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Legal Proceedings Report Jul 8, 2015

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Legal Proceedings Report

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News Details

Takeover Bids | 8 July 2015 10:05

Befreiung;

Zielgesellschaft: VBH Holding Aktiengesellschaft; Bieter: Ascalon Holding GmbH u.a.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der

wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23. Juni 2015 über die Befreiung gemäß §

37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die VBH Holding

AG, Korntal-Münchingen (ISIN DE0007600702)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit

Bescheid vom 23. Juni 2015 die Ascalon Holding GmbH, Wien, Österreich,

(‘Antragstellerin zu 1)’), Herrn Viktor Trenev, Moskau, Russland,

(‘Antragsteller zu 2)’), die Lisoma Beteiligungs GmbH, Hamburg,

(‘Antragstellerin zu 3)’), Herrn Dr. Eike Matthiessen, Hamburg,

(‘Antragstellerin zu 4)’), die Adwian OHG, Kampen, Sylt, (‘Antragstellerin

zu 5)’) und Herrn Wieland Frank, Wilnsdorf (‘Antragstellerin zu 6)’) für

den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags

zwischen den Antragstellern 1) bis 3) und 5) bis 6) die Kontrolle über die

VBH Holding AG, Korntal-Münchingen (‘Zielgesellschaft’) erlangen, von den

Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie

folgt:

1. Es werden die folgenden Befreiungsentscheidungen ausgesprochen

a) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0021

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) werden für den Fall,

dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den

Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von

Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung

von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der

Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30

Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,

erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung

an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Pflichtangebot

zu veröffentlichen, befreit.

b) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0060

Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 4) werden für den Fall,

dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den

Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von

Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung

von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der

Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30

Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,

erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1wpÜG, die Kontrollerlangung

an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

c) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0061

Die Antragstellerin zu 5) und der Antragsteller zu 6) werden für den Fall,

dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den

Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von

Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung

von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der

Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30

Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,

erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1WpÜG, die Kontrollerlangung

an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und

nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c)

des Tenors dieses Bescheids können jeweils einzeln oder sämtlich

widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

a) der unter Ziffer 1. a) bis c) des Tenors dieses

Bescheids beschriebene Stimmbindungsvertrag in Bezug

auf insgesamt 36.703.142 Stimmrechte aus Aktien

(entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der

VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, mit dem

wesentlichen Inhalt, insbesondere bezüglich §§ 2 bis 4

des am 21.05.2015 der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs,

nicht bis zum 30.06.2015 abgeschlossen wurde;

und/oder

b) die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6)

im Rahmen von der von der VBH Holding AG,

Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den 31.07.2015

geplanten Hauptversammlung der VBH Holding AG,

Korntal-Münchingen, zu beschließenden

Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses

Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu

einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwerben, dass

sichergestellt ist, dass sie jeweils eine Bareinlage

von EUR 3 Mio. erbringen;

und/oder

c) die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der von der VBH

Holding AG, Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den

31.07.2015 geplanten Hauptversammlung der VBH Holding

AG, Korntal-Münchingen, zu beschließenden

Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses

Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu

einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwirbt, dass

sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der

Barkapitalerhöhung abzüglich der unter Ziffer 2. b)

genannten Bareinlagen durch die Antragstellerin zu 3)

und den Antragsteller zu 6) zumindest EUR 20 Mio.

beträgt;

und/oder

d) die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3)

und die SIEGENIA-AUBI KG, Wilnsdorf, bezüglich der

jeweils mit der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,

geschlossenen Darlehensverträge vom 9.08. 2012, 14.08.

