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Legal Proceedings Report Mar 11, 2015

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Legal Proceedings Report

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News Details

Takeover Bids | 11 March 2015 20:37

Befreiung;

Zielgesellschaft: VTG Aktiengesellschaft; Bieter: CEW Germany GmbH

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Februar 2015 über

die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die VTG AG,

Hamburg (ISIN DE000VTG9999)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

10. Februar 2015 die CEW Germany GmbH (nachfolgend die ‘Antragstellerin’)

von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG befreit, die Erlangung der Kontrolle

an der VTG AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz

1 WpÜG zu veröffentlichen.

Die Entscheidung wird unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe

wie folgt veröffentlicht:

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG von der

Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der

Zielgesellschaft infolge der Übertragung des Eigentums an 3.864.972 Aktien

(entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der

Zielgesellschaft von der Compagnie Européenne Wagons S.à r.l., Luxemburg,

Luxemburg, auf die Antragstellerin mit Wirkung zum 03.06.2014, zu

veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I.

Zielgesellschaft ist die VTG AG, Hamburg, eine Aktiengesellschaft deutschen

Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB

98951 (folgend ‘Zielgesellschaft’).

Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000VTG9999 zum Handel

im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der

Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und

Stuttgart zugelassen.

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 21.388.889,00 und ist

eingeteilt in 21.388.889 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien

mit entsprechend vielen Stimmrechten.

II.

Antragstellerin ist die CEW Germany GmbH, eine GmbH deutschen Rechts mit

Sitz in Frankfurt am Main. Sie ist eingetragen im Handelsregister des

Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 96908.

Die Antragstellerin hielt bis zum 03.06.2014 5.347.000 Aktien (ca. 24,99 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft.

III.

1. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Compagnie

Européenne Wagons S.à r.l., Luxemburg, Luxemburg (‘CEW’). Die CEW ist eine

société à responsabilité limitée nach luxemburgischem Recht und eingetragen

im Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg unter der Nummer B

Bis zum 03.06.2014 hielt die CEW unmittelbar 5.781.091 Aktien (ca. 27,03 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte).

2. 10.837 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 34,47 % der

Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die Euro Wagon L.P., Grand

Cayman, Cayman-Inseln (‘Euro Wagon’).

Weitere 7.872 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 25,04 % der

Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die Euro Wagon L.P. II, Grand

Cayman, Cayman-Inseln (‘Euro Wagon II’).

Weitere 5.548 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 17,65 % der

Stimmrechte der CEW) werden gehalten durch die IPE Euro Wagon L.P., St.

Helier, Jersey (‘IPE’).

Ferner werden weitere 7.090 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca.

22,55 % der Stimmrechte der CEW) gehalten durch den WLR Recovery Fund II,

L.P., Wilmington, Delaware, USA (‘WLR Fund II’).

Zuletzt werden 90 Geschäftsanteile der CEW (entsprechend ca. 0,29 % der

Stimmrechte der CEW) gehalten durch den WLR Recovery Fund III, L.P.,

Wilmington, Delaware, USA (‘WLR Fund III’).

3. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Euro

Wagon, Euro Wagon II und IPE ist die WLR Euro Wagon Management Ltd., St.

Helier, Jersey (‘WLR Euro Management’).

Die WLR Euro Management hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die

Euro Wagon, Euro Wagon II und IPE inne.

Director (vergleichbar einem Geschäftsführer) der WLR Euro Management ist

u.a. Herr Michael J. Gibbons.

4. Einziger Gesellschafter der WLR Euro Management ist die Ross Expansion

Associates, L.P., Wilmington, Delaware, USA (‘Ross Associates’).

5. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Ross

Associates ist die Ross Expansion GP, LLC, Wilmington, Delaware, USA (‘Ross

Expansion LLC’).

Die Ross Expansion LLC hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die

Ross Associates inne.

6. Einziger Gesellschafter (‘Member’) der Ross Expansion LLC ist die WL

Ross Group, L.P., New York, New York, USA (‘Ross Group’).

7. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) der Ross

Group ist El Vedado, LLC, New York, New York, USA (‘EI Vedado LLC’).

8. Einziger Gesellschafter der El Vedado LLC ist Herr Wilbur L. Ross, Jr.,

Palm Beach, Florida, USA (‘Herr Ross’).

IV.

1. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) des WLR

Fund II ist die WLR Recovery Associates II, LLC, Wilmington, Delaware, USA

(‘WLR Associates II’).

Die WLR Associates II hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für den

WLR Fund II inne.

2. Einziges sog. Managing Member der WLR Associates II ist die Ross Group.

Die Ross Group hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die WLR

Associates II inne.

V.

1. Einziger sog. General Partner (vergleichbar einem Komplementär) des WLR

Fund III ist die WLR Recovery Associates III, LLC, Wilmington, Delaware,

USA (‘WLR Associates III’).

Die WLR Associates II [sic] hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für

den WLR Fund II [sic] inne.

2. Einziges sog. Managing Member der WLR Associates III ist die Ross Group.

Die Ross Group hat die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die WLR

Associates III inne.

VI.

Mit Einbringungsvertrag vom 03.06.2014 hat die CEW 3.864.972 Aktien

(entspricht ca. 18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der

Zielgesellschaft auf die Antragstellerin übertragen (‘Übertragung’).

VII.

Die Antragstellerin hat am 27.05.2014 beantragt, die Stimmrechte aus

insgesamt 5.344.408 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 24,99 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft), welche die

Antragstellerin auf Grund der Übertragung erlangt hat, nicht zu

berücksichtigen.

B.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

begründet ist.

I.

Ursprünglich hat die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG

gestellt. Der Antrag vom 27.05.2014 ist jedoch in einen Antrag gemäß § 37

Abs. 1 WpÜG umzudeuten. Die von Herrn Ross mittelbar gehaltene

Mehrheitsbeteiligung an der PB Materials reicht nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (s. insbesondere BGH, DNotZ 2001, 884, ‘MLP’) nicht aus,

um Herrn Ross als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn zu qualifizieren.

Folglich hatte ein Antrag gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG keine Aussicht auf Erfolg,

da die Vorschrift die Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns

voraussetzt. Bei einer solchen Umstrukturierung kann jedoch bei Vorliegen

der weiteren Voraussetzungen eine Befreiungsentscheidung gemäß § 37 Abs. 1

WpÜG ergehen. Der Antrag war daher im Einvernehmen mit dem anwaltlichen

Vortrag der Antragstellerin umzudeuten.

II.

Der Antrag ist zulässig.

III.

Der Antrag ist zudem gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG begründet.

Eine Würdigung des Kontrollerwerbs nach Maßgabe der Generalklausel des § 37

Abs. 1 WpÜG ergibt, dass im vorliegenden Fall die Befreiung der

Antragstellerin von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG unter dem Aspekt der Art der Kontrollerlangung und im Hinblick auf die

Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft – unter Berücksichtigung

der schutzwürdigen Interessen der außenstehenden Aktionäre – gerechtfertigt

ist.

1. Die Antragstellerin hat am 03.06.2014 auf Grund der Übertragung die

Kontrolle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

a) Bis zum 03.06.2014 hielt die Antragstellerin 5.347.000 Aktien (ca. 24,99

% des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. Damit hatte

sie noch nicht die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29

Abs. 2 WpÜG inne. Mit der Übertragung von 3.864.972 Aktien (entspricht ca.

