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Manz AG — AGM Information 2011
May 18, 2011
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 18 May 2011 15:12
Manz Automation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2011 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Manz Automation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.05.2011 / 15:12

Manz Automation AG
Reutlingen
– ISIN DE000A0JQ5U3 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2011
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 28. Juni 2011, um 10:00 Uhr ein .
| Ort: | FILharmonie Filderstadt Tübinger Straße 40 70794 Filderstadt |
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, der Lageberichte für die Manz Automation AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ abgerufen werden. Die Unterlagen können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz Automation AG, Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
5.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2011. Es sollen daher Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchgeführt werden.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 96 Absatz 1 Alt. 6, § 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung endet die Amtszeit der in der diesjährigen Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen:
| * | Herrn Prof. Dr. Heiko Aurenz, Remseck, geschäftsführender Gesellschafter der Ebner Stolz Mönning Bachem Unternehmensberatung GmbH |
| * | Herrn Dr.-Ing. E.h. Dipl.-Ing. Peter Leibinger, Schwieberdingen, geschäftsführender Gesellschafter der TRUMPF GmbH + Co. KG |
| * | Herrn Prof. Dr.-Ing. Michael Powalla, Marxzell, Leiter des Geschäftsbereichs Photovoltaik und Mitglied des Vorstands des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) sowie Professor für Dünnschichtphotovoltaik am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Lichttechnisches Institut, Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik |
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Prof. Dr. Heiko Aurenz übt die nachstehenden Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus:
| * | Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der IBS AG, Höhr-Grenzhausen |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats der Know How! Aktiengesellschaft für Weiterbildung, Stuttgart |
| * | Mitglied des Aufsichtsrats des Anna Haag Mehrgenerationenhaus e. V., Stuttgart |
| * | Mitglied des Beirats der ASB Grünland Helmut Aurenz GmbH, Ludwigsburg |
| * | Vorsitzender des Beirats der Monument Vermögensverwaltung GmbH, Stuttgart |
Herr Peter Leibinger übt die nachstehenden Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus:
| * | Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der INDEX-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen |
| * | Mitglied des Verwaltungsrats der Laser Verwaltungs-GmbH, Schramberg |
| * | Mitglied des Verwaltungsrats der TRUMPF Laser GmbH + Co. KG, Schramberg |
| * | Mitglied des Beirats der Hüttinger Elektronik GmbH + Co. KG, Freiburg |
| * | Mitglied des Board of Directors der SPI Lasers plc, Southampton (Großbritannien) |
| * | Mitglied des Board of Directors der TRUMPF Korea Co. Ltd., Seoul (Korea) |
| * | Mitglied des Board of Directors der TRUMPF Management Consulting (Shanghai) Co., Ltd., Shanghai (VR China) |
| * | Mitglied des Board of Directors der TRUMPF Pte. Ltd., Singapur |
| * | Mitglied des Board of Directors der TRUMPF Taiwan Industries Co. Ltd., Tao Yuan Hsien (Taiwan) |
| * | Commissioner der PT TRUMPF Indonesia, Tangerang (Indonesien) |
Herr Prof. Dr.-Ing. Michael Powalla übt keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aus.
Hinweis gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex: Es ist beabsichtigt, aus dem Kreis der künftigen Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Prof. Dr. Heiko Aurenz zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Änderung der Firma und der Satzung
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat sich in den vergangenen Jahren von Komponenten der Automatisierungstechnik zunehmend auf Systeme zur Automatisierung und Qualitätssicherung sowie Prozessanlagen verlagert. Die Firma der Gesellschaft soll daher an das veränderte Produktportfolio angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Die Firma der Gesellschaft wird in ‘Manz AG’ geändert.
b)
§ 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(1) | Die Firma der Gesellschaft lautet: |
Manz AG’
7.
Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens und der Satzung
Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat sich in den vergangenen Jahren von Komponenten der Automatisierungstechnik zunehmend auf Systeme zur Automatisierung und Qualitätssicherung sowie Prozessanlagen verlagert. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll daher an das veränderte Produktportfolio angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
| – | die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Systemen zur Automatisierung und Qualitätssicherung sowie von Prozessanlagen; |
| – | die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Konzeption, die Installation, der Service und die Programmierung im Zusammenhang mit der Lieferung von Systemen und Prozessanlagen. |
b)
§ 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1)
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
| a) | die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Systemen zur Automatisierung und Qualitätssicherung sowie von Prozessanlagen; |
| b) | die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Konzeption, die Installation, der Service und die Programmierung im Zusammenhang mit der Lieferung von Systemen und Prozessanlagen.’ |
8.