2012 und 16.08. 2012, nicht bis zum 30. 06. 2015 den

Rangrücktritt hinter allen anderen Forderungen i.S.v. §

39 Abs. 2 InsO erklären und die Darlehensverträge bis

zum 30.06.2018 unter Zinsstundung über die Laufzeit

verlängern;

und/oder

e) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. a) bis e)

des Tenors dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

3. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c)

des Tenors dieses Bescheids ergehen unter folgenden, jeweils für

jede einzelne Befreiungsentscheidung gleichermaßen geltenden

Auflagen, wobei die Auflagenerfüllung gemäß Ziffer 3 a) bis c)

pflichtwahrend auch durch einen oder mehrere der Antragsteller für

sämtliche Antragsteller erfolgen kann:

a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des unter

Ziffer 1. a) bis c) und 2. a) es Tenors dieses

Bescheids genannten Stimmbindungsvertrags durch Vorlage

geeigneter Nachweise (Kopie) unverzüglich im Nachgang

des Abschlusses bis spätestens zum 15.07.2015

nachzuweisen.

b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der

Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 b)

und c) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage

geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)

unverzüglich, bis spätestens bis zum 15.04.2016

nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6)

haben der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele

Aktien sie jeweils nach Maßgabe von Ziffer 2. b) des

Tenors dieses Bescheids erworben haben und hierzu

geeignete Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich,

bis spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen.

d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele

Aktien sie nach Maßgabe von Ziffer 2. c) des Tenors

dieses Bescheids erworben hat und hierzu geeignete

Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich, bis

spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen.

e) Die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3)

und der Antragsteller zu 6) müssen unverzüglich,

spätestens bis 15.07.2015 den Nachweis des

Rangrücktritts, der Verlängerung und der Zinsstundung

bezüglich der jeweiligen Darlehen nach Maßgabe von

Ziffer 2 d) des Tenors dieses Bescheids erbringen (z.B.

durch Vorlage der Rangrücktrittserklärung sowie der

Vertragsänderung in Kopie).

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. SACHVERHALT

I. Zielgesellschaft

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 45.879.408,00 und

ist eingeteilt in 45.879.408 nennwertlose Stückaktien mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der

Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007600702 zum Handel am regulierten

Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist eine geschäftsleitende Holding, deren Gegenstand

primär die Leitung von Unternehmen und deren Verwaltung sowie die Pflege

und der Schutz von Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten umfasst.

Die Zielgesellschaft verfügt über zwei wesentliche Tochtergesellschaften im

Inland, die VBH Deutschland GmbH, Korntal-Münchingen

(‘VBH-D’) und die esco Metallbausysteme GmbH, Ditzingen (‘esco’) sowie

zahlreiche ausländische Tochtergesellschaften (zusammen die ‘VBH-Gruppe’).

Im Geschäftsjahr 2014 erwirtschafteten die VBH-D und esco, die beide auf

den Handel mit Produkten und die Herstellung von Fenstern und Türen

fokussiert sind, mit ca. EUR 364 Mio. knapp 55 % des Umsatzes der

VBH-Gruppe.

Zwischen der Zielgesellschaft und der VBH-D sowie der esco bestehen jeweils

Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. In der VBH-Gruppe wurden in

2014 durchschnittlich 2420 Mitarbeiter beschäftigt, davon 989 in

Deutschland.

II. Antragsteller

Die Antragsteller halten insgesamt 36.703.142 Aktien (entspricht ca. 80 %

der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) an der Zielgesellschaft.

Im Einzelnen halten

– die Antragstellerin zu 1) 13.657.606 Aktien (entspricht ca. 29,77 % der

Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft),

– die Antragstellerin zu 3) 11.600.000 Aktien (entspricht ca. 25,28 % der

Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft),

– die Antragstellerin zu 5) 7.358.463 Aktien (entspricht ca. 16,04 % der

Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) und

– der Antragsteller zu 6) 4.087.073 Aktien (entspricht ca. 8,91 % der

Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft).

Die Antragsteller zu 2) und 4) halten keine Aktien und Stimmrechte der

Zielgesellschaft unmittelbar. Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche

Anteile an der Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 4) hält

sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 6)

hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin zu 5) und ist

dort einziger geschäftsführender Gesellschafter.

III. Wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen finanzieren

sich insbesondere über die von einem Bankenkonsortium (‘Konsortialbanken’)

gewährte Konsortialkreditlinie i.H.v. EUR 100 Mio., die zum jetzigen

Zeitpunkt nur in Höhe von EUR 80 Mio. zzgl. eines Überbrückungskredits

i.H.v. EUR 5 Mio. gezogen werden kann (‘Konsortialkreditlinie’).