18,07 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft von der

CEW auf die Antragstellerin am 03.06.2014 überschritt letztere die

30%-Schwelle, so dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangte.

b) Anders als die Antragstellerin hatte die CEW bereits vor dem 03.06.2014

die Kontrolle an der Zielgesellschaft inne. Die CEW hielt zwar bis zum

03.06.2014 unmittelbar nur 5.781.639 Aktien (ca. 27,03 % des Grundkapitals

und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft. Zugleich war die CEW jedoch die

alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin, so dass ihr zusätzlich die

von dieser unmittelbar gehaltenen 3.864.972 Aktien (entspricht ca. 18,07 %

des Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft gemäß §§ 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet wurden. Folglich hatte die CEW bereits vor dem 03.06.2014 die

Kontrolle i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschaft inne, da

sie unmittelbar und mittelbar 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft hielt.

c) Auch die Euro Wagon hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über

die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da sie die CEW

gemeinsam jedenfalls mit der Euro Wagon II und der IPE im Wege einer sog.

Mehrmütterherrschaft beherrschte und ihr deswegen die 11.128.091 Aktien

(entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) der

Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 AktG i.V.m. den

Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet wurden.

Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft kommt

grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich

gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe

ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,

193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum

Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. 2010, § 17 Rn. 83, 91).

Eine solche rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in Form vertraglicher

Vereinbarungen, wie etwa Pool- oder Konsortialvereinbarungen, oder in Form

von sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen sonstiger Art

vorliegen (vgl. etwa von Bülow, in Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.

2010, § 30 Rn. 70, 72). Voraussetzung dafür ist, dass die dadurch

ermöglichte Interessenkoordination auf ausreichend sicherer Grundlage von

vornherein und beständig gesichert ist (vgl. etwa von Bülow, in: Kölner

Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rn. 72).

Für die Annahme des erforderlichen Koordinationselements ist es

ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,

dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird

(Koppensteiner, in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl.

2010, § 17 Rn. 83, 91). Insbesondere kann sich eine tatsächliche

Koordinierung aus organisatorischen und personellen Verflechtungen ergeben,

weil dieselben Personen ebenso wie die von ihnen bestellten

Vertretungsorgane in derselben Angelegenheit in der Regel nicht verschieden

entscheiden.

Die Euro Wagon, die Euro Wagon II und die IPE haben denselben General

Partner (vergleichbar einem Komplementär), die WLR Euro Management. Damit

besteht eine organschaftliche Verflechtung der Euro Wagon, Euro Wagon II

und IPE. Die WLR Euro Management wird ihrerseits vertreten durch

insbesondere Herrn Michael J. Gibbons.

Aus der für die Beurteilung entscheidenden Perspektive der abhängigen

Gesellschaft, der CEW, ergibt sich daher folgendes Bild: Euro Wagon, Euro

Wagon II und IPE werden jeweils durch dieselbe juristische Person und diese

wiederum durch bestimmte natürliche Personen vertreten, so dass eine

unterschiedliche Willensbildung und Stimmrechtausübung nicht zu erwarten

ist. Diese einheitliche Willensbildung ist strukturell und organisatorisch

gefestigt.

d) Auch die WLR Euro Management hatte bereits vor dem 03.06.2014 die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da

ihr als alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der

Euro Wagon die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals

und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW

gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1,

Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet wurden.

Im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein

Komplementär zwar nicht berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des

Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, jedoch verfügt er über

eine stärkere Rechtsstellung, da er selbst das Verwaltungsorgan ist.

Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter § 290 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen.

In derartigen Fällen ist der Komplementär grundsätzlich als

Mutterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB

anzusehen (vgl. zur Situation bei GmbH & Co. KGs Emittentenleitfaden der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S.

114).

e) Auch die Ross Associates hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle

über die Zielgesellschaft inne, da ihr als alleiniger Gesellschafterin der

WLR Euro Management die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin

und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG,

290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden.

f) Auch die Ross Expansion LLC hatte bereits vor dem 03.06.2014 die

Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da

ihr als alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der

Ross Associates die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin

und der CEW gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §

290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet wurden (vgl. zur Zurechnung zu

einer Komplementärin Ziffer B.III.1.d)).

g) Auch die Ross Group hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über

die Zielgesellschaft inne, da ihr als alleiniger Gesellschafterin der Ross

Expansion LLC die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin

und der CEW gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG,

290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB zugerechnet wurden.

h) Auch die El Vedado LLC hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle

über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG inne, da ihr als

alleiniger General Partner (vergleichbar einer Komplementärin) der Ross

Group die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und

der Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2

Nr. 2 HGB zugerechnet wurden (vgl. zur Zurechnung zu einer Komplementärin

Ziffer B.III.1.d)).

i) Auch Herr Ross hatte bereits vor dem 03.06.2014 die Kontrolle über die

Zielgesellschaft inne, da ihm als alleinigem Gesellschafter der El Vedat

LLC die 11.128.091 Aktien (entspricht ca. 52,03 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte) der Zielgesellschaft der Antragstellerin und der CEW gemäß §§

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB

zugerechnet wurden.

Folglich hat Herr Ross die Kontrolle über die Zielgesellschaft nicht durch

die Übertragung erlangt, sondern bereits vorher inne gehabt.

2. Befreiungsgrund ist § 37 Abs. 1 Var. 1 i.V.m. Var. 4 WpÜG, da eine

Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG unter dem

Aspekt der Art der Kontrollerlangung und im Hinblick auf die

Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft gerechtfertigt ist.

Unter der Art der Kontrollerlangung ist dabei die Gesamtheit der Umstände

zu verstehen, die vom Normalfall des gezielten entgeltlichen Erwerbs von

Stimmrechten als Grundlage des Kontrollerwerbs abweichen und die für die

Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollerwerbers das Interesse der

Drittaktionäre überwiegt, relevant sind. Dabei können unter § 37 Abs. 1

Var. 1 WpÜG nicht nur besondere rechtliche Tatbestände gefasst werden,

sondern vielmehr auch tatsächliche Umstände in Verbindung mit rechtlichen

Tatbeständen.

Die Rechtfertigung der Befreiung der Antragstellerin unter dem Aspekt der

Art der Kontrollerlangung und den Beteiligungsverhältnissen i.S.d. § 37

Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG ergibt sich bei einem Vergleich dieser

Transaktion mit einer konzerninternen Umstrukturierung nach § 36 Nr. 3

WpÜG. Bei einer konzerninternen Umstrukturierung sind alle an der

eigentlichen Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften Bestandteil eines

Konzerns unter einheitlicher Leitung einer Konzernobergesellschaft, so dass

von vorne herein erkennbar ist, dass sich durch die Umstrukturierung an der

materiellen Kontrolle der Zielgesellschaft keine Änderungen ergeben.

Ähnlich ist es hier. Zwar ist Herr Ross nicht als Unternehmen i.S.d. §§ 15

ff. AktG einzustufen. Jedoch wurde die Zielgesellschaft auch vor der

Übertragung bereits von Herrn Ross mittelbar über die El Vedado LLC, die

Ross Group, die Ross Expansion LLC, die Ross Associates, die WLR Euro

Management, die Euro Wagon, Euro Wagon II, IPE, die CEW und die

Antragstellerin kontrolliert (s. Ziffer B.III.1.a)-i)). Abgesehen von der

fehlenden Unternehmenseigenschaft gilt entsprechendes auch für die

Beherrschungslage. Daher ergeben sich für die Zielgesellschaft, ähnlich wie

bei einer konzerninternen Umstrukturierung, keine Änderungen der

materiellen Kontrolllage, die den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit

zur Desinvestition geben sollte.

3. Das Interesse der Antragstellerin besteht in der Vermeidung eines zeit-

und kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens.

Da die Sachlage, wie unter Ziffer B.III.2. festgestellt, der Situation

einer konzerninternen Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbar

ist und sich, trotz der Erlangung der Aktien der Zielgesellschaft aus der

Übertragung durch die Antragstellerin aufgrund der gewählten Struktur an

der materiellen Kontrolle in Bezug auf die Zielgesellschaft keine

Änderungen ergeben, sind die Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebotes nicht schutzwürdig,

so dass das Interesse der Antragstellerin an der Befreiung überwiegt.

11. März 2015

CEW Germany GmbH

Ende der WpÜG-Meldung

11.03.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

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Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard);

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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