M&A Activity • Feb 27, 2009
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Takeover Bids | 27 February 2009 12:12
Befreiung;
Zielgesellschaft: Petrotec AG; Bieter: IC Green Energy Ltd.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Mitteilung zur Veröffentlichung auf DGAP
IC Green Energy Limited
Nachricht vom 27. Februar 2009
Befreiung
Zielgesellschaft: Petrotec AG
Bieter: IC Green Energy Limited, Israel Corporation u.a.
Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für die Aktien der Petrotec AG
Bieter/Antragsteller:
IC Green Energy Limited, 19 Harbaa Street, Tel Aviv 61204, Israel
– Antragstellerin zu 1) –
Israel Corporation Ltd., 23 Aranha Street, Tel-Aviv 61204, Israel
– Antragstellerin zu 2) –
Millenium Investments Elad Ltd., 9 Andre Saharov Street, Haifa 31905,
Israel
– Antragstellerin zu 3) –
Mashat (Investments) Ltd., 9 Andre Saharov Street, Haifa 31905, Israel
– Antragstellerin zu 4) –
Ansonia Holdings B.V., Einstein Building 21, Kabelweg 21, 1014 BA
Amsterdam, Niederlande
– Antragstellerin zu 5) –
Jelany Corporation N.V., Pareraweg 45, P.O. Box 4914, Curacao,
Niederländische Antillen
– Antragstellerin zu 6) –
Court Investments Ltd., 80 Broad Street, Monrovia, Republik Liberia
– Antragstellerin zu 7) –
CIBC Bank and Trust Company (Cayman) Limited, 11 Dr. Roy’s Drive, P.O. Box
694, George Town, Grand Cayman, KY 1 – 1107, Cayman Islands
– Antragstellerin zu 8) –
CIBC Holdings (Cayman) Limited, 11 Dr. Roy’s Drive, P.O. Box 694, George
Town, Grand Cayman, KY 1 – 1107, Cayman Islands
– Antragstellerin zu 9) –
Canadian Imperial Bank of Commerce, Commerce Court, Toronto, ON M5L 1A2,
Kanada
– Antragstellerin zu 10) –
Zielgesellschaft:
Petrotec AG, Fürst-zu-Salm-Salm Str. 18, 46325 Borken – ISIN: DE 000PET1111
1 Mit Bescheid vom 26. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Antragstellerinnen zu 1) bis zu
10) gemäß § 37 Abs. 1, Abs 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO
von den Verpflichtungen, nach § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle
über die Petrotec AG zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG
innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung
über die v. g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu
veröffentlichen, befreit.
2 Der Bescheid ist mit den folgenden Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
versehen:
(a) Die Umwandlung der in nachstehender Ziffer 3 lit. a) näher bezeichneten
Mittel in ein Darlehen über € 6,3 Mio. mit einer Laufzeit von mindestens 5
Jahren und einem Zinssatz von höchstens 8 Prozent (a) anzuzeigen und (b)
durch geeignete Unterlagen (z. B. Vertragskopien) nachzuweisen;
(b) Die Einräumung der in nachstehender Ziffer 3 lit. b) näher bezeichneten
Kreditlinie von 4,15 Mio. (a) anzuzeigen und (b) durch geeignete Unterlagen
(z. B. Vertragskopien) nachzuweisen;
(c) Die Zeichnung der in nachstehender Ziffer 3 lit. c) näher bezeichneten
Kapitalerhöhung in voller Höhe sowie die Zahlung des Ausgabebetrags (a)
anzuzeigen und (b) durch geeignete Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug,
Depotauszüge) nachzuweisen;
(d) Die Bereitstellung von in nachstehender Ziffer 3 lit. d) näher
bezeichneten Garantien (a) anzuzeigen und (b) durch geeignete Unterlagen
(z. B. Handelsregisterauszug, Depotauszüge) nachzuweisen.
3 In dem Befreiungsbescheid behält sich die BaFin den Widerruf der
Befreiung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall vor, dass
(a) die Antragstellerin zu 1) der Petrotec AG nicht bis spätestens
20.03.2009 zuvor gewährte Überbrückungskredite in einem Umfang von
insgesamt € 3,5 Mio. (Kreditvertrag vom 13.11.08 über € 500.000.-, vom
26.11.2008 über € 500.000.-, vom 01.12.2008 über € 1 Mio., vom 08.01.2009
über € 600.000.- und vom 16.01.2009 über € 900.000.-) sowie Mittel aus
einer Sale-and-sale-back-Transaktion in Höhe von ca. € 2,8 Mio. (Kauf- bzw.