Daneben haben die Antragsteller zu 1), die Antragstellerin zu 3) sowie die

vom Antragsteller zu 6) beherrschte Gesellschaft SIEGENIA-AUBI KG,

Wilnsdorf (‘Siegenia’), der Zielgesellschaft je ein Gesellschafterdarlehen

in Höhe von EUR 3 Mio. gewährt (‘Gesellschafterdarlehen’).

Schließlich besteht eine Konsortial-Warenkreditversicherungslinie u.a. mit

der Euler Hermes S.A., Brüssel, Belgien (‘Warenkreditversicherungslinie’).

Die VBH-Gruppe befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Phase. Die

Zielgesellschaft hat selbst kein operatives Geschäft, so dass alle

relevanten Mittelzuflüsse durch die Tochtergesellschaften, insbesondere die

VBH-D und die esco generiert werden. Insbesondere VBH-D hatte in der

Vergangenheit operative Probleme. Diese Schwierigkeiten führten dazu, dass

die Finanz-Covenants der Konsortialkreditlinie nicht eingehalten werden

konnten.

Die Konsortialbanken verzichteten zunächst durch Stillhaltevereinbarung vom

30. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 auf die Kündigung der

Konsortialkreditlinie bzw. auf die Geltendmachung von

Rückzahlungsforderungen (‘Stillhaltevereinbarung 1’). Diese

Stillhaltevereinbarung wurde mit Vertrag vom 13. April 2015 bis zum 30.

Juni 2015 verlängert (‘Stillhaltevereinbarung 2’). Am 30. April 2015 hat

die Zielgesellschaft mit der Poolführerin der Konsortialbanken ein Term

Sheet zur Neufassung der Konsortialkreditlinie abgeschlossen

(‘Verlängerungs-Term Sheet’). Auf Grundlage dieses Verlängerungs-Term

Sheets soll bis spätestens 30. Juni 2015 eine neue Konsortialkreditlinie

abgeschlossen werden.

Abschlussvoraussetzungen für eine solche neue Konsortialkreditlinie sind

u.a. die Verpflichtung der Antragsteller im Zuge einer Barkapitalerhöhung

(bis zu) EUR 26 Mio. in die Zielgesellschaft einzubringen und die

Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Nachrangdarlehen unter

Verlängerung der Laufzeit entsprechend der Laufzeit der

Konsortialkreditlinie sowie Zinsstundung bis zum Ende der Laufzeit.

Zugleich soll die verlängerte Konsortialkreditlinie nur einen reduzierten

sogenannten Sanierungszinssatz umfassen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der VBH-Gruppe wurde die

Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner, München (‘W&P’) im November

2014 mit der Erarbeitung eines Restrukturierungskonzepts gemäß den

Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die

Zielgesellschaft und insbesondere die VBH-D beauftragt. Das

Sanierungsgutachten wurde am 19. Mai 2015 finalisiert

(‘Sanierungsgutachten’).

Das Sanierungsgutachten von W&P belegt die Sanierungsbedürftigkeit der

Zielgesellschaft. Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Vermeidung der

Überschuldung und Erteilung einer positiven Fortführungsprognose sei der

Verkauf von Tochtergesellschaften oder eine Barkapitalerhöhung bis

spätestens 31. März 2016, die Verlängerung der Konsortialkreditlinie bis

mindestens 31. Dezember 2017, der Rangrücktritt bezüglich der

Gesellschafterdarlehen unter Zinsstundung und Verlängerung derselben bis

mindestens 31. Dezember 2017, die weiterhin zur Verfügung stehende

Warenkreditversicherungslinie und der Abschluss eines Finance Lease zur

Finanzierung eines Zentrallagers oder die Umsetzung eines wirtschaftlich

vergleichbaren Konzepts erforderlich.

IV. Sanierungsmaßnahmen

Die Sanierung der Zielgesellschaft soll durch leistungswirtschaftliche

(operative) und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen erfolgen.

