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M&A Activity May 28, 2008

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 28 May 2008 19:14

Befreiung;

Zielgesellschaft: Evotec AG (ISIN DE0005664809) / Bieter: JPMorgan Chase Bank N.A.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

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Mitteilung über die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG nach

§ 37 Abs. 1, Alt. 2 WpÜG

Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die JPMorgan Chase Bank, N.A., 4 New

York Plaza, New York, New York 10004, USA (Antragstellerin) aufgrund eines

entsprechenden Antrags vom 29. April 2008 im Hinblick auf die Erlangung der

Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 WpÜG am 6. Mai 2008 über die

Evotec AG (Zielgesellschaft), Schnackenburgallee 114, 22525 Hamburg,

Deutschland (WKN 566480/ISIN DE0005664809) nach § 37 Abs. 1 2. Alt. WpÜG

von den Pflichten befreit, die Kontrollerlangung nach § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz WpÜG der BaFin eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen.

Die Zielgesellschaft hat die Renovis Inc., USA (Renovis) im Wege eines

Aktientauschs übernommen. Im Zuge dieser Übernahme wurde am 6. Mai 2008

eine Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von EUR 73.699.128,00

um EUR 34.970.268,00 auf EUR 108.669.396,00 durch Ausgabe von 34.970.268

neuen Aktien der Zielgesellschaft beschlossen und in das Handelsregister

eingetragen. Die Antragstellerin hat durch Zeichnung und Übernahme der

34.970.268 Aktien einen Stimmrechtsanteil von 32,18 % und damit Kontrolle

über die Zielgesellschaft erlangt. Die Antragstellerin hat die Aktien im

Interesse der ehemaligen Aktionäre der Renovis gezeichnet, die als

Gegenleistung für ihre Aktien an der Renovis sog. American Depositary

Receipts (ADR) der Zielgesellschaft erhalten. Diese ADR werden von der

Antragstellerin als sog. Depositary auf Grundlage der von ihr gezeichneten

Aktien im Rahmen eines ADR-Programms ausgegeben. Die gezeichneten Aktien

werden von der Antragstellerin dauerhaft zugunsten der jeweiligen

ADR-Inhaber verwahrt. Die Ausgabe der ADR und die Verwahrung der Aktien

werden durch ein zwischen der Antragstellerin und der Zielgesellschaft

geschlossenes Deposit Agreement geregelt.

Die BaFin hält die Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 2 WpÜG unter

Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und der übrigen Inhaber

der Aktien der Zielgesellschaft hinsichtlich der mit der Erlangung der

Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung für geboten, da die Antragstellerin

ihre Tätigkeit als Transaktions- und Abwicklungsbank im Rahmen des

ADR-Programms und in dem durch das Deposit Agreement vorgegebenen

rechtlichen Rahmen ausüben wolle. Durch die Regelungen des Deposit

Agreement sei die Antragstellerin in der Ausübung der Rechte aus den Aktien

so weit beschränkt, dass eine Ausübung der Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2

WpÜG nicht zu er-warten sei. Insbesondere werde die Antragstellerin durch

das Deposit Agreement nicht nur verpflichtet, ausgezahlte Dividenden und

andere Ausschüttungen an die ADR-Inhaber weiterzureichen, sondern

insbesondere auch das Stimmrecht der für die ADR-Inhaber gehaltenen Aktien

ausschließlich entsprechend deren Weisungen aus-zuüben.

Durch die rechtliche Konstruktion der Übernahme der Renovis im Wege eines

Aktientauschs mit Hilfe der ADR soll die grenzüberschreitende

Unternehmensakquisition erleichtert und die Handelbarkeit von an einer –

aus US-Sicht – ausländischen Börse notierten Aktien in den USA ermöglicht

werden. Das beabsichtigte Auseinanderfallen von rechtlichem Eigentum an den

Aktien bei der Antragstellerin einerseits und dem bei den ADR-Inhabern

liegenden wirtschaftlichen Eigentum andererseits habe seine Ursache darin,

dass aufgrund von rechtlichen Unterschieden zwischen dem US-amerikanischen

und dem deutschen Gesellschaftsrecht eine echte Aktionärsstellung von

US-Anlegern an einer in Deutschland börsennotierten Gesellschaft nicht

möglich sei. Daher solle durch die Ausgabe von ADR für die

zugrundeliegenden, von der Antragstellerin gehaltenen Aktien der

Zielgesellschaft und die durch das Deposit Agreement getroffenen Regelungen

für die ADR-Inhaber eine Position geschaffen werden, die dem rechtlichen

Eigentum an Aktien möglichst nahe komme. Hierfür trage insbesondere die

Einräumung eines Weisungsrechts hinsichtlich der mit den Aktien verbundenen

Stimmrechte Sorge, mittels dessen die ADR-Inhaber die Unternehmenspolitik

unter Ausschluss der Antragstellerin bestimmen können. Die Funktion der

Antragstellerin werde nach dem Depositary Agreement auf die Durchführung

der Kapitalerhöhung im Zuge des Erwerbes der Renovis durch die

Zielgesellschaft und die Tätigkeit als Depositary für die ADR-Inhaber

beschränkt. Eine Beeinflussung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft

seitens der Antragstellerin werde durch das Deposit Agreement

ausgeschlossen.

Die relative Bewertung der Interessen der Antragstellerin und der übrigen

Aktionäre der Zielgesellschaft weiche in einem solchen Maße vom Normalfall

der Erlangung der Kontrolle ab, dass die Befreiung angezeigt sei. Das

Interesse der Antragstellerin be-schränke sich auf das für die Durchführung

der Transaktion Erforderliche. Auch das mutmaßliche Interesse der Aktionäre

der Zielgesellschaft dürfte darauf gerichtet sein, dass ein Kreditinstitut

sich der Aufgabe der Durchführung der Kapitalerhöhung und des Depositary

annimmt.

Um einen Missbrauch der Befreiung auszuschließen, hat die BaFin die

Befreiung unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass die

Antragstellerin die Stimmrechte der den American Depositary Receipts

zugrundeliegenden Aktien der Zielgesellschaft gemäß bestimmter Vorschriften

des Deposit Agreements nicht im eigenen Ermessen, sondern nur auf Weisung

der ADR-Inhaber ausübt. Zudem hat die BaFin die Auflage erteilt, dass die

Antragstellerin den Eintritt der auflösenden Bedingungen der BaFin

unverzüglich mitzuteilen habe.

Durch die auflösende Bedingung werde sichergestellt, dass die Befreiung nur

solange gelte, wie die mit der Kontrollerlangung einhergehende Zielsetzung

und Grundlage der Befreiung fortbestehe. Die mit der Auflage bezweckte

Mitteilung der Antragstel-lerin über den Eintritt der auflösenden Bedingung

solle sicherstellen, dass die BaFin bei Wegfall des Befreiungsgrundes die

erforderlichen Maßnahmen treffen könne.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 28.05.2008

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Hamburg, Hannover, Düsseldorf, München und Stuttgart

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