Rückkaufverträge vom 18.09. und 24.09.2008) in ein Darlehen über € 6,3 Mio.
mit einer Laufzeit von mindestens 5 Jahren und einem Zinssatz von höchstens
8 Prozent umgewandelt hat;
(b) die Antragstellerin zu 1 ) der Petrotec AG nicht bis spätestens
31.03.2009 eine Kreditlinie von € 4,15 Mio., die von der Petrotec AG bei
Bedarf auch in Teilbeträgen kurzfristig abgerufen werden kann, mit einer
Laufzeit von mindestens 5 Jahren und einem Zinssatz von höchstens 8 Prozent
eingeräumt hat;
(c) die Antragstellerin zu 1) nicht bis spätestens 30.06.2009 eine
Kapitalerhöhung der Petrotec AG aus genehmigten Kapital in voller Höhe von
€ 1,05 Mio. gezeichnet und den Ausgabebetrag von insgesamt € 1,05 Mio.
gezahlt hat;
(d) die Antragstellerin zu 1) der Petrotec AG nicht in den nächsten 5
Jahren bei Bedarf Garantien (insbesondere Bürgschaften) als Sicherheit zur
Unterstützung ihres Handelsgeschäfts bis zu einer Höhe von insgesamt € 3,5
Mio. zur Verfügung stellt.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden im Befreiungsbescheid
dargelegten Gründen:
4 Die Petrotec AG (folgend: ‘Zielgesellschaft“) ist eine deutsche
Aktiengesellschaft mit Sitz in Borken. Das Grundkapital der
Zielgesellschaft beträgt 10,5 Mio. und ist eingeteilt in ebenso viele
Inhaberaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je
Aktie.
Die Antragstellerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach israelischem Recht mit Sitz in Tel-Aviv, Israel.
Bei den Antragstellerinnen zu 1) bis zu 10) erfolgt eine Zurechnung nach §
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG wegen des Mutter-Tochter-Verhältnisses.
Am 04.12.2008 hat die Antragstellerin zu 1) 42,83 % der Aktien und der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft von der Petrotec S.a.r.l. (folgend
‘Verkäuferin“) erworben, die den Antragstellerinnen zu 2) bis zu 10) gemäß
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden.
Bei der Verkäuferin handelt es sich um eine Akquisitionsgesellschaft mit
Sitz in Luxemburg, zu deren Gesellschaftern auch ein von Warburg Pincus
Deutschland GmbH zur Verfügung.
Am 04.02.2008 hat die Antragstellerin zu 1) 42,83% der Aktien und der
Stimmrechte an der Zielgesellschaft von der Petrotec S.a.r.l. (Verkäuferin)
erworben, die den Antragstellerinnen zu 2) bis zu 10) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet werden.
Bei der Verkäuferin handelt es sich um eine Akquisitionsgesellschaft mit
Sitz in Luxemburg, zu deren Gesellschaftern auch ein von Warburg Pincus
beratener institutioneller Investmentfond gehört(e). Als inländischer
Ansprechpartner stand der Antragstellerin zu 1) die Warburg Pincus
Deutschland GmbH zur Verfügung.
Dem Erwerb ging angabegemäß im Juli 2008 die Entscheidung der
Antragstellerin zu 1) voraus, den Erwerb eines Aktienpakets im vorgenannten
Umfang in Betracht zu ziehen.
In der Zeit von 25.07.2008 bis 21.08.2008 erhielt die Antragstellerin zu 1)
im Rahmen einer sog. Due Diligence Gelegenheit, in einem elektronischen
Datenraum Informationen über die rechtliche, finanzielle und operative
Situation der Zielgesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen
einzusehen. Die Due Diligence beschränkte sich nach den Darlegungen der
Antragstellerin zu 1) hauptsächlich auf öffentlich zugängliche
Informationen; beispielsweise Protokolle der Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat seien der Antragstellerin zu 1) auch auf Anforderung nicht
vorgelegt worden. Dementsprechend habe sich die Antragstellerin zu 1) teils
auf Aussagen der beratenden Investmentbanken und der Verkäuferin verlassen
(müssen), wonach die Zielgesellschaft zwar Verluste für das laufende
Geschäftsjahr erwarte, doch über eine ausreichende Liquidität verfüge.