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und die Änderung der Satzung
Der Stellenwert des Aufsichtsrats mit der Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen, hat in den letzten Jahren aufgrund von gesetzlichen Reformen zugenommen. Der gestiegenen Verantwortung des Aufsichtsrats und dem sich daraus auch ergebenden zeitlichen Aufwand sollte bei der Bemessung der Vergütung des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll daher angemessen an das Vergütungsniveau vergleichbarer Unternehmen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 12 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘(1)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält
| a) | eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von Euro 12.000,00; |
| b) | eine nach Billigung des IFRS-Konzernabschlusses der Gesellschaft zahlbare Tantieme in Höhe von Euro 25,00 je Euro 0,01 Konzernergebnis je Aktie (unverwässert), das über ein Konzernergebnis je Aktie (unverwässert) von Euro 0,04 hinaus erreicht wird, höchstens jedoch in Höhe von Euro 12.000,00.’ |
9.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Es soll von der nach dem Aktiengesetz bestehenden Möglichkeit einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden. Das vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im Abschnitt ‘System der Vorstandsvergütung’ als Bestandteil des im Corporate Governance Bericht enthaltenen Vergütungsberichts dargestellt. Dieses Vergütungssystem ist Gegenstand der Beschlussfassung.
Der Corporate Governance Bericht mit dem Vergütungsbericht und dem darin enthaltenen Abschnitt ‘System der Vorstandsvergütung’ ist im Geschäftsbericht 2010 enthalten, der Bestandteil der Unterlagen ist, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ abgerufen sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz Automation AG, Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden können. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Das Vorstandsvergütungssystem wird in der Hauptversammlung erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
10.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2011) und die Schaffung eines bedingten Kapitals III sowie die Änderung der Satzung
Der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 beschlossene Manz Performance Share Plan 2008 ist durch die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften weitgehend ausgeschöpft worden. Es soll daher auf der Grundlage des vom Aufsichtsrat beschlossenen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ein neuer Performance Share Plan beschlossen und ein entsprechendes neues bedingtes Kapital III geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)
Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten nach dem Manz Performance Share Plan 2008
Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2008) wird aufgehoben, soweit auf der Grundlage dieser Ermächtigung noch keine Bezugsrechte ausgegeben worden sind.
b)
Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten zur Durchführung eines Performance Share Plan mit Matching-Komponente (Manz Performance Share Plan 2011)
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2016 einschließlich (‘Ermächtigungszeitraum’) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 15.000 Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 60.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen, jeweils im In- und Ausland, zu gewähren.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2016 einschließlich einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu 15.000 Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 60.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren.
Soweit Bezugsrechte aufgrund Kündigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses zu der Gesellschaft oder einem nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus dem Manz-Konzern innerhalb des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Bezugsrechten zusätzlich ausgegeben werden.
Die Gewährung, Ausgestaltung und Ausübung der Bezugsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1)
Bezugsberechtigte und Aufteilung der Bezugsrechte
Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen (Gruppe 3), jeweils im In- und Ausland.
Es werden insgesamt für alle Gruppen zusammen während des Ermächtigungszeitraums höchstens 30.000 Bezugsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 120.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben, die sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufteilen:
| * | Die Mitglieder der Gruppe 1 erhalten insgesamt höchstens 50 % der Bezugsrechte, d.h. bis zu 15.000 Bezugsrechte; |
| * | die Mitglieder der Gruppe 2 erhalten insgesamt höchstens 20 % der Bezugsrechte, d.h. bis zu 6.000 Bezugsrechte; |
| * | die Mitglieder der Gruppe 3 erhalten insgesamt höchstens 30 % der Bezugsrechte, d.h. bis zu 9.000 Bezugsrechte. |
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands, die zugleich Mitglieder von Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen sind, erhalten Bezugsrechte ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der Gruppe 1 bzw. 2 vorgesehen ist. Sollten Bezugsberechtigte sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 angehören, erhalten sie Bezugsrechte ausschließlich in dem Umfang, der für die Mitglieder der Gruppe 1 vorgesehen ist. Die Bezugsberechtigten innerhalb der einzelnen Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte können über die Laufzeit des Performance Share Plan variieren und werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – durch den Aufsichtsrat festgelegt.
(2)
Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)
Die Bezugsrechte können innerhalb des Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in sogenannten Tranchen ausgegeben werden. Soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, werden die Regelungen durch den Aufsichtsrat, im Übrigen durch den Vorstand festgelegt.
Die erste Tranche (Tranche 2011) darf im Zeitraum von der Eintragung des zur Beschlussfassung gestellten bedingten Kapitals III bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintragung des bedingten Kapitals III im Handelsregister ausgegeben werden. Die weiteren Tranchen dürfen jeweils binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft eines jeden Jahres ausgegeben werden.
