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YOC AG — AGM Information 2012
Jul 11, 2012
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 11 July 2012 15:14
YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2012 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
11.07.2012 / 15:14

YOC AG
Berlin
(WKN 593 273 – ISIN DE0005932735)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 21. August 2012 um 10.00 Uhr
im Tagungszentrum im Haus der Bundespressekonferenz, Schiffbauerdamm 40
in 10117 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’ einsehbar sein und zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Niederlassung Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
5.
Neuwahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Ablauf der Hauptversammlung 2012 endet die Amtszeit der folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats:
Herr Gerd Schmitz-Morkramer
Herr Peter Zühlsdorff
Nachdem Herr Patrick Feller, Unternehmer, sein Aufsichtsratsmandat am 16. August 2011 niedergelegt hatte, hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 17. August 2011 mit Beschluss vom 6. September 2011 Herrn Oliver Borrmann, Unternehmer, zum Mitglied des Aufsichtsrats der YOC AG bestellt. Entsprechend dem gestellten Antrag erfolgte die Bestellung im Einklang mit der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 2 Deutscher Corporate Governance Kodex befristet bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2012.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Gerd Schmitz-Morkamer, Rechtsanwalt, wohnhaft in München,
Herrn Peter Zühlsdorff, Beirat Deutsche Industrie-Holding GmbH, wohnhaft in Berlin, und
Herrn Oliver Borrmann, Vorstand der bmp media investors AG, Vorstandsvorsitzender der bmp Beteiligungsmanagement AG, wohnhaft in Berlin,
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Die Amtszeit der neuen Aufsichtsratsmitglieder endet jeweils mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt.
6.
Änderung der Satzung in § 13 im Hinblick darauf, Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats schriftlich, telefonisch, fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation zu ermöglichen
Die Satzung soll im Hinblick auf die Möglichkeit, Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats auch schriftlich, telefonisch, fernschriftlich oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation zu ermöglichen, entsprechend ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
‘Beschlüsse des Aufsichtsrats werden im Regelfall in Sitzungen gefasst. Schriftliche, telefonische, fernschriftliche oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies für den Einzelfall bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Als Frist für die Stimmabgabe gelten die in § 12 Abs. 1 der Satzung genannten Einberufungsfristen entsprechend.’
7.
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
Die Hauptversammlung vom 30. Mai 2007 hat folgenden Beschluss gefasst:
‘a) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr 2007 und die folgenden Geschäftsjahre neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung von EUR 7.500 jährlich.
b) Der Vorsitzende erhält für das Geschäftsjahr 2007 und die folgenden Geschäftsjahre das 2,5-fache, sein Stellvertreter das 1,5-fache des genannten Betrages.
c) Neben der Vergütung und dem Ersatz von Auslagen erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine etwaige auf die Vergütung und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer.’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘In Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. Mai 2007 erhalten ab dem Geschäftsjahr 2012 die Mitglieder des Aufsichtsrates eine Vergütung wie folgt:
1. Die Jahresvergütung für jedes Mitglied des Aufsichtsrats beträgt EUR 12.500,00.
2. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das 1½-fache dieses Betrages.
3. Pro Aufsichtsratssitzung, die eine Präsenzsitzung ist, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied einen Betrag von EUR 1.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende das Doppelte und der Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das 1½-fache.’
8.
Zustimmung zum Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der YOC AG als übertragendem Rechtsträger und der Sevenval GmbH, Köln, als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology
Die YOC AG beabsichtigt, ihr operatives Mobile Technology Geschäft auf die Sevenval GmbH auszugliedern. Ziel der Ausgliederung ist es, die Aktivitäten im Bereich Mobile Technology, die derzeit zum einen von der YOC AG und zum anderen von der Sevenval GmbH ausgeführt werden, bei der Sevenval GmbH zu konzentrieren.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der YOC AG wirksam, nachdem er zuvor in das Handelsregister der Sevenval GmbH eingetragen wurde. Voraussetzung der Eintragung und damit der Wirksamkeit sind die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der YOC AG und der Gesellschafterversammlung der Sevenval GmbH zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung gemäß §§ 125, 61 UmwG zum Handelsregister der YOC AG eingereicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der YOC AG als übertragendem Rechtsträger und der Sevenval GmbH als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology zu.’