Insbesondere sollte sich die finanzielle Situation der Zielgesellschaft
nach der Planung ihres Leitungsorgans ab Oktober 2008 wieder verbessern, in
den Folgejahren seien gar Gewinne zu erwarten.
Die Antragstellerin zu 1) hielt den avisierten Aktienerwerb angabegemäß für
ein interessantes Investment und die Zielgesellschaft für ein Unternehmen
mit großem Entwicklungspotential. Bereits in diesem Stadium habe die
Antragstellerin zusätzlichen finanziellen Aufwand eingeplant, um der
Zielgesellschaft eine mittel- und langfristig gewinnorientierte Perspektive
zu verschaffen.
Im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen habe der Vorstand der
Zielgesellschaft der Antragstellerin zu 1) am 18.08. und 19.08.2008 den
Geschäftsbericht für das zweite Quartal 2008 präsentiert und einen
kurzfristigen Liquiditätsbedarf von € 3,9 Mio., mitgeteilt. Daraufhin
erklärte sich die Antragstellerin zu 1) bereit, der Zielgesellschaft bis zu
€ 5,0 Mio., die bereits als mittel- und langfristiger Aufwand eingeplant
waren, für kurzfristig notwendige Überbrückungskredite zur Verfügung zu
stellen. Vor diesem Hintergrund sei die Verkäuferin bereit gewesen,
anstelle der ursprünglich anvisierten € 3,10 je Aktie einen Kaufpreis von €
2,70 je Aktie zu akzeptieren. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde auf
dieser Grundlage am 31.08.2008 abgeschlossen (sog. Share Purchase and
Transfer Agreement regarding shares in Petrotec AG vom 31.08.2008). In
Umsetzung der Finanzierungszusage schlossen die Antragstellerin zu 1) und
die Zielgesellschaft ferner einen sog. Sale-and-sale-back-Vertrag ab,
aufgrund dessen der Zielgesellschaft kurzfristig Mittel in Höhe von € 2,8
Mio. zur Verfügung gestellt wurden. Die Zielgesellschaft habe der
Antragstellerin zu 1) versichert, dass diese Zwischenfinanzierung
ausreichend sei, und eine Rückzahlung im Dezember 2008 in Aussicht
gestellt.
Am 31.08.2008 veröffentlichte die Antragstellerin zu 1) ihre Entscheidung
zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10
Abs. 1 WpÜG. Bis zur Untersagung des Übernahmeangebots durch die
Bundesanstalt am 17.10.2008 habe sich die Informationslage der
Antragstellerin zu 1) nicht wesentlich verändert.
Erst im Nachgang habe die Antragstellerin zu 1) festgestellt, dass ihre
Einschätzung der finanziellen Lage der Zielgesellschaft auf unzutreffenden
Informationen beruhte. Unverzüglich nach Kenntniserlangung fasste die
Antragstellerin zu 1) dies am 28.102008 in einem Brief an die Warburg
Pincus Deutschland GmbH zusammen und forderte die Verkäuferseite zur
Stellungnahme auf.
Die Antragsstellerin zu 1) und die Verkäuferin nahmen daraufhin
Nachverhandlungen auf. Zudem äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der
Zielgesellschaft am 30.10.2008 unter Bezugnahme auf das v.g. Schreiben per
E-Mail gegenüber der Antragstellerin zu 1) dahingehend, dass eine schnelle
Einigung zwischen den Vertragsparteien im Mittelpunkt stehen müsse.
Wörtlich heißt es darin:
‘ If ICG [die Antragstellerin zu 1)] and Warburg Pincus do not reach a
common understanding and solution to the closing of the share purchase
agreement and, thus, ICG´s commitment of the binding offer dated 21. August
to fund Petrotec with 5m € will not be put in place, Petrotec runs the risk
of having to file for bankruptcy in two weeks time as the current line of
credit runs out tomorrow”.
Am 31.10.2008 verlängerte die VR-Bank Westmünsterland eG eine Kreditlinie
der Zielgesellschaft über € 2,0 Mio. nicht.
Auf Grund dieser Entwicklung habe die Antragstellerin zu 1) abwägen müssen,
ob sie eine Aufhebung des Kaufvertrages anstrebt oder an der Vollziehung
des Kaufvertrages festhält. Spätestens in diesem Stadium habe aus Sicht der
Antragstellerin zu 1) festgestanden, dass die Zielgesellschaft die drohende
Zahlungsunfähigkeit nicht ohne fremde Hilfe würde abwenden können.
