unterföhring.

Bieter/Antragsteller:

1) News Adelaide Holdings B.V., 1059CH Amsterdam, Niederlande

2) News Corporation, New York, NY 10036, USA

3) News Publishing Australia Ltd., New York, NY 10036, USA

4) News America Inc., New York, NY 10036, USA

5) News Corp Europe, Inc., New York, NY 10036, USA

6) News Netherlands B.V., 1411MA Naarden, Niederlande

Zielgesellschaft:

Premiere AG, Medienallee 4, 85774 Unterföhring

ISIN: DE 000PREM 111

Mit Bescheid vom 30. Januar 2009 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die News Adelaide Holdings B.V.,

Pilotenstraat 39, 1059CH Amsterdam, Niederlande, die News Corporation, New

York, NY 10036, USA, die News Publishing Australia Ltd., New York, NY

10036, USA, die News America Inc., New York, NY 10036, USA, die News Corp

Europe, Inc., New York, NY 10036, USA sowie die News Netherlands B.V.,

1411MA Naarden, Niederlande für den Fall der Kontrollerlangung an der

Premiere AG (‘Premiere“), Unterföhring von der Verpflichtung nach § 35 Abs.

1. S. 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2. S. 1 WpÜG, der BaFin eine

Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre von Premiere zu

übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.

In dem Befreiungsbescheid behält sich die BaFin den Widerruf der Befreiung

gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall vor, dass

a) die Hauptversammlung von Premiere nicht den Beschluss fasst, das

Grundkapital von Premiere gegen Bareinlagen dergestalt zu erhöhen, dass

Premiere aus dieser Kapitalerhöhung eine Eigenkapitalzufuhr von mindestens

EUR 411.559.129 gewährt wird;

b) im Rahmen der nach Buchstabe a) beschlossenen Kapitalerhöhung nicht die

Durchführung einer Barkapitalerhöhung bis zum 31. Januar 2010 erfolgt ist,

durch welche Premiere ein Eigenkapital von mindestens EUR 411.559.129

zufließen wird;

c) die im Rahmen des zwischen den Antragstellern zu 1) und 2), den

finanzierenden Banken und Premiere geschlossenen Financial Support

Agreement (nachfolgend: ‘FSA“) vom 22. Dezember 2008 eingegangen

Verpflichtungen gemäß § 1 des FSA nicht erfüllt werden, nach denen der

Antragsteller zu 1) im Rahmen der Kapitalerhöhung im Sinne der Buchstaben

a) und b) neue Aktien in dem Umfang zu zeichnen bzw. zu erwerben hat, der

erforderlich ist, um Premiere infolge der Durchführung dieser

Kapitalerhöhung Eigenkapital in Höhe von EUR 411.559.129 zuzuführen;

d) die finanzierenden Banken nach Durchführung der unter Buchstabe a) und

b) genannten Kapitalerhöhung nicht entsprechend § 4 des FSA im Rahmen der

Neustrukturierung der bestehenden Kreditvereinbarungen von Premiere unter

entsprechenden neuen Kreditvereinbarungen Kredite in Höhe eines

Gesamtvolumens von EUR 525 Mio. zur Verfügung stellen;

e) die Kontrollerlangung der Antragsteller nicht im Rahmen der

Kapitalerhöhung gemäß Buchstabe b) spätestens bis zum 31. Januar 2010

erfolgt ist.

Der Bescheid ist weiterhin mit der Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

ergangen, dass die Antragsteller der BaFin den Ausfall der vorstehend unter

Buchstabe a) – e) genannten Widerrufsgründe durch Vorlage geeigneter

Unterlagen unverzüglich nach dem jeweiligen Ausfall nachweisen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden, im Befreiungsbescheid

dargelegten Gründen:

Premiere ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne

von § 322 Abs. 2 S. 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich aus der

nachhaltigen Verlustsituation von Premiere, welche dazu geführt hat, dass

Premiere im dritten Quartal 2008 ihre Kreditauflagen (Covenants) nicht mehr

einhalten konnte. In der Folge wurde eine Aussetzung der Überprüfung der

Kreditauflagen seitens der Kreditgeber vereinbart, um Premiere Zeit zur

Ausarbeitung eines Sanierungsplans unter Einschluss einer ausreichenden

Eigenkapitalzufuhr zu geben. Ohne eine neue Finanzierungsstruktur hätte das

Bankenkonsortium von Premiere nach Ablauf der Aussetzung der

Kreditauflagen–Überprüfung die sofortige Zurückzahlung der bestehenden

Verbindlichkeiten einfordern können. In diesem Fall wäre eine Insolvenz der

Premiere die voraussichtliche Folge gewesen.