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hat folgenden Inhalt:
| Ausgliederungs- und Übernahmevertrag |
| Präambel |
1.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ist unter HRB 77285 B die
| YOC AG |
| – nachstehend ‘ YOC ‘ genannt – |
eingetragen.
Das Grundkapital der YOC beträgt EUR 1.915.000,00 (in Worten: Euro eine Million neunhundertfünfzehntausend) und ist in 1.915.000 nennbetragslose Inhaberaktien eingeteilt. Die Aktien sind zum Handel der Deutschen Börse unter WKN 593 273, ISIN DE0005932735 zugelassen.
2.
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist unter HRB 66965 die
| Sevenval GmbH |
| – nachstehend ‘ Sevenval ‘ genannt – |
eingetragen.
YOC und Sevenval werden nachstehend jeweils einzeln auch die ‘ Partei ‘ und zusammen die ‘ Parteien ‘ genannt.
Das Stammkapital der Sevenval beträgt EUR 66.420,00 (in Worten: Euro sechsundsechzigtausendvierhundertzwanzig) und ist voll eingezahlt. Für die Gesellschaft gilt der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 14. Mai 2009.
Alleinige Gesellschafterin der Sevenval ist die YOC mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 66.420,00.
3.
Die YOC beschäftigt sich mit Mobile Marketing und Digital Marketing sowie dem Betrieb sonstiger mobiler und internetbasierter Applikationen. Da durch das Wachstum und die Entwicklung des mobilen Marktes eine Spezialisierung in der Wertschöpfungskette stattfindet, fokussieren sich Unternehmen heute auf Teilbereiche innerhalb des mobilen Marktes. Die YOC möchte das operative Mobile Technology Geschäft von der Holding-Ebene separieren, um die Aktivitäten im Segment Mobile Technology, die derzeit zum einen von der YOC und zum anderen von der Sevenval ausgeführt werden, bei der Sevenval zu konzentrieren. Daher soll der Bereich Mobile Technology (nachstehend ‘ Auszugliedernder Geschäftsbetrieb ‘ genannt) von der YOC auf die Sevenval ausgegliedert werden. Dazu sollen mit diesem Ausgliederungsvertrag von der YOC aus ihrem Vermögen die dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzurechnenden Gegenstände gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen an der Sevenval auf die Sevenval ausgegliedert werden (Ausgliederung zur Aufnahme).
4.
Der auszugliedernde Geschäftsbetrieb umfasst das gesamte operative Geschäft der YOC, welches dem Segment Mobile Technology zuzuordnen ist. Bestandteil sind die Abteilungen Sales, Marketing, Professional Services und Technology & Products. Zum operativen Geschäft zählen insbesondere sämtliche Kundenbeziehungen und -verträge sowie die für den auszugliedernden Geschäftsbetrieb spezifischen Hard- und Softwarelösungen, auf Basis derer der Umsatz durch YOC generiert wird. Ausgenommen hiervon sind nicht zum Kerngeschäft zugehörige Randbereiche, welche im Geschäftsjahr 2012 ausgelaufen oder verkauft wurden. Dies betrifft das ehemalige B2C Geschäft sowie das Mobile Messaging Geschäft, beides Bereiche, die für das Kerngeschäft Mobile Technology keine Relevanz haben.
§ 1 Ausgliederung zur Aufnahme
1.
Die YOC überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG aus ihrem Vermögen die in § 5 Abs. 1 dieses Vertrags bezeichneten Vermögensgegenstände (nachstehend das ‘ Auszugliedernde Vermögen ‘ genannt) als Gesamtheit auf die Sevenval als übernehmenden Rechtsträger gegen gleichzeitige Gewährung des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Geschäftsanteils an der Sevenval.
2.
Die YOC besteht nach Ausgliederung und Übertragung der unter § 5 Abs. 1 dieses Vertrags bezeichneten Vermögensgegenstände fort.
§ 2 Gegenleistungen und Kapitalmaßnahmen
1.
Die Übertragung des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs auf die Sevenval erfolgt gegen Gewährung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR 50,00 der Sevenval an die YOC.
2.
Das Stammkapital der Sevenval wird zur Durchführung der Ausgliederung von derzeit EUR 66.420,00 um EUR 50,00 auf EUR 66.470,00 erhöht. Der YOC wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 50 mit der laufenden Nummer 2 gewährt. Die Einlage auf den Geschäftsanteil wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Weitere Zuzahlungen sind nicht zu leisten.