Nach angabegemäß langwierigen Verhandlungen einigten sich die
Antragstellerin zu 1) und die Verkäuferin am 11.11.2008 auf die
Aufrechterhaltung des am 31.08.2008 geschlossenen Vertrages und dessen
Vollzug am 01.12.2008 (sog. Amendment Agreement vom 11.11.2008)
Von November 2008 bis Januar 2009 gewährte die Antragstellerin zu 1) der
Zielgesellschaft fünf Überbrückungskredite in einem Umfang von insgesamt €
3,5 Mio.
Am 01.12.2008 zahlte die Antragstellerin zu 1) den vereinbarten Kaufpreis
für das verfahrensgegenständliche Aktienpakt, am 04.12.2008 wurden die
entsprechenden Aktien von der Verkäuferin auf die Antragstellerin zu 1)
übertragen.
Die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG sei
vorliegend gerechtfertigt, da die Antragstellerinnen die Kontrolle über die
Zielgesellschaft im Zusammenhang mit deren Sanierung erlangt haben. Der
Befreiungsgrund des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO sei einschlägig.
Insbesondere sei die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig, da sie sich
bestandsgefährdenden Risiken ausgesetzt sehe. Die Zielgesellschaft verfüge
nicht über die zur Herstellung der erforderliche Liquidität bzw.
Rentabilität erforderlichen Mittel.
Hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der
Zielgesellschaft haben die Antragstellerinnen auf eine ‘Gutachterliche
Stellungnahme zum Sanierungsplan im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag
in Sachen Petrotec AG“ der Erst & Young AG vom 05.12.2008, ‘Erläuterungen
zur gutachterlichen Stellungnahme …“ vom 15.01.2009 und ‘Erläuternde
Ergänzungen …“ der Ernst & Young AG vom 30.01.2009 verwiesen.
Die Sanierungsbeiträge der Antragstellerin zu 1), die sich aus
verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammensetzen und insgesamt ein Volumen von
€ 15,0 Mio. erreichen, wurden zuletzt mit Schriftsatz vom 30.01.2009
(weiter) konkretisiert.
5 Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist. Die
Voraussetzung für eine Sanierungsbefreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO liegen vor.
5.1 Die Antragstellerinnen haben die Kontrolle im Zusammenhang mit der
Sanierung der Zielgesellschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO erlangt. Dagegen spricht nicht, dass die Antragstellerinnen
bei Abschluss des Aktienkaufvertrages am 31.08.2008 noch (allein)
strategische Interessen verfolgt und seinerzeit (noch) nicht in der Absicht
gehandelt haben, Petrotec AG zu sanieren.
Zwar stellt der Befreiungsgrund des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO eine
Exemplifizierung der in § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG geregelten Kategorie ‘mit
der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung“ dar (Versteegen, in:
Kölner Kommentar zum WpÜG, Anhang § 37, Rn. 12; Krause/Pötsch, in:
Assmann/Pötsch/Schneider, WpÜG, § 37, Rn. 45 ff., insbes. 51; vgl. auch
BT-Ds. 14/7034, S. 61), so dass es nicht fernzuliegen scheint, (allein) auf
das Ziel des Bieters zum Zeitpunkt des dem dinglichen Erwerb
vorangegangenen schuldrechtlichen Geschäfts – vorliegend dem Abschluss des
Paketkaufvertrages am 31.08.2008 – abzustellen. Bezogen auf den hier zu
beurteilenden Fall hätte dies zur Folge, dass sich die Antragstellerinnen
nicht (mehr) auf das sog. Sanierungsprivileg des § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO berufen könnten. Denn ausweislich ihrer Veröffentlichung
nach § 10 WpÜG am 31.08.2008 beabsichtigte die Antragstellerin zu 1) bei
Vertragsschluss (allein), den Aktionären der Petrotec AG ein öffentliches
Übernahmeangebot zu unterbreiten.