Bereits im Quartalsbericht (Konzernzwischenabschluss) von Premiere zum

dritten Quartal 2008, der am 13. November 2008 veröffentlicht wurde,

erklärte der Vorstand von Premiere, dass für den Fall, dass die

Restrukturierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne und seitens

der Kreditgeber eine Kündigung ausgesprochen werde, Premiere in ihrem

Bestand gefährdet sei.

Die bestandsgefährdenden Risiken, welche bei der Premiere-Gruppe bestehen,

betreffen zugleich auch die Premiere AG als Einzelgesellschaft, weil diese

selbst Kreditnehmerin der Bankdarlehen ist, deren Kreditauflagen nicht mehr

eingehalten werden konnten. Auch ist die Premiere AG als Gesellschaft

aufgrund ihrer Holdingeigenschaft vollständig von Einnahmen aus dem

Premiere-Konzern und damit dessen Ertragskraft abhängig.

Die Antragsteller haben ein plausibles Sanierungskonzept vorgelegt, um die

Krisenursachen und die ungenügende Liquiditätslage von Premiere zu beheben

und so die nachhaltige Sanierung von Premiere zu erreichen.

Den operativen Schwierigkeiten, welche zu der anhaltenden Verlustsituation

der Premiere geführt haben, soll durch die Umsetzung umfangreicher,

insbesondere operativer Maßnahmen begegnet werden, welche die

Zielgesellschaft in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 23. Dezember 2008 im

Einzelnen geschildert hat. Dadurch soll der Premiere-Gruppe ermöglicht

werden, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften. Aufgrund der

Abhängigkeit der Premiere AG als Einzelgesellschaft von Konzerninnenerlösen

ergibt sich damit gleichzeitig mittelbar die Eignung dieser Maßnahmen auch

zur Sanierung der Zielgesellschaft.

Die im Sanierungsplan vorgesehenen finanziellen Maßnahmen berücksichtigen

den Liquiditätsbedarf, der sich aus der Umsetzung der operativen Maßnahmen

ergibt, unter anderem im Hinblick auf die Bundesliga-Lizenzen sowie den

Aufwand für die zum Teil bereits eingeleiteten Sales und

Marketing-Maßnahmen. Das FSA beseitigt die unmittelbar bestehende Gefahr

der Zahlungsunfähigkeit für Premiere und beinhaltet, wie im Sanierungsplan

vorgesehen, die Verpflichtung der Antragsteller zu 1) und 2)

sicherzustellen, dass Premiere insgesamt EUR 450 Mio. als Eigenkapital

mittels zweier Kapitalerhöhungen zugeführt werden. Die erste, kleinere von

diesen wurde bereits durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals

durchgeführt. Dadurch wurden Premiere EUR 38,44 Mio. als Eigenkapital

zugeführt. Zur Vorbereitung der weiteren Kapitalerhöhung, durch welche

Premiere der Differenzbetrag zu den nach dem FSA erforderlichen EUR 450

Mio. zufließen soll, sind ebenfalls bereits entsprechende Maßnahmen

eingeleitet worden. Dies ergibt sich aus der Einladung zur

außerordentlichen Hauptversammlung am 26. Februar 2009, die am 16. Januar

2009 veröffentlicht wurde.

Die Neustrukturierung der Kreditfinanzierung erfolgt gleichfalls auf der

Grundlage des FSA.

Die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit von Premiere durch

das vorgelegte Sanierungskonzept sind von einer unabhängigen, international

renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden.