3.
Der neue Geschäftsanteil an der Sevenval hat mit dem Ausgliederungsstichtag gemäß § 131 UmwG einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn.
4.
Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Soweit der Wert des auf die Sevenval übertragenen Vermögens den Nennbetrag der Stammkapitalerhöhung der YOC übersteigt, wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bei der Sevenval eingestellt.
§ 3 Schlussbilanz, Buchwertfortführung
1.
Als Schlussbilanz der YOC nach §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, geprüfte [und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene] Bilanz der YOC zum 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt.
2.
Die Sevenval wird die in der Schlussbilanz der YOC angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen.
§ 4 Ausgliederungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag und Vollzug
1.
Die Übernahme des Auszugliedernden Vermögens der YOC erfolgt im Innenverhältnis zwischen der YOC und der Sevenval mit Wirkung zum 1. Januar 2012, 0:00 Uhr (nachstehend als ‘ Ausgliederungsstichtag ‘ bezeichnet). Von diesem Zeitpunkt an gelten die auf das Auszugliedernde Vermögen bezogenen Handlungen und Geschäfte der YOC jeweils als für Rechnung der Sevenval vorgenommen.
2.
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2011.
3.
Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der YOC (nachstehend als ‘ Vollzugsdatum ‘ bezeichnet).
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die Sevenval über. Soweit eine Übergabe nicht erfolgt, hält die YOC die beweglichen Sachen für die Sevenval gemäß § 930 BGB unentgeltlich in Verwahrung. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die YOC ihre Herausgabeansprüche auf die Sevenval.
§ 5 Auszugliederndes Vermögen
1.
Die YOC überträgt ihren Auszugliedernden Geschäftsbetrieb mit allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten, insbesondere den in diesem Ausgliederungsvertrag näher spezifizierten Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten, nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und der §§ 6-17 auf die Sevenval.
2.
Mit Ausnahme der in diesem Ausgliederungsvertrag explizit von der Übertragung ausgenommenen Vermögensgegenstände und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze und der Regelungen in §§ 6-17 gehören zu dem Auszugliedernden Vermögen alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die in der aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2011 entwickelten und als Anlage 5.2 beigefügten Ausgliederungsbilanz enthalten sind, sowie alle weiteren dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Rechte und Pflichten.
3.
Die YOC überträgt – vorbehaltlich der besonderen Regelungen dieses Vertrages – auch alle nicht bilanzierungspflichtigen oder
-fähigen und alle nicht bilanzierten Gegenstände (einschließlich Gewährleistungsrisiken und sonstigen Haftungsverhältnissen), die dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
4.
Die in Anlage 5.4 (Nicht zu übertragende Vermögensgegenstände) aufgeführten Vermögensgegenstände sowie die sonstigen Vermögensgegenstände, die im Ausgliederungsvertrag und seinen Anlagen explizit als nicht zu übertragende Vermögensgegenstände bestimmt sind, werden nicht ausgegliedert. Sollten diese von der Ausgliederung ausgenommenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse zum Vollzugsdatum innerhalb oder außerhalb des regelmäßigen Geschäftsganges veräußert oder in anderer Weise ersetzt worden sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und am Vollzugsdatum vorhandenen Surrogate von der Übertragung ausgenommen.
5.
Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 4 gehören die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum zugegangenen oder entstandenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstigen Rechte und Pflichten (einschließlich der Surrogate veräußerter oder aus sonstigen Gründen nicht mehr bestehender Rechte oder Gegenstände des Aktivvermögens) des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs ebenfalls zum Auszugliedernden Vermögen und werden daher übertragen. Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstige Rechte und Pflichten des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs, die in der Zeit bis zum Vollzugsdatum veräußert worden sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, werden nicht auf die Sevenval übertragen; an ihre Stelle treten die zum Vollzugszeitpunkt noch vorhandenen Surrogate.
6.
Kommt es zu Zweifeln hinsichtlich des Umfangs und der Zuordnung der mit diesem Vertrag übertragenen Aktiva und Passiva sowie sonstiger Rechte und Pflichten, so steht der YOC jeweils ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
§ 6 Soft- und Hardware
Die YOC überträgt auf die Sevenval die dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnende Soft- und Hardware, wie sie sich aus Anlage 6 ergibt
§ 7 Sonstiges Sachanlagevermögen
1.