Diese Ansicht verkennt indes Wortlaut, Systematik und Zweck der
verfahrensmaßgeblichen Vorschriften. So kann nicht vernachlässigt werden,
dass §§ 35 ff. WpÜG sowie §§ 8 f. WpÜG-AngebotsVO durchgängig auf die
Erlangung der Kontrolle, der wiederum das Halten von mindestens 30 Prozent
der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG zu Grunde
liegt, und damit auf das dingliche Rechtsgeschäft abstellen. Insbesondere §
9 WpÜG-AngebotsVO spricht ausdrücklich davon, dass eine Befreiung von den
Pflichten aus § 35 WpÜG bzw. § 8 Satz 1 WpÜG-AngebotsVO bei Erlangung der
Kontrolle ausgesprochen werden kann, wenn sie im Zusammenhang mit der
Sanierung der Zielgesellschaft steht. Entscheidend ist danach die – ggf.
auch zwischenzeitlich veränderte – Zielsetzung des Erwerbers bei Vollzug
eines die Kontrolle i. S. von § 29 Abs. 2 WpÜG vermittelnden Geschäfts.
Auch ein Vergleich mit anderen in § 9 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO genannten
Befreiungstatbeständen und deren Voraussetzungen legt nahe, die
Formulierung ‘im Zusammenhang mit der Sanierung“ eher weit auszulegen und
nicht nur solche Sachverhalte zu erfassen, denen eine ursprüngliche – schon
bei Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts bestehende –
Sanierungsabsicht des Erwerbers zugrunde liegt. Denn in § 9 Satz 1
WpÜG-AngebotsVO finden sich abweichend davon auch engere Formulierungen wie
‘durch …“ (§ 9 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO oder ‘zum Zwecke …“ (§ 9
Satz 1 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO), die zudem teils an schuldrechtliche Begriffe
wie ‘Schenkung“ anknüpfen.
Es fällt ferner auf, dass der Gesetzgeber dann, wenn im Übernahmerecht
ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Erwerbs abzustellen
ist, dies – beispielsweise in § 31 Abs. 6 WpÜG im Zusammenhang mit der
angemessenen Gegenleistung – ausdrücklich gesetzlich angeordnet hat;
ansonsten kommt es immer auf den dinglichen Erwerb an. Dass es an einer mit
§ 31 Abs. 6 WpÜG vergleichbaren Regelung in §§ 30, 35, 37 WpÜG, 9
WpÜG-AngebotsVO fehlt, kann unter systematischen Gesichtspunkten als
Hinweis darauf verstanden werden, dass der übernahmerechtlich tradierte
Begriff des Haltens i. S. von § 29 Abs. 2 WpÜG (verfahrens-) maßgeblich
ist.
Der erklärte Wille des historischen Gesetz- und Verordnungsgebers geht
dahin, ‘… [durch] die ausnahmslose Verpflichtung zur Abgabe eines
Pflichtangebots unerwünschte Auswirkungen auf die Bereitschaft [eines
Investors] zur Beteiligung an Sanierungsbemühungen …“ im Interesse auch der
Minderheitsaktionäre und Arbeitnehmer einer Zielgesellschaft zu vermeiden
(vgl. BT-Ds. 14/7034, S. 81). Da es an einem Hinweis darauf, dass es in
diesem Zusammenhang darauf ankommen könnte, von welchem Zeitpunkt an ein
Investor diese Bereitschaft aufbringt, fehlt, erscheint es unter
Berücksichtigung der explizit angesprochenen Interessen auch der
Minderheitsaktionäre und Arbeitnehmer einer Zielgesellschaft nicht
sachgerecht, danach zu differenzieren, ob ein Investor bereits bei
Abschluss eines schuldrechtlichen Geschäfts oder erst später zur
Beteiligung an Sanierungsbemühungen bereit ist, solange er dieses Ansinnen
vor Vollzug des Vertrages herausbildet. In beiden Fällen können die
Aktivitäten des Investors geeignet sein, die Bestandsgefährdung der
Zielgesellschaft zu beseitigen, so dass es gerechtfertigt erscheint auch in
der zweit genannten Fallkonstellation das Vorliegen der
Tatbestandvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO anzunehmen
und im Rahmen der infolgedessen vorzunehmenden Ermessensentscheidung die
Interessen des Erwerbers mit denjenigen der außen stehenden Aktionären
abzuwägen.