Im Zusammenhang mit den Risiken bei der Umsetzung des Sanierungskonzepts

führt der Bescheid aus, dass nach der Praxis der BaFin an die Feststellung

der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts bei der Entscheidung über eine

Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 1 Nr. 3

WpÜG-AngebotsVO keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Prüfung

der Plausibilität des Sanierungskonzepts beinhaltet eine Prognose des

Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten Daten. Eine Bestätigung

dergestalt, dass die Bewältigung der Krise mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist nach Praxis der BaFin im Rahmen des

§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO ebenso wenig zu fordern wie die Prüfung, ob

ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann. Entsprechend ist auch

keine Überprüfung durch BaFin erfolgt, ob die geplanten einzelnen

Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. die Steigerung der Abonnentenzahl und

Erhöhung des ARPU, durch die Umstellung der Preis- und Angebotsstruktur des

Premiere-Programmangebots tatsächlich erfolgreich sein werden. Maßgeblich

ist vielmehr die Eignung des Sanierungskonzepts zur Bewältigung der

Krisensituation bei der Zielgesellschaft.

Die Antragsteller tragen das Sanierungskonzept durch eigene

Leistungserbringung maßgeblich mit. Die Antragsteller zu 1) und 2) haben

sich im Rahmen des Sanierungskonzepts und im Zusammenhang mit der

Kontrollerlangung zu erheblichen Eigenleistungen verpflichtet. Insbesondere

die Sicherstellung im FSA, dass Premiere ein Eigenkapital in Höhe von

insgesamt EUR 450 Mio. zufließt, beinhaltet eine erhebliche finanzielle

Eigenleistung der Antragsteller zu 1) und 2), die wesentlich für das

Gelingen des Sanierungskonzepts ist. An dem Zustandekommen der ebenfalls im

FSA enthaltenen Bankenvereinbarungen, insbesondere der unmittelbaren

Beseitigung der Kündigungsgefahren, sind damit ebenfalls die Antragsteller

zu 1) und 2) beteiligt, da die Eigenkapitalmaßnahmen als wesentliches

Erfordernis für die neue Finanzierungsstruktur von den finanzierenden

Banken vorgegeben wurden. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass im

operativen Bereich der Antragsteller zu 2), wie sich aus dem Vergleich

seiner Geschäftsfelder mit denen von Premiere ergibt, in der Lage ist,

durch sein Know-how und seine personellen Ressourcen stützend tätig zu

werden. Der Know-how-Zufluss und die operativen Maßnahmen, die auf das neue

Management zurückzuführen sind, tragen zur Sanierung bei. Die Leistungen

der Antragsteller zu 1) und 2) sind auch den Antragstellern zu 3) bis 5)

als deren Mutter- bzw. Tochterunternehmen zugute zu halten.

Zu der Interessenabwägung bei der Ermessensausübung durch die BaFin wird in

dem Befreiungsbescheid festgehalten, dass grundsätzlich bei Vorliegen eines

Tatbestands des § 9 WpÜG-AngebotsVO von einem Vorrang der Interessen der

potentiellen Bieter auszugehen ist. Durch die Sanierung soll der

Fortbestand der Premiere gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre

der Gesellschaft ist, denen ohne das Sanierungskonzept drohte, Beteiligte

an einer insolventen Zielgesellschaft zu werden mit der Folge eines

erheblichen (weiteren) Wertverlustes ihrer Aktien.

Die Befreiung wurde mit den oben wiedergegebenen Nebenbestimmungen

erlassen, die der Sicherung des Befreiungszwecks dienen. Die Ausgestaltung

als Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ist als milderes

Mittel im Vergleich zur (auflösenden) Bedingung zu betrachten und

ermöglicht für den Fall des Eintritts nicht bestimmbarer Ereignisse eine

gewisse Flexibilität. Die enthaltene Frist dient der zügigen Umsetzung der

Sanierungsmaßnahmen und soll gleichzeitig Verzögerungen durch Widersprüche

oder Anfechtungsklagen berücksichtigen. Beruht die Nichterfüllung der im

Einzelnen erfassten Handlungen auf tatsächlichen oder rechtlichen Umständen

(z. B. Verzögerung der Kapitalerhöhung durch etwaige Anfechtungsklagen),

die nicht in der Verantwortungssphäre der Antragsteller liegen, wird dies

im Einzelfall bei der Frage eines möglichen Widerrufs zu berücksichtigen

sein.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 30.01.2009

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Notiert: Premiere AG: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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