(3)
Wartezeit für die Ausübung der Bezugsrechte
Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit einer Tranche von Bezugsrechten endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Ausgabetag, wobei das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, nicht mitgerechnet wird. Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots. Im Angebot kann ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden.
(4)
Laufzeit der Bezugsrechte
Die Laufzeit der Bezugsrechte endet jeweils drei Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung des achten Kalenderjahres nach dem Ausgabetag, wobei das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, nicht mitgerechnet wird, (‘letztes Jahr der Laufzeit’), spätestens jedoch am 15. Dezember des letzten Jahres der Laufzeit.
Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, verfallen ersatz- und entschädigungslos.
(5)
Ausübungszeiträume; einheitliche Ausübung von Bezugsrechten
Die Bezugsrechte dürfen nach Ablauf der Wartefrist während der Laufzeit der jeweiligen Tranche nur jeweils innerhalb eines jährlichen Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung eines jeden Jahres während der Laufzeit der Bezugsrechte und enden jeweils drei Monate nach Ablauf dieser jeweiligen Hauptversammlung, spätestens jedoch am 15. Dezember desselben Kalenderjahres.
Die Bezugsberechtigten müssen die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen. Die Gesellschaft kann innerhalb des so bestimmten Ausübungszeitraums bestimmte Zeiträume für die Ausübung sperren oder den Ausübungszeitraum angemessen anpassen und gegebenenfalls im Rahmen der Laufzeit verschieben, sofern und soweit dies zum Schutz der Gesellschaft und/oder der Aktionäre und/oder des Kapitalmarktes aus Sicht der Gesellschaft erforderlich ist. Eine Anpassung des Ausübungszeitraums bleibt für die Ermittlung des Erfolgsziels unberücksichtigt.
Sämtliche in einer Tranche an einen Bezugsberechtigten ausgegebenen Bezugsrechte können von dem Bezugsberechtigten nur gleichzeitig ausgeübt werden.
(6)
Ausübungspreis (Ausgabebetrag)
Der infolge der Ausübung der Bezugsrechte für den Erwerb einer Aktie zu zahlende Preis (‘Ausübungspreis’) entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit Euro 1,00.
(7)
Erfolgsziel und Erfolgsfaktoren
Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und soweit das jeweilige Erfolgsziel erreicht wurde.
Das Erfolgsziel für jede einzelne Tranche der Bezugsrechte besteht in der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ermittelten EBIT-Marge (Betriebsergebnis (EBIT) im Verhältnis zum Umsatz).
Maßgeblich für die Ermittlung, ob und inwieweit das Erfolgsziel erreicht ist, ist jeweils der Mittelwert der EBIT-Margen, die den geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüssen des Manz-Konzerns nach IFRS für das Geschäftsjahr, in dem die Wartezeit endet, sowie für die drei vorangehenden Geschäftsjahre zu entnehmen sind (‘Relevante EBIT-Marge’).
Innerhalb des Erfolgsziels gibt es ein ‘Mindestziel’, ein ‘Standardziel’ und ein ‘Stretch-Ziel’. Das Mindestziel muss erreicht werden, damit die Bezugsrechte ausübbar werden. Das Mindestziel besteht in einer Relevanten EBIT-Marge von 5 %. Das Standardziel besteht in einer Relevanten EBIT-Marge von 10 %. Das Stretch-Ziel besteht in einer Relevanten EBIT-Marge von 15 %.