Diese vorzugswürdige Auslegung trägt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung,
dass sich der Erwerber von Aktien – freilich abhängig von der konkreten
Ausgestaltung der vertraglichen Abrede – möglicherweise noch vor Vollzug
von einem Vertrag lösen kann. Hält der Investor hingegen – wie im
vorliegenden Fall – in zwischenzeitlicher Kenntnis der (möglicherweise)
erforderlichen Sanierung der Zielgesellschaft an der Durchführung des
Vertrages fest, darf ihm eine Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der
außen stehenden Aktionären nicht verwehrt werden.
Die Antragstellerinnen erfuhren nach Lage der Akte erst Ende Oktober 2008
davon, dass ihre Einschätzung der finanziellen Lage der Zielgesellschaft
auf unzutreffenden Informationen beruhte. Dass die Antragstellerinnen im
Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb über die Absicht der Sanierung
hinaus (weiter) wirtschaftliche und/oder strategische Interessen verfolgen,
ist dem Zweck jedweder unternehmerischer Aktivität geschuldet und
selbstredend unschädlich (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma, WpÜG, § 37, Rn.
80).
Im vorliegenden Fall musste schließlich auch Berücksichtigung finden, dass
sich die Zielgesellschaft ausweislich der ‘Erläuterungen zur
gutachterlichen Stellungnahme …“ der Ernst & Young AG vom 15.01.2009
objektiv bereits bei Abschluss des Paketkaufvertrages am 31.08.2008
bestandsgefährdenden Risiken ausgesetzt sah. Daher hätten die
Antragstellerinnen – Kenntnis dieses Sachverhalts unterstellt – schon zu
diesem Zeitpunkt einen Befreiungsantrag stellen und sich auf das
Sanierungsprivileg des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO berufen können.
5.2 Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig.
Die Ernst & Young AG kommt in ihrer ‘Gutachterliche[n] Stellungnahme zum
Sanierungsplan in Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag in Sachen Petrotec
AG“ vom 05.12.2008 zu dem Ergebnis, dass die Petrotec AG ‘… dringend
finanziell und operativ saniert werden [muss]“ und ‘… ohne die bereits
erfolgte finanzielle Unterstützung von ICG [der Antragstellerin zu 1)]
Insolvenzantrag hätte stellen müssen und ohne weitere künftige
Unterstützung durch ICG wird stellen müssen“). Der Liquiditätsbedarf (Stand
05.12.2008) sei spätestens ab der 51. KW/2008 nicht mehr gedeckt: die
Petrotec AG sein stand-alone nicht mehr überlebensfähig.
Diesen bestandsgefährdenden Risiken i. S. von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB sah
sich die Zielgesellschaft objektiv schon bei Abschluss des Kaufvertrages
zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Verkäuferin am 31.08.2008
ausgesetzt.
Dieser Befund der Ernst & Young AG entspricht auch der Eigeneinschätzung
der Zielgesellschaft.
Auch die Bilanzentwicklung der Zielgesellschaft ist als Hinweis für die
sich verschlechternde finanzielle Situation der Petrotec AG und das
Bestehen bestandsgefährdender Risiken zu verstehen. Die schwierige und sich
zusehend verschlechternde wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
dokumentiert auch die Cashflow-Rechnung für die ersten neun Monate des
Jahres 2008. Auf diesen Rückgang sind die rückläufigen liquiden Mittel
zurückzuführen. Schließlich zeigt die kurzfristige Liquiditätsplanung
(Stand: 24.11.2008) der Zielgesellschaft auf, dass die Petrotec AG auf
Grundlage der darin enthaltenen Annahmen nicht in der Lage sein wird, in
der betrachteten Planungsperiode alle fälligen Verbindlichkeiten zu
bedienen. Eine Liquiditätsunterdeckung ergibt sich demnach erstmals in
Kalenderwoche 49/2008, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (er-)folgt in
Kalenderwoche 51/2008.
5.3 Überdies haben die Antragstellerinnen ein tragfähiges Sanierungskonzept
vorgelegt. Die Antragstellerinnen beabsichtigen danach, die Sanierung der
Zielgesellschaft sowohl auf operative, finanzwirtschaftliche als auch
personelle Maßnahmen zu stützen.
5.3.1 Im Mittelpunkt der avisierten operativen Maßnahmen zum Zweck der
Sanierung der Petrotec AG steht die Einführung einer sog.
Hedging-Strategie.
5.3.2 Wesentlicher Bestandteil des Sanierungskonzepts der
Antragstellerinnen sind überdies – teils bereits erbrachte – Maßnahmen, die
der finanziellen Restrukturierung der Zielgesellschaft dienen.