Die YOC überträgt auf die Sevenval alle sonstigen dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens. Zu den sonstigen Gegenständen des Sachanlagevermögens gehören insbesondere die in Anlage 7.1 (Sonstiges Sachanlagevermögen) aufgeführte Betriebs- und Geschäftsausstattung.
2.
Soweit dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zugeordnete Gegenstände des Sachanlagevermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die YOC diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die YOC auf die Sevenval alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
§ 8 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
1.
Die YOC überträgt auf die Sevenval alle dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände wie Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche Rechte, wie sie sich aus Anlage 8.1 ergeben.
2.
Die YOC überträgt ferner alle dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Kundenbeziehungen (Kundenstamm), Know-how (technisches und sonstiges Wissen, Erfahrungen und Kenntnisse), besondere Bezugsquellen, Einkaufskonditionen und Abzugsmöglichkeiten.
§ 9 Forderungen, Guthaben bei Kreditinstituten
Die YOC überträgt der Sevenval die dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Forderungen. Dies umfasst zum Teil auch Forderungen, die nicht in der Ausgliederungsbilanz abgebildet sind, sofern diese dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Die Forderungen zum Ausgliederungsstichtag ergeben sich aus der als Anlage 9 (Debitorenliste) beigefügten Debitorenliste.
§ 10 Vorräte und sonstiges Umlaufvermögen
1.
Die YOC überträgt auf die Sevenval alle dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Vorräte und sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere die in Anlage 10.1 (Gegenstände des Umlaufvermögens) aufgeführten.
2.
Soweit dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnende Gegenstände des Umlaufvermögens unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die YOC diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die YOC auf die Sevenval alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.
§ 11 Verbindlichkeiten
1.
Sofern in diesem Ausgliederungsvertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist, überträgt die YOC der Sevenval sämtliche dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, insbesondere alle Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags Auszugliedernden Vermögen, den nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags übergehenden Vertrags- und Arbeitsverhältnissen (vgl. dazu § 14), Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung einschließlich Kosten aus laufenden gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren, gleichgültig, ob es sich um bilanzierte oder nicht bilanzierte, gewisse oder ungewisse oder betagte Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder anderweitige Haftung handelt. Hierzu zählen auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die aufgrund von Haftpflichtfällen bestehen. Zu den zu übertragenden Verbindlichkeiten gehören insbesondere die in Anlage 11.1 (Verbindlichkeiten) aufgeführten.
2.
Darüber hinaus überträgt die YOC auf die Sevenval alle dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Garantien, Bürgschaften und Patronatserklärungen), sofern solche nicht in diesem Ausgliederungsvertrag einschließlich der Anlagen explizit von der Übertragung ausgenommen sind.
§ 12 Verträge
1.
Ausgegliedert werden – vorbehaltlich dieses § 12 Abs. 2 – sämtliche dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Verträge und Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen. Dazu gehören insbesondere die in Anlage 12.1 (Verträge) aufgeführten Verträge, einschließlich der in § 15 Abs. 4 dieses Ausgliederungsvertrages genannten Einzelversicherungsverträge unter den dort genannten Voraussetzungen.
2.
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit den im vorstehenden Absatz 1 genannten Verträgen an die Sevenval übermittelt werden, dürfen von der Sevenval nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie an die Sevenval übermittelt wurden, oder unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG verarbeitet und genutzt werden (Zweckbindung gemäß § 28 Abs. 5 BDSG).
§ 13 Übergang von Betriebsteilen
3.
Durch die Ausgliederung sind aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Betriebe in Berlin und Köln berührt (vgl. dazu auch Anlage 13.1 (Personalnummern der betroffenen Arbeitnehmer des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs).
§ 14 Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
1.
Die dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zugeordneten Arbeitsverhältnisse gemäß Anlage 13.1 gehen am Vollzugsdatum kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Sevenval tritt mit dem Vollzugsdatum als neuer Arbeitgeber in sämtliche Rechte und Pflichten – inklusive der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung – aus den Arbeitsverhältnissen der vom Übergang auf die Sevenval betroffenen Arbeitnehmer unter Anerkennung der bei der YOC erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort. Der Inhalt der einzelvertraglichen Abreden bleibt hiervon unberührt (§§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, 324 UmwG).
2.