Entspricht die Relevante EBIT-Marge dem Standardziel, berechtigt jedes Bezugsrecht zum Bezug einer Stückaktie der Gesellschaft. Wird das Standardziel unterschritten, vermindert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wird das Standardziel überschritten, erhöht sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der jeweiligen Tranche berechtigen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
| (a) | Ist die Relevante EBIT-Marge geringer als das Mindestziel, sind die Bezugsrechte aus der jeweiligen Tranche nicht ausübbar. |
| (b) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als das Mindestziel aber kleiner als 6 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,5 anzuwenden. |
| (c) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 6 % aber kleiner als 7 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,6 anzuwenden. |
| (d) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 7 % aber kleiner als 8 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,7 anzuwenden. |
| (e) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 8 % aber kleiner als 9 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,8 anzuwenden. |
| (f) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 9 % aber kleiner als 10 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 0,9 anzuwenden. |
| (g) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 10 % aber kleiner als 11 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,0 anzuwenden. |
| (h) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 11 % aber kleiner als 12 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,1 anzuwenden. |
| (i) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 12 % aber kleiner als 13 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,2 anzuwenden. |
| (j) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 13 % aber kleiner als 14 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,4 anzuwenden. |
| (k) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als 14 % aber kleiner als 15 %, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 1,65 anzuwenden. |
| (l) | Ist die Relevante EBIT-Marge gleich groß oder größer als das Stretch-Ziel, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Erfolgsfaktor 2,0 anzuwenden. |
(8)
Treuefaktoren (Matching-Komponente)
Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte berechtigen, hängt nicht nur von einer Performancekomponente (Erfolgsziel), sondern auch von einer Treuekomponente ab. Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten aus der jeweiligen Tranche berechtigen, erhöht sich mit zunehmender Haltedauer der Bezugsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
| (a) | Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ausgabe der Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,00 anzuwenden. |
| (b) | Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien innerhalb des sechsten Kalenderjahres nach Ausgabe der Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,20 anzuwenden. |
| (c) | Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien innerhalb des siebten Kalenderjahres nach Ausgabe der Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 1,50 anzuwenden. |
| (d) | Übt der Bezugsberechtigte die Bezugsrechte so aus, dass die infolgedessen zu gewährenden Aktien innerhalb des achten Kalenderjahres nach Ausgabe der Bezugsrechte an den Bezugsberechtigten auszugeben sind, ist bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte des jeweiligen Bezugsberechtigten der jeweiligen Tranche berechtigen, der Treuefaktor 2,00 anzuwenden. |
Das Kalenderjahr, in dem die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt, wird bei der Berechnung der Haltedauer der Bezugsrechte jeweils nicht mitgerechnet.
(9)
Ermittlung der auszugebenden Aktien je Ausübungstranche
Die Anzahl der insgesamt auszugebenden Aktien richtet sich nach der Anzahl der Bezugsrechte je Tranche, nach dem Grad der Erreichung des Erfolgsziels und nach der Haltedauer der Bezugsrechte der einzelnen Bezugsberechtigten.
Die Anzahl von Aktien, die nach einer ordnungsgemäßen Ausübung einer Ausübungstranche von Bezugsrechten an den jeweiligen Bezugsberechtigten auszugeben sind, wird wie folgt ermittelt:
Die Anzahl der von dem jeweiligen Berechtigten ausgeübten Bezugsrechte wird mit dem jeweils anwendbaren Erfolgsfaktor, der sich nach dem Grad der Erreichung des Erfolgsziels richtet, sowie mit dem jeweils anwendbaren Treuefaktor, der sich nach der Haltedauer der Bezugsrechte richtet, multipliziert. Die so ermittelte Zahl entspricht der Anzahl der Aktien, die der Bezugsberechtigte aufgrund der Ausübung der betroffenen Tranche gegen Zahlung des Ausgabebetrags je Aktie erhält. Sich bei der Ermittlung der Anzahl der auszugebenden Aktien gegebenenfalls ergebende Bruchteile von Aktien werden nicht berücksichtigt. Sie verfallen ersatz- und entschädigungslos.
(10)
Begrenzung für den Fall außerordentlicher Entwicklungen
Der Aufsichtsrat hat für den Fall außerordentlicher Entwicklungen in den Planbedingungen eine Möglichkeit zur Begrenzung der Ausübbarkeit der den Mitgliedern des Vorstands zu gewährenden Bezugsrechte vorzusehen. Der Vorstand hat auch für die Berechtigten der Gruppen 2 und 3 entsprechende Begrenzungsmöglichkeiten festzulegen.
(11)
Übertragbarkeit
Die Bezugsrechte sind höchstpersönlich. Sie sind – mit Ausnahme des Erbfalls – nicht übertragbar, veräußerbar oder verpfändbar.
(12)
Ersetzungsrechte der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann Bezugsrechte durch Ausgabe von neuen Stückaktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital III erfüllen. Ferner können die Planbedingungen vorsehen, dass die Gesellschaft berechtigt ist, den Wert der bei Ausübung von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des Ausübungspreises auszuzahlen oder anstelle neuer Aktien solche Aktien, die aus dem eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben werden, unter Wegfall der Verpflichtung des Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises, zu liefern.
Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft im Einzelfall gewählt wird, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat.
(13)
Ausübbarkeit in Sonderfällen
Die Planbedingungen können vorsehen, dass die Bezugsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. Können Bezugsrechte nach Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und entschädigungslos. Die Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von verfallenden Bezugsrechten bleibt davon unberührt.
Für den Todesfall, das Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des Ausscheidens nachgeordneter verbundener Unternehmen, von Betrieben oder Betriebsteilen aus dem Manz-Konzern sowie für den Fall des Change of Control, des Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können Sonderregelungen, einschließlich der Verkürzung der Wartezeit auf mindestens vier Jahre, getroffen werden. Change of Control ist die Kenntnisnahme der Gesellschaft vom Erwerb der Kontrolle gemäß oder analog Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz über die Gesellschaft durch einen Erwerber, der weder Tochter- noch Muttergesellschaft der Manz Automation AG ist.