Die operativen Sanierungsmaßnahmen werden in zwei Phasen umgesetzt. Eine

erste Phase dient dem Abbau von Defiziten (Neusortierung der Distribution;

ertragsorientierte Niederlassungs- und Vertriebssteuerung;

Zielgruppenausrichtung; Wiedereinführung von Bruttopreislisten als Basis

für Preiskonzepte; Neusortierung des Vertriebsinnendienstes; Sicherung der

Lieferfähigkeit durch Mindestbestände). Die zweite Phase ist dem

Leistungsausbau verschrieben (Umsetzung Zentrallager; Leistungsaspekte für

die Produktion; Objektgeschäft und Handwerk; Aufbau von Funktionalitäten;

Relaunch des Web-Shops).

Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umfassen:

– Die Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit EUR

45.879.408,00 im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §

299ff. AktG voraussichtlich um 2/3 auf EUR 15.293.136,00

(‘Kapitalherabsetzung’);

– eine Barkapitalerhöhung bis zu EUR 26,5 Mio. (‘Barkapitalerhöhung’). Im

Zuge der Barkapitalerhöhung sollen bis zu ca. 20.384.615 Mio. neue

Aktien ausgegeben werden zu einem Ausgabebetrag von jeweils EUR 1,30

pro Aktie (‘neue Aktien’);

– Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in nachrangige Darlehen durch

Erklärung des Rangrücktritts hinter alle anderen Forderungen i.S.v. §

39 Abs. 2 InsO durch die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu

3) und die Siegenia sowie Stundung der Darlehenszinsen über die

Laufzeit der bis zum 30. Juni 2018 zu verlängernden Darlehensverträge

(‘Umwandlung in Nachrangdarlehen’).

Die Antragsteller haben sich insbesondere verpflichtet, der

Kapitalherabsetzung sowie der Barkapitalerhöhung in der Hauptversammlung

zuzustimmen.

Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) haben sich jeweils

verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio.

zu zeichnen und zu übernehmen (‘Bareinlageverpflichtung’). Dies entspricht

jeweils der Übernahme von ca. 2.307.692 Aktien.

Die Antragstellerin zu 1) hat sich verpflichtet, ihre eigenen und

abgetretene Bezugsrechte auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der

Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien im Rahmen eines sogenannten

Backstop Agreements bis zu einer maximal einzuzahlenden Bareinlage von EUR

20 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen (‘Backstop Agreement’). Dies

entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neuen Aktien

gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung

außerstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsse die

Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen

gegen Bareinlage von EUR 20 Mio.

Ferner haben sich die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und

die Siegenia dazu verpflichtet, die Umwandlung in Nachrangdarlehen zu

erklären. Die Umwandlung ist für Ende Juni 2015 vorgesehen.

V. Stimmbindungsvertrag

Die Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 4), (die

‘AIC-Parteien’) beabsichtigen, einen Stimmbindungsvertrag abzuschließen

(‘Stimmbindungsvertrag’). Der Stimmbindungsvertrag soll die Parteien

verpflichten, die Ausübung ihres Stimmrechts in Bezug auf die

Zielgesellschaft zu koordinieren, sich auf die Besetzung des Aufsichtsrats

zu einigen und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind,

um die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Der

Stimmbindungsvertrag soll mindestens bis zum 31. Dezember 2016 gelten und

bereits vor der nächsten Hauptversammlung wirksam sein. Der

Stimmbindungsvertrag wird unter der Bedingung der Erteilung einer Befreiung

von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch

die BaFin geschlossen.

B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. Zulässigkeit

Die Anträge sind zulässig.

1. Frist und Rechtschutzbedürfnis

Die Anträge sind fristgemäß gestellt worden. Ein Antrag gemäß § 37 WpÜG ist

bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich.

Der Stimmbindungsvertrag zwischen den AIC-Parteien soll mit Erteilung der

Befreiungsentscheidung durch die BaFin wirksam werden. Mit Wirksamkeit des

Stimmbindungsvertrags werden die Antragsteller zu 1) bis 3), 5) und 6)

jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus 36.703.142.000 Aktien

(entspricht ca. 80 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft vor

Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) gegenseitig zugerechnet, soweit

sie diese nicht bereits unmittelbar halten. Auch der Antragsteller zu 4)

müsste sich diese Stimmrechte gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG zurechnen lassen. Sämtliche Antragsteller

würden damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG schon vor

der Durchführung der Kapitalherabsetzung und der Barkapitalerhöhung

überschreiten. Es ist mithin vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die

Antragsteller alsbald jeweils aufgrund des Abschlusses des

Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen

werden.