Die Arbeitsverhältnisse können weder durch die YOC noch durch die Sevenval wegen der Ausgliederung gekündigt werden, §§ 123 UmwG, 613 a Abs. 4 BGB. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben hiervon unberührt. Die kündigungsrechtliche Stellung der vom Übergang auf die Sevenval betroffenen Arbeitnehmer verschlechtert sich auf Grund der Ausgliederung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Vollzugsdatum nicht (§ 323 Abs. 1 UmwG).
3.
Ab dem Vollzugsdatum haften die YOC und die Sevenval als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der YOC, die vor dem Vollzugsdatum begründet worden sind. Die YOC haftet für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Übrigen gilt § 133 UmwG. Die Sevenval stellt die YOC von allen Ansprüchen frei, die Arbeitnehmer ab dem Vollzugsdatum aufgrund vorbezeichneter gesamtschuldnerischer Haftung gegen YOC geltend machen.
4.
YOC wird die von dem Übergang auf die Sevenval betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse umfassend schriftlich über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer unterrichten (§ 613 a Abs. 5 BGB). Vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung gegenüber der YOC oder der Sevenval schriftlich widersprechen (§ 613 a Abs. 6 BGB). Konsequenz des Widerspruchs ist, dass Arbeitsverhältnisse von etwa dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechenden Arbeitnehmern mit der YOC fortbestehen. In diesem Fall ist jedoch die Veränderung der Arbeitsbedingungen, eine betriebsbedingte Änderungskündigung und auch eine Beendigungskündigung der Arbeitsverhältnisse mit den widersprechenden Arbeitnehmern nicht auszuschließen, da bei der YOC gegebenenfalls keine Möglichkeit einer unveränderten Weiterbeschäftigung besteht.
5.
Die YOC und die Sevenval sind nicht Mitglieder in Arbeitgeberverbänden, und Tarifverträge finden auf die Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.
6.
Betriebsräte existieren bei der YOC und der Sevenval nicht, und Betriebsvereinbarungen kommen bei beiden Unternehmen nicht zur Anwendung.
7.
Eine Unternehmensmitbestimmung ist gegenwärtig weder bei der YOC noch bei der Sevenval geboten.
8.
Weitere Folgen ergeben sich für die Arbeitnehmer der YOC oder die vom Übergang auf die Sevenval betroffenen Arbeitnehmer nicht. Im Übrigen sind keine besonderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen aus Anlass der Ausgliederung geplant.
§ 15 Versorgungszusagen
1.
Die YOC gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung.
2.
Am Vollzugsdatum gehen sämtliche Rechte und Pflichten der YOC aus Direktversicherungszusagen gegenüber den dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Arbeitnehmern, mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen, nach Maßgabe von § 324 UmwG, § 613a BGB auf die Sevenval über, sowie gegenüber solchen dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Arbeitnehmern, die im Zeitraum vor dem Ausgliederungsstichtag bzw. zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden, und gegenüber deren Hinterbliebenen (vgl. dazu insgesamt Anlage 15.2 (Direktversicherungszusagen)).
3.
Zu den in dem vorgenannten Absatz 2 genannten Zwecken überträgt die YOC – unter Vorbehalt der Zustimmung der Allianz Lebensversicherungs-AG, AXA Versicherung AG, HDI-Gerling Versicherungen, ERGO Versicherungsgruppe AG, Friends Provident International, Nürnberger Versicherungsgruppe, Westfälische Provinzial Versicherung AG und VOLKSWOHL BUND Versicherungen – die betroffenen Einzelverträge unter dem Gruppenversicherungsvertrag der Allianz Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsvertragsnummer 6 / 028373 an die Sevenval, damit diese in die Position der Versicherungsnehmerin eintritt und die Direktversicherung vertragsgemäß fortführen kann.
4.
Die YOC haftet neben der Sevenval für die Erfüllung der in vorstehenden Absätzen 2 und 3 genannten Versorgungsverpflichtungen als Gesamtschuldner gemäß § 133 Absätze 1 und 3 UmwG, soweit sie innerhalb von zehn Jahren ab Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der YOC fällig und daraus Ansprüche gegen die YOC entsprechend den Vorgaben des § 133 Absatz 3 Satz 1 UmwG geltend gemacht werden. Die Sevenval stellt die YOC von allen Ansprüchen aus den in vorstehenden Absätzen 2 und 3 genannten Direktversicherungszusagen frei, die gegen die YOC geltend gemacht werden.