(14)
Verwässerungsschutz
Die Planbedingungen können ferner übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert wird, insbesondere indem für die Ermittlung der Anzahl der je Bezugsrecht auszugebenden Aktien ein etwaiger Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten berücksichtigt werden. Der Verwässerungsschutz erfolgt jeweils dadurch, dass die Anzahl der Aktien, die je Bezugsrecht bezogen werden können, entsprechend angepasst wird. Anrechte auf Bruchteile von Aktien entstehen dadurch nur insoweit, wie diese zusammen rechnerisch jeweils ganze Aktien ergeben.
(15)
Gewinnanteilsberechtigung
Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnanteilsberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich.
(16)
Zusagen auf Gewährung von Bezugsrechten
Zusagen auf die Gewährung von Bezugsrechten in zukünftigen Ausgabezeiträumen können während des Ermächtigungszeitraums jederzeit gemacht werden.
(17)
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Die weiteren Einzelheiten der Gewährung von Bezugsrechten und für die Ausgabe der Aktien sowie die weiteren Planbedingungen werden durch den Aufsichtsrat, soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, im Übrigen durch den Vorstand der Gesellschaft festgesetzt.
Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung des Performance Share Plan sowie Bestimmungen über die Durchführung des Performance Share Plan und der jährlichen Tranchen und das Verfahren der Zuteilung und Ausübung der Bezugsrechte, die Zuteilung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle des Ausscheidens des Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im Todesfall, bei Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils aus dem Manz-Konzern oder im Falle eines Change of Control, des Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder des Delistings sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.
c)
Schaffung eines bedingten Kapitals III
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 120.000,00 durch Ausgabe von bis zu 120.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen unterhalb der Geschäftsführungen, jeweils im In- und Ausland, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gewährt werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in der vorstehenden Ermächtigung festgelegten Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt werden und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
d)
Änderung der Satzung
§ 3 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
| ‘(6) | Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 120.000,00 durch Ausgabe von bis zu 120.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Absicherung der Rechte der Inhaber von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 zu Tagesordnungspunkt 10 gewährt wurden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 zu Tagesordnungspunkt 10 festgelegten Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgeübt werden und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien stehen hinsichtlich ihrer Gewinnberechtigung den bereits ausgegebenen Aktien gleicher Gattung gleich. Der Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.’ |
e)
Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausgabe von Bezugsaktien im Rahmen dieser Ermächtigung und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Berichte an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung betreffend die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan mit Matching-Komponente und die Schaffung eines bedingten Kapitals III (Manz Performance Share Plan 2011) sowie die Änderung der Satzung
Punkt 10 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2011 enthält den Vorschlag, den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, den Aufsichtsrat zu ermächtigen, Bezugsrechte auf bis zu 120.000 Stückaktien der Gesellschaft an die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen unterhalb der Geschäftsführungen sowie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu gewähren.
Die Schaffung des bedingten Kapitals III in Höhe von Euro 120.000,00, entsprechend ca. 2,68 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, soll bewirken, dass die Gesellschaft neue Stückaktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft, Führungskräften der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräften verbundener Unternehmen unterhalb der Geschäftsführungen sowie Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Bezugsrechte anzubieten. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen Bezugsrechte an Bezugsberechtigte ausgegeben werden und diese nach Ablauf der Wartezeit ihre Bezugsrechte ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des bedingten Kapitals steht den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.
Die Ausgabe von Bezugsrechten zum Bezug von Aktien ist international und in Deutschland seit geraumer Zeit ein wichtiger Bestandteil der Vergütungspolitik von börsennotierten Gesellschaften. Bezugsrechte schaffen die Möglichkeit, Führungskräften im In- und Ausland im Vergleich zum Wettbewerb attraktive Vergütungsbedingungen zu bieten.
Eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts der Manz Automation AG kann nur durch eine dauerhafte Motivation der Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen erreicht werden. Die Gewährung von Bezugsrechten sichert und fördert diese Motivation, da mit Bezugsrechten sowohl die Aktionäre als auch die Führungskräfte gleichermaßen von der erreichten Unternehmenswertsteigerung profitieren können.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand haben auf der Grundlage des von der Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 beschlossenen Manz Performance Share Plan 2008 in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt 7.151 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands, 2.169 Bezugsrechte an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen der Gesellschaft sowie 5.722 Bezugsrechte an Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte verbundener Unternehmen unterhalb der Geschäftsführungen ausgegeben. Damit ist das im Jahr 2008 geschaffene Kontingent von 24.000 Bezugsrechten zum Bezug von bis zu 72.000 Stückaktien der Gesellschaft weitgehend ausgeschöpft worden. Insbesondere reicht die Ermächtigung nicht mehr aus, um weitere Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands und an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen ausgeben zu können.
