M&A Activity • Dec 3, 2009
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Takeover Bids | 3 December 2009 14:30
Befreiung;
Zielgesellschaft: F. Reichelt AG; Bieter: PHOENIX ERSTE TREUHAND GMBH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 1. Dezember 2009 die Phoenix Erste Treuhand GmbH, Berlin,
(‘Antragstellerin zu 1)’) und Herrn Prof. Dr. Harald Wiedmann, Berlin,
(‘Antragsteller zu 2)’ und gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) die
‘Antragsteller’) von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
befreit, die (bevorstehende) Kontrollerlangung an der F.Reichelt AG zu
veröffentlichen. Weiterhin wurde von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der F.Reichelt AG zu übermitteln und eine
solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Tenor, Nebenbestimmungen und
die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
I.
Der Tenor einschließlich der Nebenbestimmungen des Bescheids hat folgenden
Inhalt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG von den
Verpflichtungen, nach § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die
F.Reichelt AG, Hamburg, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG
innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung
über die v.g. Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall, dass
a. das von dem Treuhandvertrag vom 25.05., 26.05. und 27.05.2009 zwischen
Ludwig Merckle (u.a.) und der Antragstellerin zu 1) (u.a.) gemäß Abschnitt
A § 1 des Vertrages erfasste Treugut nicht bis zum 31.12.2010 veräußert und
verwertet wurde;
b. die Antragsteller – sei es unmittelbar oder mittelbar über die Fedor
Holding GmbH – Stimmrechte aus Aktien der F.Reichelt AG entgegen oder ohne
Weisung der Treugeber (gemäß der Definition im Rubrum des Treuhandvertrages
vom 25.05., 26.05. und 27.05.2009 zwischen Ludwig Merckle (u.a.) und der
Antragstellerin zu 1) (u.a.)) ausüben;
3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter der Auflage gemäß
§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das
einen Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 rechtfertigen
könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
II.
Die Befreiung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Zweckgesellschaft,
die als Treuhänder auf Grundlage eines Treuhandvertrages vom 25.05., 26.05.
und 27.05.2009 zwischen Ludwig Merckle (u.a.) und der Antragstellerin zu 1)
(u.a.) (‘Treuhandvertrag’) über die Verwaltung und Verwertung des
Geschäftsbereichs Pharma-Großhandel der Merckle-Gruppe (‘Phoenix-Gruppe’)
mit der treuhänderischen Verwaltung des Treuguts – bestehend aus Aktien,
Geschäfts-, Kommandit- und sonstigen Gesellschaftsanteilen an in dem
Treuhandvertrag näher bezeichneten Gesellschaften beauftragt wurde. Der
Antragsteller zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
und alleinige Gesellschafter der Antragstellerin zu 1).
Gemäß dem Treuhandvertrag übertragen mehrere natürliche Personen, bei denen
es sich im Wesentlichen um den Erben (Herrn Ludwig Merckle) und
Familienangehörige des am 5.01.2009 verstorbenen Herrn Adolf Merckle
handelt, ihre direkten und indirekten Beteiligungen an Unternehmen der
Phoenix-Gruppe für einen begrenzten Zeitraum auf die Antragstellerin zu 1)
und eine weitere Treuhandgesellschaft, um die Restrukturierung und
anschließende teilweise Veräußerung der Phoenix-Gruppe durch die
Antragstellerin zu 1) und eine weitere Treuhandgesellschaft abzusichern.
Zu den Beteiligungen die gemäß dem Treuhandvertrag auf die Antragstellerin
zu 1) übertragen werden, gehören insbesondere 94,24% der Kapitalanteile der
Fedor Holding GmbH, Hamburg, die ihrerseits 84,89% der Stimmrechte an der
F. Reichelt AG hält. Die Übertragung steht ferner unter der – bislang nicht
eingetretenen – aufschiebenden Bedingung, dass eine in dem Treuhandvertrag
näher bestimmte steuerliche verbindliche Auskunft betreffend den
Anteilsübergang erteilt wird.
Nach den Regelungen des Treuhandvertrages ist es der Antragstellerin zu 1)
nicht gestattet, Anteile an der Fedor Holding GmbH oder Aktien der
F.Reichelt AG zu veräußern; vielmehr müssen diese Anteile nach Abschluss
des Prozesses ggf. an die Treugeber zurück übertragen werden. Im Hinblick
auf die Ausübung von Rechten aus den vorgenannten Beteiligungen ist die
Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) an Weisungen der
Treugeber gebunden.
Dem Antrag der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) auf
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG wurde
stattgegeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WpÜG zulässig und
begründet ist.
Die Zulässigkeit der Antragstellung vor Kontrollerwerb ergibt sich daraus,
dass im Hinblick auf die angestrebte steuerrechtliche Behandlung des
Anteilsübergangs bereits Anträge auf verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs.
2 AO gestellt worden sind und die Erteilung positiver verbindlicher
Auskünfte durch die Antragsteller als sehr wahrscheinlich eingeschätzt
wird.