5.
Rechte und Pflichten der YOC aus Direktversicherungszusagen gegenüber Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, und deren Hinterbliebenen gehen nicht gemäß § 324 UmwG, § 613a BGB auf die Sevenval über und werden auch nicht nach diesem Vertrag auf die Sevenval übertragen.
§ 16 Auffangbestimmungen
1.
Sollten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse oder Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen Rechtsverhältnissen in diesem Ausgliederungsvertrag bzw. den Anlagen nicht ausdrücklich erwähnt sein, aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein (insbesondere alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs), so werden diese Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen bzw. sonstigen Rechtsverhältnissen ebenfalls im Wege der Ausgliederung auf die Sevenval übertragen, soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht explizit etwas anderes geregelt ist, sie insbesondere nicht explizit von der Übertragung ausgenommen worden sind.
2.
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, die nach diesem Vertrag auf die Sevenval übergehen sollen, nicht bzw. nicht in dem vorgesehenen Umfang kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung auf die Sevenval übergehen, wird die YOC der Sevenval diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und die sonstigen Rechte und Pflichten im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die Sevenval ist verpflichtet, der Einzelübertragung zuzustimmen. Bis zur Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge werden die Parteien sich im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Übertragung des jeweiligen Gegenstands und/oder Rechtsverhältnisses des Auszugliedernden Vermögens auch im Außenverhältnis mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt wäre, insbesondere gelten Gefahr, Nutzen und Lasten als zum Ausgliederungsstichtag übergegangen. In diesem Fall wird die YOC den betreffenden Gegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis treuhänderisch in eigenem Namen für Rechnung der Sevenval halten bzw. fortführen und, soweit rechtlich zulässig, der Sevenval die Leistung aus dem Gegenstand und/oder Rechtsverhältnis auf Dauer zur Nutzung überlassen. Daneben ist die YOC verpflichtet, soweit rechtlich möglich, der Sevenval Vollmacht zur Ausübung von Rechten betreffend des jeweiligen Gegenstands und/oder Rechtsverhältnisses zu erteilen bzw. ihr die entsprechenden Rechte zur Ausübung zu überlassen. Soweit die Sevenval eine Rechtsstellung nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die YOC als Beauftragte bzw. Treuhänderin für die Sevenval handeln.
3.
Ist die Übertragung auf die Sevenval gemäß vorstehendem Absatz 2 im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, verbleibt der betreffende Gegenstand und/oder das betreffende Rechtsverhältnis bei der YOC. § 16 Abs. 2 Sätze 3-6 gelten entsprechend.
4.
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die YOC und die Sevenval bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der beiden Gesellschaften die Regelung gemäß vorstehendem § 16 Abs. 2 Sätze 3-6 entsprechend.
5.
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen, ist die Sevenval verpflichtet, die Gegenstände oder Rechte und Pflichten auf die YOC oder eine von dieser benannte dritte Person zurück zu übertragen und ist die YOC verpflichtet, der Zurückübertragung der Gegenstände oder Rechte und Pflichten zuzustimmen oder gegebenenfalls die Sevenval freizustellen. Die Parteien werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten auf die YOC zurück zu übertragen. § 16 Abs. 2 Sätze 3-6 gelten entsprechend.
6.
§ 16 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zugeordnet worden sind.
7.
Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Übertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge gemäß diesem § 16 sind von der Sevenval zu tragen.
§ 17 Mitwirkungspflichten
1.
Die YOC und die Sevenval werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens noch erforderlich oder zweckdienlich sind.
2.
Die Sevenval erhält zum Vollzugsdatum sämtliche ausschließlich dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit diesem durch die YOC geführte Geschäftsunterlagen, insbesondere sämtliche Bücher, Aufzeichnungen, Betriebsdaten, Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher, Personalunterlagen und sonstige geschäftliche Unterlagen mit Ausnahme des ERP Systems SAP, über das die Buchhaltung abgebildet wird. Die Buchhaltung wird als Teil von Shared Services über die YOC an die Tochtergesellschaften als Leistung erbracht. Die Sevenval erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
3.
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.
§ 18 Gläubigerschutz und Innenausgleich
Soweit sich aus diesem Vertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen:
1.