Die Gewährung von Bezugsrechten ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Unternehmen des Manz-Konzerns auch künftig für hochqualifizierte Führungskräfte besonders attraktiv bleiben. Ein solches, in hohem Maß erfolgsabhängiges Vergütungssystem ist entscheidend für den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft. Mit der aktien- und kennzahlenbasierten Vergütungskomponente wird die Ausrichtung der Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie gefördert und unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen Entwicklung des Gesamtkonzerns verpflichtet sind.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft einen Performance Share Plan (Manz Performance Share Plan 2011) ausgearbeitet, der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Dieser Performance Share Plan ist ein auf Aktienoptionen beruhendes, zweistufiges Incentive-Programm, das aufgrund des geringeren Volumens im Vergleich zu herkömmlichen Aktienoptionsprogrammen zu einer geringeren Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre an der Manz Automation AG führt.
Durch die Gewährung der Bezugsrechte wird für die Führungskräfte ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab die EBIT-Marge (Betriebsergebnis im Verhältnis zum Umsatz) als Erfolgsziel ist. Da die Bezugsberechtigten nach Ausübung der Bezugsrechte Anspruch auf Ausgabe von Aktien der Gesellschaft haben, liegt der Leistungsanreiz mittelbar auch in der Steigerung des sich im Börsenkurs der Manz-Aktie zeigenden und zu steigernden Unternehmenswerts. Die kontinuierliche Ausgabe von jährlichen Tranchen sowie die konkrete Ausgestaltung der Bezugsrechte, insbesondere der Fristen und Stichtage, bewirkt eine Ausrichtung des Performance Share Plan auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung.
Da die Anzahl der je Bezugsrecht auszugebenden Aktien auch von der Haltedauer der Bezugsrechte durch den einzelnen Bezugsberechtigten abhängt und – innerhalb der Laufzeit der Bezugsrechte und gewisser Höchstgrenzen – umso höher wird, je länger die Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit nicht ausgeübt werden, bezweckt der Performance Share Plan auch eine längerfristige Bindung der Bezugsberechtigten an die Gesellschaft und deren wirtschaftliche Entwicklung.
Mit dem Performance Share Plan sollen die bestehenden Vergütungskomponenten der Bezugsberechtigten konsistent durch eine variable Vergütung mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage ergänzt werden und insgesamt eine angemessene, wettbewerbsfähige Gesamtvergütung mit unterschiedlichen Anreizwirkungen für die Mitglieder der Geschäftsführungen und die sonstigen Führungskräfte der Gesellschaft sowie von mit dieser verbundenen Unternehmen gesichert werden. Der Manz Performance Share Plan 2011 ist daher auch ein wesentliches Element des vom Aufsichtsrat beschlossenen und im Vergütungsbericht als Bestandteil des Corporate Governance Berichts dargestellten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 2011 unter Punkt 9 der Tagesordnung zur Billigung vorgelegt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, bis zu 30.000 Bezugsrechte auf bis zu 120.000 neue Stückaktien der Manz Automation AG begeben zu können. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
Der Beschlussvorschlag enthält bereits eine Vielzahl von Einzelheiten, so dass sich die nachstehenden Erläuterungen auf die wesentlichen Aspekte beschränken.