Mit dem Erwerb von 94,2% der Kapitalanteile der Fedor Holding GmbH, die
ihrerseits 84,89% der Stimmrechte an der F. Reichelt AG hält, wird die
Antragstellerin zu 1) die mittelbare Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG
über die F.Reichelt AG erlangen. Die von der Fedor Holding GmbH gehaltenen
Stimmrechte sind ihr gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6
WpÜG zuzurechnen; denn die Fedor Holding GmbH ist gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 1
HGB Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1). Unbeachtlich ist in
diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zu 1) ‘nur’ als Treuhänderin
eingesetzt ist, da sie ausweislich der Regelungen des Treuhandvertrages das
(Voll-)Eigentum an dem Treugut erlangen wird.
Die von der Fedor Holding GmbH gehaltenen Stimmrechte werden auch dem
Antragsteller zu 2) in voller Höhe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG zugerechnet werden, da dem Antragsteller zu 2)
als Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit der
Stimmrechte an der Antragstellerin zu 1) zusteht (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
so dass die Antragstellerin zu 1) als sein Tochterunternehmen anzusehen
ist.
Die beabsichtigte Zielsetzung der Antragstellerin zu 1) und des
Antragstellers zu 2) rechtfertigt es (auch) unter Berücksichtigung der
Interessen der Inhaber von Aktien der F. Reichelt AG eine Befreiung von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen.
Denn weder die Antragstellerin zu 1) noch der Antragsteller zu 2) verfolgen
eigene geschäftspolitische Ziele bezüglich der F.Reichelt AG. Daher droht
den außenstehenden Aktionären der F. Reichelt AG vorliegend nicht die
Gefahr, dass ein neuer kontrollierender Aktionär die Willensbildung der
Zielgesellschaft nachhaltig beeinflusst und deren Geschäftspolitik neu
ausrichtet. Vielmehr sind die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller
zu 2) an die Vereinbarungen des einschlägigen Treuhandvertrages gebunden
und orientieren sich, diesem Umstand Rechnung tragend, an den Interessen
der weisungsberechtigten Treugeber sowie der am Veräußerungserlös
Berechtigten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller zu 2) – auch als
Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) – von den Treugebern und den
kreditgebenden Banken als ‘neutraler Treuhänder’ ausgewählt wurde, um die
Restrukturierung, Sanierung und Verwertung der Phoenix-Gruppe zu begleiten
und dadurch die Verbindlichkeiten der Phoenix-Gruppe zu reduzieren.
Dieser Konstruktion trägt insbesondere der Umstand Rechnung, dass die
Antragstellerin zu 1) gemäß dem Treuhandvertrag an Weisungen der Treugeber
gebunden ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Neubewertung der
Investitionsentscheidung der außen stehenden Aktionäre nicht geboten.
Insoweit kann auch auf die Erwägungsgründe des Gesetzgebers zu § 9 Satz 1
Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift soll
vermieden werden, dass der Kontrollerwerb (nur) zum Zweck der
Forderungssicherung ein Pflichtangebot i.S. von § 35 WpÜG nach sich zieht.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Sicherungsnehmer, wenn er im
Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherheiten auch die Stimmrechte an
einer Zielgesellschaft erwirbt, regelmäßig keinen Einfluss auf die
Geschäftsführung der Zielgesellschaft nehmen möchte, sondern allein
Sicherungsinteressen verfolgt, und seine Eigentümerstellung unter
Berücksichtigung des Sicherungszwecks und der entsprechenden
Sicherungsabrede zeitlich begrenzt ist (vgl. BT-Ds. 14/7034, S. 81). Bei
wertender Betrachtung unterscheidet sich die Interessenlage der
Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) nicht von derjenigen der
originären Gläubigerin einer gesicherten Forderung; in beiden Fällen
handelt es sich um eine Kontrollerlangung, der nicht die – die Abgabe eines
Pflichtangebots rechtfertigende – Absicht zugrunde liegt, die
Geschäftspolitik und/oder die unternehmerische Ausrichtung der
Zielgesellschaft zu beeinflussen.
Bei Abwägung der Interessen der anderen Aktionäre der Zielgesellschaft an
einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragstellerin zu 1) und des
Antragstellers zu 2) an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerin zu 1)
und des Antragstellers zu 2) deutlich. Denn die beschriebene Übertragung
der Beteiligung zu treuen Händen der Antragstellerin zu 1) zum Zweck der
Restrukturierung, Sanierung und Verwertung der Phoenix-Gruppe gibt den
anderen Aktionären (jedenfalls) keinen (schützenswerten) Anlass, eine
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine die
einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 WpÜG rechtfertigende materielle
Veränderung der Kontrollsituation steht gerade nicht im Raum.
Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Befreiung gemäß Ziffer 1 des
Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 und 3 des Tenors zu
versehen.
Durch den Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2 des Tenors ist sichergestellt,
dass die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) die avisierte
Veräußerung und Verwertung des Treuguts nicht über Gebühr verzögern oder
gar davon Abstand nehmen können, ohne gegebenenfalls den Verpflichtungen
aus § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachkommen zu
müssen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1) oder der
Antragsteller zu 2) jeweils Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft
entgegen oder ohne Weisung der Treugeber ausübt.
Der Überwachung des vorstehend beschriebenen Widerrufsvorbehalts dient die
Auflage in Ziffer 3 des Tenors dieses Bescheides, nach der die
Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) verpflichtet sind,
jeden/s Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung
rechtfertigen könnte, der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
Phoenix Erste Treuhand GmbH
Prof. Dr. Harald Wiedmann
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 03.12.2009
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Notiert: Regulierter Markt in Hamburg; Freiverkehr in Stuttgart
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