Wenn und soweit die YOC aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages auf die Sevenval übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs entstehen, haftet im Innenverhältnis ausschließlich die Sevenval, die die YOC auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass die YOC von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
2.
Wenn und soweit umgekehrt die Sevenval aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrages nicht auf die Sevenval übertragen werden, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmensbereichen der YOC als dem Auszugliedernden Geschäftsbetrieb entstehen, haftet im Innenverhältnis ausschließlich die YOC und hat die Sevenval auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Sevenval von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.
§ 19 Gewährleistungsausschluss
3.
Die YOC übernimmt keine Garantie oder Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse oder des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen. Ansprüche der Sevenval hinsichtlich der Beschaffenheit oder des Bestands der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnissen oder des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen – gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber der YOC werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
4.
Die Sevenval stellt die YOC von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur hinsichtlich der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenstände und/oder Rechtsverhältnisse sowie des Auszugliedernden Vermögens im Ganzen – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf erstes Anfordern frei. Im Fall der Inanspruchnahme der Sevenval stehen dieser keine Regressansprüche gegen die YOC zu.
§ 20 Besondere Rechte und Vorteile
1.
Besondere Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestehen nicht, insbesondere werden der YOC keine besonderen Rechte an der Sevenval gewährt.
2.
Besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden ebenfalls nicht gewährt.
§ 21 Kosten, Steuern
1.
Die Kosten für die Ausgliederung und für die zu ihrer Durchführung erforderlichen Handlungen, einschließlich der Kosten für die Kapitalerhöhung, trägt die Sevenval. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Kosten für die Abhaltung der Hauptversammlung bei der YOC, die über die Ausgliederung beschließt. Die ihr durch die Vorbereitung dieses Ausgliederungsvertrages entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
2.
Die übertragende und die übernehmende Gesellschaft gehen von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang aus (nicht steuerbarer Innenumsatz im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft bzw. eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG (vgl. Abschnitt 1.5 UStAE)).
3.
Für den Fall, dass es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang handeln sollte, versteht sich der Wert der Gegenleistung (vgl. § 2 dieses Vertrages) für die Übertragung des Auszugliedernden Geschäftsbetriebs als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. YOC wird in diesem Fall an Sevenval eine Rechnung entsprechend den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen. Diesbezüglich vereinbaren die Parteien vorsorglich schon jetzt eine wechselseitige Aufrechnung der dann entstehenden Ansprüche durch Abtretung des dann entstehenden Vorsteuer-Anspruchs gemäß § 46 AO. Soweit eine Abtretung nicht in Betracht kommt, wird Sevenval an YOC den Umsatzsteuerbetrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem YOC die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hat.
§ 22 Wirksamwerden, Rücktrittsvorbehalt
1.
Dieser Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der YOC und die Gesellschafterversammlung der Sevenval ihm zustimmen. Die Ausgliederung nach diesem Ausgliederungsvertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg wirksam.
2.
Jede Partei kann von diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wirksam geworden ist.
3.
Die Erklärung des Rücktritts erfolgt schriftlich. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jede Partei kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.
§ 23 Schlussbestimmungen
| 1. | Sollten Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine Bestimmung, die nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt war. Gleiches gilt für Lücken im Ausgliederungsvertrag. |
| 2. | Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der notariellen Beurkundung. |
| 3. | Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit rechtlich zulässig, Berlin vereinbart. |
________________________________________________________________________________
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.915.000,00 und ist in 1.915.000 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte somit jeweils auf 1.915.000.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.000 eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zu.
2.
Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126 BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat, wobei der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen ist. Der Nachweis hat sich also auf den Beginn des 31. Juli 2012 zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse
| YOC AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49(0)89 21 027 289 E-Mail: [email protected] |
bis spätestens zum Ablauf des 14. August 2012 zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
3.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
| YOC AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49(0)89 21 027 289 E-Mail: [email protected] |
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen.
Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’ einsehbar.
4.
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft also bis zum 21. Juli 2012, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
| YOC AG – Vorstand – c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München |
Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bislang ist nicht abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen ist. Die Regelungen werden zum Teil so ausgelegt, dass vom Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende Auffassung). Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, für die Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird ordnungsgemäße Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, wenn der/die Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Die Aktien müssen danach also spätestens seit dem 21. Mai 2012, 0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen; nach dieser Vorschrift sind ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’ veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Die Gegenanträge müssen also bis zum 6. August 2012, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
| YOC AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49-(0)89 21 027 298 E-Mail: [email protected] |
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich gemacht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
5.
Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der YOC AG als übertragendem Rechtsträger und der Sevenval GmbH als übernehmendem Rechtsträger betreffend die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology, des Ausgliederungsberichts, Anträge von Aktionären und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com im Bereich ‘Investor Relations’
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 21. August 2012 zugänglich sein.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
6.
Informationen zu Tagesordnungspunkt 5
(Angaben über die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten)
Gerd Schmitz-Morkramer
wohnhaft in München.
Geboren am 5. Februar 1937 in Köln
Gerd Schmitz-Morkramer studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten in Lille, Freiburg, München und Köln. Sein beruflicher Werdegang führte ihn von der Frankfurter Hypothekenbank über die Deutsche Bank schließlich zu Grunelius KG Privatbankiers, wo er die Position des persönlich haftenden Gesellschafters und Sprechers der Geschäftsleitung innehatte. Bei Merck Finck & Co bekleidete er von 1995 bis zum Jahr 2003 diese Position und verantwortete den Bereich Corporate Finance sowie die Stabsabteilungen, Kommunikation, Personal, Revision, Wertpapier-Konsortialgeschäft, Rechnungswesen und Controlling.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| – | Vorsitzender des Aufsichtsrats der bmp media investors AG, Berlin, |
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien:
| – | Vorstand der Ernst Max von Grunelius Stiftung, |
| – | Mitglied des Beirates der SSC Savelberg Schmidt & Company GmbH & Co. KG. |
Peter Zühlsdorff
wohnhaft in Berlin.
Geboren am 21. Dezember 1940 in Berlin
Peter Zühlsdorff hat nach einer kaufmännischen Ausbildung zunächst Aufgaben in den Bereichen Marketing und Vertrieb in verschiedenen Unternehmen übernommen. Sein weiterer beruflicher Werdegang führte ihn von 1970 bis 1977 als geschäftsführender Gesellschafter zu der TONDEO Werk GmbH in Solingen. Anschließend war er von 1978 bis 1991 Mitglied des Vorstands der Wella AG in Darmstadt und von 1991 bis 1995 deren Vorstandsvorsitzender. In den Folgejahren war Herr Zühlsdorff Geschäftsleitungsmitglied der Tengelmann Gruppe. 2003 wechselte er als Mitglied in den Beirat. Seit 1996 ist er für die DIH – Deutsche Industrie Holding GmbH tätig und übernahm dort 1999 die Position des geschäftsführenden Gesellschafters. Darüber hinaus wurde Peter Zühlsdorff auf Wunsch der Bundesregierung in der Zeit von November 2003 bis August 2004 Geschäftsführer der Leipziger 2012 GmbH.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| – | Mitglied des Aufsichtsrates der OBI Group, |
| – | Mitglied des Aufsichtsrates der Interseroh S.E. |
Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien:
| – | Mitglied des Beirates der Tengelmann Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, |
| – | Mitglied des Beirates der Kaiser’s Tengelmann AG, |
| – | Präsident des GfK e.V., |
Oliver Borrmann
wohnhaft in Berlin.
Geboren am 15. Dezember 1966 in Mexico-City
Oliver Borrmann hat ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Bankwirtschaft an der Hochschule St. Gallen (Schweiz) abgeschlossen. Von 1991 bis 1992 war Oliver Borrmann bei HBS Consulting Partners GmbH als Berater tätig. Vor seiner Tätigkeit als Vorstand bei der bmp media investors AG und Vorstandsvorsitzender der bmp Beteiligungsmanagement AG war er von 1992 bis 1997 geschäftsführender Gesellschafter der bmp Management Consultants GmbH, Berlin. Heute verfügt er über eine mehr als 15-jährige Branchenerfahrung und hat über 100 Beteiligungsengagements begleitet und zahlreiche Transaktionen direkt verantwortet.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| – | Vorsitzender des Aufsichtsrates der Newtron AG, |
| – | Vorsitzender des Aufsichtsrates der Heliocentris Energy Solutions AG, |
| – | Vorsitzender des Aufsichtsrates der brand eins Medien AG, |
| – | Vorsitzender des Aufsichtsrates der Revotar Biopharmaceuticals AG |
Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien
Berlin, im Juli 2012
YOC AG
Der Vorstand