| (1) | Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1), die Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft (Gruppe 2) sowie Führungskräfte der Gesellschaft unterhalb des Vorstands und Führungskräfte von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsführungen (Gruppe 3). Die Einbeziehung verbundener Unternehmen ist für die Gesellschaft und deren Aktionäre vorteilhaft, da die Gesellschaft an den Erfolgen ihrer Tochtergesellschaften und deren Geschäftsführern partizipiert. Von den insgesamt 30.000 möglichen Bezugsrechten können höchstens 50 % den Mitgliedern der Gruppe 1, 20 % den Mitgliedern der Gruppe 2 und 30 % den Mitgliedern der Gruppe 3 gewährt werden. |
| (2) | Die Bezugsrechte können bis zum 31. Mai 2016 einschließlich nach einem einmal oder wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in sogenannten Tranchen an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden, und zwar die erste Tranche im Zeitraum von der Eintragung des bedingten Kapitals III bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintragung des bedingten Kapitals III im Handelsregister und die weiteren Tranchen jeweils binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft eines jeden Jahres (‘Ausgabezeiträume’). |
| (3) | Die Bezugsrechte können erstmals nach einer Wartezeit ausgeübt werden, die jeweils mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Ausgabe der entsprechenden Bezugsrechte endet, wobei das Kalenderjahr nicht mitgezählt wird, in dem die betreffenden Bezugsrechte ausgegeben worden sind. Mit dieser Wartezeit trägt die Ermächtigung der durch das VorstAG (Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung) vom 31. Juli 2009 geänderten Bestimmung des § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG Rechnung, die nunmehr eine Wartezeit von mindestens vier Jahren (vormals: zwei Jahren) verlangt. |
| (4) | Die Laufzeit der Bezugsrechte endet jeweils drei Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung des achten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Ausgabetags der Bezugsrechte folgt, spätestens jedoch am 15. Dezember des letzten Jahres der Laufzeit. Die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübten Bezugsrechte verfallen ohne Entschädigung. |
| (5) | Die Ausübung der Bezugsrechte ist auf jährliche Zeiträume von längstens drei Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschränkt. Da nach der ordentlichen Hauptversammlung in der Regel sämtliche Marktteilnehmer über aktuelle Informationen über die Lage des Unternehmens verfügen, soll hierdurch Insidergeschäften vorgebeugt werden. Unabhängig hiervon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach dem Insiderrecht des Wertpapierhandelsgesetzes, zu befolgen. |
| (6) | Der infolge der Ausübung der Bezugsrechte für den Erwerb einer Aktie zu zahlende Preis (‘Ausübungspreis’) entspricht dem jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Absatz 1 AktG), derzeit Euro 1,00. Eine Besonderheit des vorgeschlagenen Performance Share Plan ist, dass die auszugebenden Aktien im Ergebnis wie eine leistungsorientierte Tantieme verwendet werden. Je nach dem Grad des Erreichens des Erfolgsziels sowie der Haltedauer der Bezugsrechte erhalten die Teilnehmer daher eine bestimmte Anzahl von Aktien, ohne dass sie dafür eine weitere Gegenleistung (bis auf den Ausübungspreis in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrags von Euro 1,00) erbringen müssen. Eine solche ‘Aktientantieme’ unterscheidet sich wirtschaftlich und wertmäßig kaum von der Auszahlung einer solchen Tantieme in bar. Üben Inhaber von Aktienoptionen eines herkömmlichen Aktienoptionsprogramms ihre Aktienoptionen aus, fließt ihnen typischerweise je Aktie bloß ein Wert in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausübungspreis (regelmäßig ungefähr in Höhe des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen) und dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien zu. Beim vorgeschlagenen Performance Share Plan erhält der Bezugsberechtigte hingegen mit jeder einzelnen Aktie – bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen geringsten Ausgabebetrag – deren vollen Wert. Dies bedeutet aber nicht, dass die Bezugsberechtigten im Ergebnis besser gestellt werden als bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, denn die höhere Gewinnmarge für die Bezugsberechtigten ist bei dem Gesamtvolumen der höchstens auszugebenden Aktien berücksichtigt, das entsprechend niedriger ist. Ferner wird diese höhere Gewinnmarge bei der Gewährung von Bezugsrechten an die einzelnen Bezugsberechtigten berücksichtigt. Dem Konzept einer Aktientantieme käme man sogar am nächsten, wenn die Aktien bei Erreichen des Erfolgszieles ohne jede Gegenleistung ausgegeben würden. Die Festlegung eines Ausübungspreises in Höhe des geringsten Ausgabebetrags von derzeit Euro 1,00 ist aktienrechtlich jedoch zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien unter pari nicht zulässig wäre (§ 9 Absatz 1 i.V.m. § 8 Absatz 3 Satz 3 AktG). Dass zur Durchführung des Performance Share Plan wesentlich weniger Aktien als zur Durchführung eines herkömmlichen Aktienoptionsplans