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029 Group SE

M&A Activity Feb 23, 2009

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 23 February 2009 15:25

Befreiung;

Zielgesellschaft: Kunert AG; Bieter: Julius Textile Investment S.à r.l.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung

zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines

Pflichtangebots für Aktien der

Kunert Aktiengesellschaft, Immenstadt – ISIN DE000A0XYLX9, DE000A0XYLY7 und

DE000A0XYLZ4 –

Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechenden Antrag

1. Julius Textile Investments S.à.r.l., 6 rue Philippe II, 2340 Luxemburg,

Luxemburg, (‘Julius Textile“)

2. H.A.R.D.T. GROUP Opportunities Fund, 22 Grenville Street, St. Helier,

Jersey JE4 6PX, Channel Island,

3. Kingsbridge Capital Management GP 2 Limited, 22 Grenville Street, St.

Helier, Jersey JE4 6PX, Channel Island und

4. Kingsbridge Capital Holdings Limited, 22 Grenville Street, St. Helier,

Jersey JE4 6PX, Channel Island

(zusammen die ‘Antragsteller“) von den Verpflichtungen befreit, nach § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Kunert Aktiengesellschaft,

Immenstadt, (‘Kunert AG“ oder ‘Gesellschaft“) zu veröffentlichen, gemäß §

35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wegen des Erwerbs der Kontrolle an der Kunert AG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein

Angebot zu veröffentlichen.

I.

Der Tenor des Befreiungsbescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz

1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG,

die Kontrollerlangung an der Kunert AG zu veröffentlichen, sowie von der

Pflicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, wegen des Erwerbs der Kontrolle an

der Kunert AG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(nachfolgend ‘Bundesanstalt“) eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behält sich die Bundesanstalt für

folgende Fälle vor:

a. Der Kunert AG fließen im Rahmen der am 26. August 2008 von der

Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlage

im Rahmen des Bezugsangebots vom 6. bis 20. Februar 2009 nicht weitere

Bareinlagen in Höhe von mindestens € 3 Mio. bis zum 31. März 2009 zu.

b. Die Julius Textile hat im Rahmen der am 26. August 2008 von der

Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlage

nicht ein Darlehen in Höhe von € 10.351.437, welches gegenüber der Kunert

Fashion GmbH & Co. KG besteht, als Sacheinlage in die Kunert AG

eingebracht.

c. Die Zielgesellschaft erhält bis zum 30. Juni 2009 keine

Kontokorrentlinie in Höhe von € 2,0 Mio. für das dritte Quartal im

Geschäftsjahr 2009.

3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender

Auflage:

Die Antragsteller haben der Bundesanstalt unverzüglich die Einbringung des

Darlehens in Höhe von € 10.351.437 als Sachkapitalerhöhung sowie den

Zufluss von mindestens weiteren € 3,0 Mio. infolge der Barkapitalerhöhung

durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ebenso ist die Einräumung einer

Kontokorrentlinie in Höhe von € 2 Mio. für das dritte Quartal im

Geschäftsjahr 2009 durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

II.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheides

zusammengefasst:

Dem Antrag der Antragsteller wurde gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1

Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben, da er zulässig und auch unter Abwägung

der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft begründet ist.

Es liegt zu Gunsten der Antragsteller ein Befreiungsgrund in Form des

Sanierungsprivilegs i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die

Interessen der Antragsteller an der Befreiung überwiegen die Interessen der

anderen Aktionäre an einem Pflichtangebot.

a. Kontrolle an der Zielgesellschaft

Zurzeit hält noch keiner der Antragsteller mehr als 30% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft und es sind auch keinem mehr als 30% der Stimmrechte der

Zielgesellschaft zuzurechnen.

Da das Bezugrecht im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung nicht

ausgeschlossen ist, wäre es denkbar, dass die Julius Textile die

Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht überschreiten wird. Sowohl die

Zielgesellschaft als auch die Julius Textile gehen aber davon aus, dass nur

eine Minderheit der Altaktionäre von ihren gesetzlichen Bezugsrechten und

der Möglichkeit des Mehrbezugs Gebrauch machen wird und dass die Julius

Textile im Rahmen der Sacheinlage und der – gemäß der von ihr übernommenen

Zeichnungsgarantie – gegen Bareinlage zu übernehmenden neuen Aktien

zusammen mit den gegenwärtig bereits gehaltenen Aktien die Kontrolle i.S.d.

§ 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen wird.

b. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

Schon im Jahresabschluss 2007 wurde von dem Abschlussprüfer das Bestehen

bestandsgefährdender Risiken festgestellt. In der Stellungnahme der O&R

Oppenhoff & Rädler AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘O&R“) zur

wirtschaftlichen Situation der Zielgesellschaft vom 26. September 2008 wird

ebenfalls ausgeführt, dass der Zielgesellschaft in Folge bilanzieller

Überschuldung die Insolvenz droht und der Fortbestand des Unternehmens

gefährdet ist. In der Stellungnahme von O&R vom 30. Januar 2009 gehen diese

weiterhin von einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft aufgrund

bilanzieller Überschuldung aus.

c. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft

Die Kunert AG ist nach dem geplanten Sanierungskonzept auch

sanierungsfähig.

Das Sanierungskonzept will die finanziellen Schwierigkeiten der

Zielgesellschaft in mehreren Schritten lösen. Durch die Herabsetzung des

Grundkapitals, die von der Hauptversammlung im August 2008 beschlossen und

durch Eintragung im Handelsregister im Oktober 2008 wirksam geworden ist,

soll zunächst die Verlustsituation der Zielgesellschaft entspannt werden.

