M&A Activity • Feb 23, 2009
M&A Activity
Open in ViewerOpens in native device viewer
News Details
Takeover Bids | 23 February 2009 15:25
Befreiung;
Zielgesellschaft: Kunert AG; Bieter: Julius Textile Investment S.à r.l.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
——————————————————————————
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
Kunert Aktiengesellschaft, Immenstadt – ISIN DE000A0XYLX9, DE000A0XYLY7 und
DE000A0XYLZ4 –
Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag
1. Julius Textile Investments S.à.r.l., 6 rue Philippe II, 2340 Luxemburg,
Luxemburg, (‘Julius Textile“)
2. H.A.R.D.T. GROUP Opportunities Fund, 22 Grenville Street, St. Helier,
Jersey JE4 6PX, Channel Island,
3. Kingsbridge Capital Management GP 2 Limited, 22 Grenville Street, St.
Helier, Jersey JE4 6PX, Channel Island und
4. Kingsbridge Capital Holdings Limited, 22 Grenville Street, St. Helier,
Jersey JE4 6PX, Channel Island
(zusammen die ‘Antragsteller“) von den Verpflichtungen befreit, nach § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Kunert Aktiengesellschaft,
Immenstadt, (‘Kunert AG“ oder ‘Gesellschaft“) zu veröffentlichen, gemäß §
35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wegen des Erwerbs der Kontrolle an der Kunert AG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein
Angebot zu veröffentlichen.
I.
Der Tenor des Befreiungsbescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz
1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG,
die Kontrollerlangung an der Kunert AG zu veröffentlichen, sowie von der
Pflicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wegen des Erwerbs der Kontrolle an
der Kunert AG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(nachfolgend ‘Bundesanstalt“) eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und
von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behält sich die Bundesanstalt für
folgende Fälle vor:
a. Der Kunert AG fließen im Rahmen der am 26. August 2008 von der
Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlage
im Rahmen des Bezugsangebots vom 6. bis 20. Februar 2009 nicht weitere
Bareinlagen in Höhe von mindestens € 3 Mio. bis zum 31. März 2009 zu.
b. Die Julius Textile hat im Rahmen der am 26. August 2008 von der
Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlage
nicht ein Darlehen in Höhe von € 10.351.437, welches gegenüber der Kunert
Fashion GmbH & Co. KG besteht, als Sacheinlage in die Kunert AG
eingebracht.
c. Die Zielgesellschaft erhält bis zum 30. Juni 2009 keine
Kontokorrentlinie in Höhe von € 2,0 Mio. für das dritte Quartal im
Geschäftsjahr 2009.
3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender
Auflage:
Die Antragsteller haben der Bundesanstalt unverzüglich die Einbringung des
Darlehens in Höhe von € 10.351.437 als Sachkapitalerhöhung sowie den
Zufluss von mindestens weiteren € 3,0 Mio. infolge der Barkapitalerhöhung
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ebenso ist die Einräumung einer
Kontokorrentlinie in Höhe von € 2 Mio. für das dritte Quartal im
Geschäftsjahr 2009 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
II.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheides
zusammengefasst:
Dem Antrag der Antragsteller wurde gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben, da er zulässig und auch unter Abwägung
der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft begründet ist.
Es liegt zu Gunsten der Antragsteller ein Befreiungsgrund in Form des
Sanierungsprivilegs i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die
Interessen der Antragsteller an der Befreiung überwiegen die Interessen der
anderen Aktionäre an einem Pflichtangebot.
a. Kontrolle an der Zielgesellschaft
Zurzeit hält noch keiner der Antragsteller mehr als 30% der Stimmrechte der
Zielgesellschaft und es sind auch keinem mehr als 30% der Stimmrechte der
Zielgesellschaft zuzurechnen.
Da das Bezugrecht im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung nicht
ausgeschlossen ist, wäre es denkbar, dass die Julius Textile die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht überschreiten wird. Sowohl die
Zielgesellschaft als auch die Julius Textile gehen aber davon aus, dass nur
eine Minderheit der Altaktionäre von ihren gesetzlichen Bezugsrechten und
der Möglichkeit des Mehrbezugs Gebrauch machen wird und dass die Julius
Textile im Rahmen der Sacheinlage und der – gemäß der von ihr übernommenen
Zeichnungsgarantie – gegen Bareinlage zu übernehmenden neuen Aktien
zusammen mit den gegenwärtig bereits gehaltenen Aktien die Kontrolle i.S.d.
§ 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen wird.
b. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
Schon im Jahresabschluss 2007 wurde von dem Abschlussprüfer das Bestehen
bestandsgefährdender Risiken festgestellt. In der Stellungnahme der O&R
Oppenhoff & Rädler AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘O&R“) zur
wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft vom 26. September 2008 wird
ebenfalls ausgeführt, dass der Zielgesellschaft in Folge bilanzieller
Überschuldung die Insolvenz droht und der Fortbestand des Unternehmens
gefährdet ist. In der Stellungnahme von O&R vom 30. Januar 2009 gehen diese
weiterhin von einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft aufgrund
bilanzieller Überschuldung aus.
c. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
Die Kunert AG ist nach dem geplanten Sanierungskonzept auch
sanierungsfähig.
Das Sanierungskonzept will die finanziellen Schwierigkeiten der
Zielgesellschaft in mehreren Schritten lösen. Durch die Herabsetzung des
Grundkapitals, die von der Hauptversammlung im August 2008 beschlossen und
durch Eintragung im Handelsregister im Oktober 2008 wirksam geworden ist,
soll zunächst die Verlustsituation der Zielgesellschaft entspannt werden.