Eine weitergehende Befreiungsentscheidung hinsichtlich der ebenfalls

absehbaren Durchführung der Barkapitalerhöhung hält die BaFin nicht für

erforderlich, da die Antragsteller gemäß ihrem Vortrag bereits vorher

aufgrund des Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft

erlangen.

2. Teilweise Verbindung der Anträge

Die BaFin hat die Anträge der sechs Antragsteller zu drei Verfahren

verbunden. Die Verfahren der Antragsteller 1) und 2), der Antragsteller 3)

und 4), sowie der Antragsteller 5) und 6) konnten jeweils in einem

einheitlichen Verfahren beschieden werden, da es sich insoweit um

Mutter-Tochter-Verhältnisse i.S.v. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG

handelt. Darüber hinaus ist nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt

und einem Verwaltungsverfahren auszugehen. Der individuelle Abschluss eines

Stimmbindungsvertrags ist laut Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht grundsätzlich nicht als einheitlicher

Lebenssachverhalt zu bewerten, auch wenn er durch mehrere Personen im

Umfeld einer speziellen Transaktion erfolgt.

II. Begründetheit

Die Anträge sind begründet. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer

Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der

Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3

WpÜG-AV im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft

von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragsteller

Der Stimmbindungsvertrag führt zu einem acting in concert i.S.v. § 30 Abs.

2 Satz 1, 2 Variante 1 WpÜG. Folglich werden die Stimmrechte aus insgesamt

36.703.142 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 80,0 % der Aktien

und Stimmrechte vor der Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) den

AIC-Parteien mit Abschluss des Stimmbindungsvertrags und Vorliegen der

Befreiungsentscheidung wechselseitig zugerechnet, soweit diese die

Stimmrechte nicht bereits unmittelbar halten. Damit überschreiten die

AIC-Parteien jeweils die 30 %-Kontrollschwelle im Sinne der §§ 35, 39 Abs.

2 WpÜG.

Der Antragsteller zu 4) ist alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin

zu 3). Die unmittelbar von der Antragstellerin zu 3) gehaltenen Stimmrechte

aus 11.600.000 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 25,28 % der

Aktien und Stimmrechte) werden dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 1

Satz 1, Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Ferner werden die aufgrund des

Stimmbindungsvertrags der Antragstellerin zu 3) zugerechneten Stimmrechte

aus Aktien der Zielgesellschaft dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ebenfalls zugerechnet. Folglich erlangt der Antragsteller zu 4)

mit Abschluss und Wirksamkeit des Stimmbindungsvertrags ebenfalls die

Kontrolle über die Zielgesellschaft.

2. Sanierungsbedürftigkeit

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandgefährdende Risiken

i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandgefährdenden Risiken

ergeben sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls einer

drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft. Die Sanierungsbedürftigkeit

wurde sowohl von den Antragstellern als auch von W&P im Sanierungsgutachten

dargelegt. Die Sanierungsbedürftigkeit hat ihre Ursachen im operativen

Bereich. Diese haben dazu geführt, dass die die Zielgesellschaft die

Finanz-Covenants für die Kreditlinie nicht erfüllen konnte.

Die Zielgesellschaft hat mit den Konsortialbanken Verhandlungen über eine

Fortsetzung der Konsortialkreditlinie geführt. Eine Fortsetzung der

Konsortialkreditlinie setzt eine Restrukturierung der Zielgesellschaft

voraus. Die derzeit bestehende Stillhaltevereinbarung 2 endet am 30. Juni

2015. Bei einem Auslaufen der Stillvereinbarung 2 ohne Abschluss einer

Verlängerungsvereinbarung bezüglich der Konsortialkreditlinie muss die

Zielgesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2015 mit der Rückzahlungsforderung

der bisher gezogenen Konsortialkreditlinie in Höhe von ca. EUR 80 Mio.

rechnen. Dies würde zur Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft führen.

Darüber hinaus wäre gemäß dem Sanierungsgutachten bei negativer

Fortführungsprognose aufgrund des Wegfalls der Konsortialkreditlinie

zugleich eine Überschuldung der Zielgesellschaft zu befürchten.