Durch die anschließende, von der Hauptversammlung beschlossene

Kapitalerhöhung sollen der Zielgesellschaft neue liquide Mittel zur

Verfügung gestellt werden, der Zielgesellschaft werden im Rahmen dieser

Kapitalerhöhung mindestens € 5 Mio. zufließen, davon sind der

Zielgesellschaft bereits seitens der Antragsteller € 2 Mio. zugeflossen.

Durch den Forderungsverzicht der Julius Textile in Höhe von € 17,6 Mio.

wird das Eigenkapital der Zielgesellschaft gestärkt und eine deutliche

Reduzierung der Verschuldung erreicht. Durch die Ausgliederung praktisch

aller Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft auf die Kunert Fashion GmbH &

Co. KG kommt es zu einer Entschuldung der Zielgesellschaft. Zu einer

weiteren Stärkung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft führt die

Einbringung der Darlehensforderung in Höhe von € 10.351.437 durch die

Julius Textile bzw. die Einbringung der Darlehensforderung in Höhe von €

2.548.563 durch Yorik.

Die bereits durchgeführte Umstrukturierung des Kunert Konzerns und die

Bündelung aller operativen Tätigkeiten in der Kunert Fashion GmbH & Co. KG

führen zu einer vollständigen Entschuldung der Zielgesellschaft, da diese

ihre gesamten Verbindlichkeiten auf ihre Tochterunternehmen ausgliedern

kann. Die Kunert AG wird fortan lediglich als Holdinggesellschaft der

Kunert Fashion GmbH & Co. KG in Erscheinung treten.

Zur Sicherstellung der mittelfristigen operativen Liquidität soll außerdem

eine Kontokorrentlinie in Höhe von € 2 Mio., die noch im Jahr 2009 wieder

zurückgeführt werden soll, aufgenommen werden.

O&R hält das Sanierungskonzept grundsätzlich für geeignet, den Fortbestand

der Zielgesellschaft zu sichern. Es ist somit von einer Sanierungsfähigkeit

der Zielgesellschaft auszugehen.

d. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung

Die Julius Textile übernimmt wesentliche Sanierungsbeiträge, so hat sie

bereits auf eine Darlehenssumme in Höhe von € 17,6 Mio. verzichtet.

Weiterhin wird sie durch Einbringung eines Darlehens in Höhe von €

10.351.437 sowie die Sicherstellung des Zuflusses von mindestens € 5 Mio.

im Rahmen der Barkapitalerhöhung, wovon sie bereits die Zahlung einer Summe

in Höhe von € 2 Mio. an die Zielgesellschaft geleistet hat, weitere

wesentliche Sanierungsschritte vornehmen. Die Kontrollerlangung der Julius

Textile wird voraussichtlich aus der Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei

der Zielgesellschaft folgen, da sich die Julius Textile in bestimmtem

Umfang zur Zeichnung der Aktien verpflichtet hat und nicht zu erwarten ist,

dass die übrigen Aktionäre in vollem Umfang von ihrem Bezugsrecht Gebrauch

machen werden.

Den anderen Antragstellern kann dieser Sanierungsbeitrag der Julius Textile

wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die

Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. §

9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da diese unmittelbar

bzw. mittelbar Mutterunternehmen der Julius Textile sind.

e. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9

Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO

Da die Julius Textile durch ihre Sanierungsbeiträge bzw. die anderen

Antragsteller durch die Sanierungsbeiträge ihres Tochterunternehmens zum

Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet werden,

den Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zum Erwerb ihrer

Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig der Gesellschaft,

und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute kommen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung

der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber

vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier

nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der

Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund ist es geeignet, erforderlich und angemessen, die

Leistung des Sanierungsbeitrags der Antragsteller im Rahmen eines

Widerrufsvorbehalts festzuschreiben.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 a. und b. des Bescheids sind

erforderlich, um die Durchführung einer der wesentlichsten Maßnahmen des

Sanierungskonzeptes der Antragsteller, nämlich die Durchführung der

Kapitalerhöhung, sicherzustellen. Die Kapitalerhöhung soll insbesondere

auch dazu dienen, der Gesellschaft neue liquide Mittel zur Verfügung zu

stellen, das geschieht durch den Zufluss von mindestens weiteren € 3 Mio.

im Rahmen der Barkapitalerhöhung. Die Einbringung des Darlehens in Höhe von

€ 10.351.437 hat eine weitere wesentliche bilanzielle Entlastung der

Zielgesellschaft zur Folge. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der

Widerrufsvorbehalt geeignet und angesichts der besonderen Bedeutung dieser

Maßnahme für die Befreiungsentscheidung auch angemessen.

Der Widerrufsvorbehalt und Ziffer 2 c. Bescheids soll sicherstellen, dass

der Zielgesellschaft die insbesondere im dritten Quartal 2009 notwendige

Liquidität verschafft wird. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der

Widerrufsvorbehalt geeignet und angesichts der besonderen Bedeutung dieser

Maßnahme für die Befreiungsentscheidung auch angemessen.

Die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheides sind erforderlich und

verhältnismäßig, um eine Überprüfung der Voraussetzungen der weiteren

Nebenbestimmungen durch die Bundesanstalt zu ermöglichen.

***

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 23.02.2009

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in München; Freiverkehr in

Berlin, Frankfurt und Stuttgart

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