Durch die anschließende, von der Hauptversammlung beschlossene
Kapitalerhöhung sollen der Zielgesellschaft neue liquide Mittel zur
Verfügung gestellt werden, der Zielgesellschaft werden im Rahmen dieser
Kapitalerhöhung mindestens € 5 Mio. zufließen, davon sind der
Zielgesellschaft bereits seitens der Antragsteller € 2 Mio. zugeflossen.
Durch den Forderungsverzicht der Julius Textile in Höhe von € 17,6 Mio.
wird das Eigenkapital der Zielgesellschaft gestärkt und eine deutliche
Reduzierung der Verschuldung erreicht. Durch die Ausgliederung praktisch
aller Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft auf die Kunert Fashion GmbH &
Co. KG kommt es zu einer Entschuldung der Zielgesellschaft. Zu einer
weiteren Stärkung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft führt die
Einbringung der Darlehensforderung in Höhe von € 10.351.437 durch die
Julius Textile bzw. die Einbringung der Darlehensforderung in Höhe von €
2.548.563 durch Yorik.
Die bereits durchgeführte Umstrukturierung des Kunert Konzerns und die
Bündelung aller operativen Tätigkeiten in der Kunert Fashion GmbH & Co. KG
führen zu einer vollständigen Entschuldung der Zielgesellschaft, da diese
ihre gesamten Verbindlichkeiten auf ihre Tochterunternehmen ausgliedern
kann. Die Kunert AG wird fortan lediglich als Holdinggesellschaft der
Kunert Fashion GmbH & Co. KG in Erscheinung treten.
Zur Sicherstellung der mittelfristigen operativen Liquidität soll außerdem
eine Kontokorrentlinie in Höhe von € 2 Mio., die noch im Jahr 2009 wieder
zurückgeführt werden soll, aufgenommen werden.
O&R hält das Sanierungskonzept grundsätzlich für geeignet, den Fortbestand
der Zielgesellschaft zu sichern. Es ist somit von einer Sanierungsfähigkeit
der Zielgesellschaft auszugehen.
d. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung
Die Julius Textile übernimmt wesentliche Sanierungsbeiträge, so hat sie
bereits auf eine Darlehenssumme in Höhe von € 17,6 Mio. verzichtet.
Weiterhin wird sie durch Einbringung eines Darlehens in Höhe von €
10.351.437 sowie die Sicherstellung des Zuflusses von mindestens € 5 Mio.
im Rahmen der Barkapitalerhöhung, wovon sie bereits die Zahlung einer Summe
in Höhe von € 2 Mio. an die Zielgesellschaft geleistet hat, weitere
wesentliche Sanierungsschritte vornehmen. Die Kontrollerlangung der Julius
Textile wird voraussichtlich aus der Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei
der Zielgesellschaft folgen, da sich die Julius Textile in bestimmtem
Umfang zur Zeichnung der Aktien verpflichtet hat und nicht zu erwarten ist,
dass die übrigen Aktionäre in vollem Umfang von ihrem Bezugsrecht Gebrauch
machen werden.
Den anderen Antragstellern kann dieser Sanierungsbeitrag der Julius Textile
wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die
Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da diese unmittelbar
bzw. mittelbar Mutterunternehmen der Julius Textile sind.
e. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO
Da die Julius Textile durch ihre Sanierungsbeiträge bzw. die anderen
Antragsteller durch die Sanierungsbeiträge ihres Tochterunternehmens zum
Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet werden,
den Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zum Erwerb ihrer
Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig der Gesellschaft,
und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute kommen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung
der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber
vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier
nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der
Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund ist es geeignet, erforderlich und angemessen, die
Leistung des Sanierungsbeitrags der Antragsteller im Rahmen eines
Widerrufsvorbehalts festzuschreiben.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a. und b. des Bescheids sind
erforderlich, um die Durchführung einer der wesentlichsten Maßnahmen des
Sanierungskonzeptes der Antragsteller, nämlich die Durchführung der
Kapitalerhöhung, sicherzustellen. Die Kapitalerhöhung soll insbesondere
auch dazu dienen, der Gesellschaft neue liquide Mittel zur Verfügung zu
stellen, das geschieht durch den Zufluss von mindestens weiteren € 3 Mio.
im Rahmen der Barkapitalerhöhung. Die Einbringung des Darlehens in Höhe von
€ 10.351.437 hat eine weitere wesentliche bilanzielle Entlastung der
Zielgesellschaft zur Folge. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der
Widerrufsvorbehalt geeignet und angesichts der besonderen Bedeutung dieser
Maßnahme für die Befreiungsentscheidung auch angemessen.
Der Widerrufsvorbehalt und Ziffer 2 c. Bescheids soll sicherstellen, dass
der Zielgesellschaft die insbesondere im dritten Quartal 2009 notwendige
Liquidität verschafft wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der
Widerrufsvorbehalt geeignet und angesichts der besonderen Bedeutung dieser
Maßnahme für die Befreiungsentscheidung auch angemessen.
Die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheides sind erforderlich und
verhältnismäßig, um eine Überprüfung der Voraussetzungen der weiteren
Nebenbestimmungen durch die Bundesanstalt zu ermöglichen.
***
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 23.02.2009
—————————————————————————
Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in München; Freiverkehr in
Berlin, Frankfurt und Stuttgart
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.