3. Sanierungsfähigkeit

Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursachen in

Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der etwaig drohenden

Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der

Zielgesellschaft zu gewährleisten.

Nach Ansicht der Antragsteller verfügt die Zielgesellschaft über ein

nachhaltiges – und nach Abschluss der Sanierung – profitables

Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könnte eine

tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der

Zielgesellschaft wiederhergestellt werden. Das Sanierungsgutachten

bestätigt die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft.

Laut Sanierungsgutachten wird die Sanierung der VBH-D mehrere Jahre in

Anspruch nehmen. Die Umsetzung soll im Jahr 2017 bei der Zielgesellschaft

und im Jahr 2018 bei der VBH-D zu einem positiven Ergebnis führen. Eine

Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und negative Fortführungsprognose könne

erfolgreich verhindert werden, insbesondere wenn die Barkapitalerhöhung bis

zum 31. März 2016 durchgeführt wird, die Konsortialkreditlinie bis

mindestens 31. Dezember 2017 verlängert wird, und die

Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung und

Verlängerungslaufzeit analog Kreditlinie erhalten bleiben. Ferner wurde der

Abschluss eines Mietvertrags für ein Zentrallager sowie das Fortbestehen

der Warenkreditversichererlinie vorausgesetzt. Mit Umsetzung dieser

Maßnahmen bestünde eine Durchfinanzierung bis 2019 inklusive der

Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen zum 30. Juni 2018.

Die Feststellungen des Sanierungsgutachtens zur Sanierungsfähigkeit sind

plausibel. Die Umsetzung des Sanierungskonzepts, insbesondere die

Durchführung der Barkapitalerhöhung und die Verlängerung der

Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung stellen neben

der Darstellung von aussichtsreichen leistungswirtschaftlichen (operativen)

Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Voraussetzungen dar, die die

Konsortialbanken für die Verlängerung der Konsortialkreditlinie genannt

haben. Mit Verlängerung der Konsortialkreditlinie ist davon auszugehen,

dass zumindest die unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit zum 1. Juli

2015 abgewendet werden kann. Auch die gemäß Sanierungsgutachten

erforderliche Fortführung der Warenkreditversichererlinie ist gegeben.

Bezüglich der Finance-Lease besteht eine Absichtserklärung seitens des

Dienstleisters. Folglich würden die unmittelbar bestehenden

bestandsgefährdenden Risiken behoben.

Ferner sollen die Barkapitalerhöhung, die Umwandlung der

Gesellschafterdarlehen und die Gewährung eines sogenannten

Sanierungszinssatzes gemeinsam mit der dann weiterhin vorhandenen

Konsortialkreditlinie die Umsetzung der leistungswirtschaftlichen

Sanierungsmaßnahmen ermöglichen und zu einem höheren Rohertrag führen, so

dass auch die mittelbaren Ursachen der Sanierungsbedürftigkeit

mittelfristig behoben werden können.

An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine

zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein

anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht

verlangt. Nach ausgiebigen Verhandlungen der Zielgesellschaft mit den

Konsortialbanken im Rahmen der Stillhaltevereinbarung 1 und 2 sowie des

Verlängerungs-Term Sheets ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei

einem Ausbleiben wesentlicher externer Veränderungen die Konsortialkredite

tatsächlich verlängert werden. Bezüglich der Warenkreditversicherungslinie

und des Finance-Lease sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine

Aufhebung sprechen. Selbst wenn dies doch geschähe, ist nicht erkennbar,

dass dies zum unmittelbaren Aufheben der bestandsgefährdenden Risiken

führen würde. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass das

Sanierungsvorhaben geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu

bewirken.

4. Sanierungsbeiträge

Die Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der

daraus resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass

sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft

maßgeblich beitragen. Die von den Antragstellern erbrachten

Sanierungsbeiträge erfüllen diese Voraussetzungen.

4.1 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Rahmen des Backstop-Agreements dazu

verpflichtet, ihre eigenen und ihr abgetretene Bezugsrechte im Rahmen der

Barkapitalerhöhung auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der

Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen bis

zu einer maximal zu zahlenden Bareinlage von EUR 20 Mio.