Schon im September 2008 wurde die Petrotec AG von der Antragstellerin zu 1)
aus Anlass einer kurzfristigen Finanzierung im Gesamtwert von rund € 2,8
Mio. finanziell unterstützt. Zwischen November 2008 und Januar 2009 stellte
die Antragstellerin zu 1) der Zielgesellschaft ferner
Zwischenfinanzierungen in Höhe von insgesamt € 3,5 Mio. zum Zweck der
Abwendung ihrer Insolvenz zur Verfügung.
In der Summe werde die Zielgesellschaft mit finanziellen Mitteln im Umfang
von rund € 11,5 Mio. unterstützt. Der Liquiditätsbedarf der Petrotec AG
belaufe sich auf insgesamt € 10,5 Mio.; ergänzend werde der
Zielgesellschaft eine Liquiditätsreserve in Höhe von € 1,0 Mio. im Rahmen
einer Kapitalerhöhung und ein Garantievolumen von € 3,5 Mio. eingeräumt.
Die vorstehend genannten kurzfristigen Finanzierungen sind Teil der
finanziellen Sanierungsmaßnahmen und werden daher in mittel- bzw.
langfristige Finanzierungen umgewandelt, weitere rund € 6,0 Mio. werden der
Petrotec AG im Zuge der Umsetzung des Sanierungskonzepts zufliesen.
5.3.3 Des Weiteren beabsichtigt die Antragstellerin zu 1), das Management
der Zielgesellschaft durch erfahrene Mitarbeiter zu verstärken. Diese
Maßnahme soll vor allem der Umsetzung der angeführten operativen und
finanzwirtschaftlichen Maßnahmen dienen.
5.4 Auf Grundlage des von den Antragstellerinnen vorgelegten
Sanierungskonzepts ist von der Sanierungsfähigkeit der Petrotec AG
auszugehen. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.12.2008 und den
ergänzenden Stellungnahmen vom 15.01.2009 sowie 30.01.2009 folgend
erscheint das für die Zielgesellschaft erarbeitete Sanierungskonzept
plausibel.
Dabei unterscheidet das Sanierungskonzept zwei Phasen, deren erste (Phase
1) angabegemäß der Konsolidierung des Geschäfts der Petrotec AG bei (noch)
negativem Cashflow unter der Zuführung liquider Mittel dient. In der
zweiten Phase (Phase 2) ab 2010 sei – in Umsetzung des geplanten
Mengenwachstums – die Generierung positiven Cashflows zu erwarten.
Das Gesamtvolumen der geleisteten oder in Aussicht gestellten
Sanierungsbeiträge beträgt rund € 15 Mio.
Die vorgenannten Sanierungsbeiträge der Antragstellerin zu 1) sind auch den
Antragstellerinnen zu 2) bis 10) im jeweils bestehenden
Mutter-/Tochterverhältnis zu Gute zu halten.
5.5 Zu der Interessenabwägung bei der Ermessensausübung durch die BaFin
wird in dem Befreiungsbescheid festgehalten, dass grundsätzlich von einem
Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen ist. Im Falle des
Befreiungstatbestands des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO soll im Wege der
Sanierung der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im
Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die
drohende Illiquidität dieser Gesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragstellerinnen im Rahmen der Sanierung durch die o. g.
Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Petrotec AG beitragen (werden), kann
ihnen nicht zugemutet werden, darüber hinaus gegenüber den außen stehenden
Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien
abzugeben. Denn ihre Sanierungsbeiträge sollen vorrangig der Petrotec AG
und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die
Befreiung nach § 37 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO – wenn
auch mit den genannten Nebenbestimmungen – zu erteilen.
Für eine Ermessensausübung im Sinne der Antragstellerinnen spricht
schließlich auch das Maximalvolumen der erbrachten und vorgesehenen
Sanierungsbeiträge der Antragstellerin zu 1), welches sich auf rund € 15
Mio. beläuft. Denn das maximale wirtschaftliche Gewicht dieser
Sanierungsbeiträge hält gar einem Vergleich mit dem (hypothetischen)
maximalen Transaktionsvolumen eine Pflichtangebots, dem die Annahme einer
Gegenleistung von € 2,70 je Aktie zugrunde liegt und das daher rund € 16
Mio. betragen würde, nahezu stand.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebotsVO durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,
sind nicht ersichtlich.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.02.2009
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