Dies entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neue

Aktien gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung

außenstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsste die

Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen

gegen eine Bareinlage von EUR 20 Mio.

Ferner hat sich die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, der Umwandlung

ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein

Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung

zuzustimmen.

4.2 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 2)

Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist dem Antragsteller zu 2)

zuzurechnen. Der Antragsteller zu 2) ist der alleinige Gesellschafter der

Antragstellerin zu 1) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die

mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen.

4.3 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3)

Die Antragstellerin zu 3) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung

dazu verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis gegen Zahlung von EUR 3

Mio. zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu

übernehmende neuen Aktien.

Ferner hat sich die Antragstellerin zu 3) verpflichtet, der Umwandlung

ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein

Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung

zuzustimmen.

4.4 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 4)

Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3) ist dem Antragsteller zu 4)

zuzurechnen. Der Antragsteller zu 4) ist der alleinige Gesellschafter der

Antragstellerin zu 3) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die

mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen.

4.5 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6)

Der Antragsteller zu 6) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung dazu

verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio.

zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu

übernehmende neuen Aktien.

Darüber hinaus hat sich die vom Antragsteller zu 6) beherrschte Siegenia

verpflichtet, der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR

3 Mio. in ein Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und

Zinsstundung zuzustimmen. Auch dies kann dem Antragsteller zu 6)

zugerechnet werden. Die Überprüfung der Beherrschungslage kann dahin

stehen, da auch ohne Zurechnung ein ausreichend konkreter, messbarer und

maßgeblicher Sanierungsbeitrag bestünde.

4.6 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 5)

Der Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6) ist der Antragstellerin zu

5) zuzurechnen. Der Antragsteller zu 6) ist der einziger geschäftsführender

Gesellschafter der Antragstellerin zu 5), so dass analog zu den Wertungen

bei einer regeltypischen GmbH & Co. KG von einem Mutter-Tochter-Verhältnis

auszugehen ist. Eine Aufspaltung der Sanierungsbeiträge zwischen der OHG

und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, der zugleich

Mutterunternehmen der OHG ist, erschiene künstlich.

5. Ermessen

Die Erteilung der Befreiungsentscheidung liegt im Ermessen der BaFin. Bei

einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehende

Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist,

ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem

Vorrang der Interessen der potenziellen Bieter auszugehen. Durch die

Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was

im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, die ansonsten die

drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die oben genannten

erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft

beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären

der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das

die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell

belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und

damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Daher sind die

Befreiungsentscheidungen nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV

grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen – zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch

unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber

vorweggenommenen Interessen besonderes Gewicht haben, sind – abgesehen von

dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben – nicht

erkennbar.

III. Nebenbestimmungen

1. Widerrufsvorbehalte

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. a) bis e) des

Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Widerrufsvorbehalte sollen

sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Sanierungsbeiträge wie

vorgesehen erbringen. Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig. Im

Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind ein milderes Mittel, um

notfalls alternativ oder zusätzlich Finanzierung zu Sanierungsbeiträgen im

Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen zu können.

2. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. a) bis e) des Tenors ist §

36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen können die

Befreiungsentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen

werden. Nach den unter Ziffer 3. a) bis e) bestimmten Auflagen sind die

Antragsteller verpflichtet, den Abschluss des Stimmbindungsvertrags, die

Durchführung der im Rahmen ihres Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag

vorgesehenen Barkapitalerhöhung, den Umfang, in dem sich die Antragsteller

zu 1), 3) und 6) an der Barkapitalerhöhung beteiligt haben und die

Umwandlung der Gesellschafterdarlehen nachzuweisen. Die in Ziffer 3 a) bis

e) gewählten Fristen berücksichtigen den von den Antragstellern

vorgetragenen Zeitplan, wonach einerseits die Barkapitalerhöhung spätestens

bis zum 31. März 2016 durchgeführt würde und andererseits der Abschluss des

Stimmbindungsvertrags und die Umwandlung in Nachrangdarlehen bis zum 30.

Juni 2015 vorgenommen sein soll.

Ende der WpÜG-Meldung

08.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Stuttgart;

Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München

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