erforderlich sind, hat für die Gesellschaft und ihre Aktionäre Vorteile. Zum einen verringert sich die bei der Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital zwangsläufig eintretende quotale Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre im Vergleich zu einem wertgleichen herkömmlichen Aktienoptionsprogramm. Anders als bei herkömmlichen Aktienoptionsprogrammen sind die Bezugsberechtigten ferner aufgrund des äußerst geringen Ausübungspreises kaum oder gar nicht gezwungen, Aktien unmittelbar nach ihrem Bezug wieder über die Börse zu veräußern, um einen gegebenenfalls relativ hohen Ausübungspreis im Vergleich zu einem gegebenenfalls nur geringen Wertvorteil je ausgegebener Aktie zu finanzieren. Dies kann bei herkömmlichen Programmen zu einem Kursdruck auf die Aktie führen und eröffnet so anderen Marktteilnehmern die Möglichkeit, auf außergewöhnliche Kursbewegungen zu spekulieren. |
| (7) | Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn und soweit das jeweilige Erfolgsziel erreicht wurde. Das Erfolgsziel für jede einzelne Tranche besteht in dem Mittelwert der EBIT-Margen (Betriebsergebnis (EBIT) im Verhältnis zum Umsatz), die den geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüssen des Manz-Konzerns nach IFRS für das Geschäftsjahr, in dem die Wartezeit endet, sowie für die drei vorangehenden Geschäftsjahre zu entnehmen sind. Die Bezugsrechte sind nur dann ausübbar, wenn eine durchschnittliche EBIT-Marge von mindestens 5 % (Mindestziel) erreicht wird. Wird das Mindestziel erreicht oder übertroffen, ist bei der Berechnung der Anzahl der auf ein Bezugsrecht auszugebenden Aktien ein Erfolgsfaktor anwendbar, der sich nach der in dem Beschlussvorschlag näher aufgeführten Staffelung richtet. Die Staffelung des Erfolgsfaktors reicht von dem Faktor 0,5 bei Erreichung des Mindestziels über den Faktor 1,0 bei Erreichung einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 10 % (Standard-Ziel) bis zu dem Faktor 2,0 bei einer durchschnittlichen EBIT-Marge von mindestens 15 % (Stretch-Ziel). Der Performance Share Plan steht insofern im Einklang mit der Bestimmung des § 87 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 AktG, nach der variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen. Damit ist nach der Gesetzesbegründung gemeint, dass nicht lediglich die Auszahlung der variablen Vergütung hinausgeschoben werden darf. Vielmehr muss der variable Vergütungsbestandteil auch an negativen Entwicklungen im gesamten Bemessungszeitraum teilnehmen. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Ausgestaltung der variablen Vergütung keinen Anreiz geben soll, sogenannte Strohfeuereffekte zu erzielen oder riskante Geschäfte zu tätigen. Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung trägt der Performance Share Plan dadurch Rechnung, dass sich der Erfolgsfaktor nach den EBIT-Margen der Konzernabschlüsse der vier Geschäftsjahre nach der Ausgabe der Bezugsrechte bemisst. Die Führungskräfte sollen hierdurch dazu motiviert werden, ihre Handlungen an dem Ziel einer nachhaltigen positiven Entwicklung der EBIT-Marge auszurichten. Dies wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass jährlich eine neue Tranche von Bezugsrechten an die Bezugsberechtigten ausgegeben wird, die die Ausrichtung auf die künftigen EBIT-Margen laufend perpetuiert. |
| (8) | Die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug die Bezugsrechte berechtigen, hängt ferner von einer Treuekomponente ab, d.h. die Anzahl der bei Ausübung der Bezugsrechte zu gewährenden Aktien erhöht sich mit zunehmender Haltedauer der Bezugsrechte durch den jeweiligen Berechtigten nach Ablauf der Wartezeit. Dies entspricht wirtschaftlich einer Prämie für eine längere Haltedauer von Bezugsaktien. Auch diese sogenannte Matching-Komponente unterscheidet den Performance Share Plan von herkömmlichen Aktienoptionsprogrammen. Hierdurch soll ein weiterer Leistungsanreiz gegeben werden, den sich im Kurs der Manz-Aktie zeigenden und zu steigernden Unternehmenswert zu erhöhen. Die Treuekomponente wird in dem Performance Share Plan dadurch umgesetzt, dass bei der Berechnung der Anzahl der Aktien, die je Bezugsrecht zu gewähren sind, ein Treuefaktor angewendet wird. Dieser reicht von dem Faktor 1,0 bei Ausübung innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ausgabe der Bezugsrechte bis höchstens zum Faktor 2,0 bei Ausübung innerhalb des achten Kalenderjahres nach Ausgabe der entsprechenden Bezugsrechte. |
| (9) | Die Anzahl von Aktien, die nach einer ordnungsgemäßen Ausübung einer Ausübungstranche von Bezugsrechten an den jeweiligen Bezugsberechtigten auszugeben sind, werden wie folgt ermittelt: Die Anzahl der von dem jeweiligen Berechtigten ausgeübten Bezugsrechte wird mit dem jeweils anwendbaren Erfolgsfaktor, der sich nach dem Grad der Erreichung des Erfolgsziels richtet, sowie mit dem jeweils anwendbaren Treuefaktor, der sich nach der Haltedauer der Bezugsrechte richtet, multipliziert. Die so ermittelte Zahl entspricht der Anzahl der Aktien, die der Bezugsberechtigte aufgrund der Ausübung der betroffenen Tranche gegen Zahlung des Ausgabebetrags je Aktie erhält. Ein Bezugsrecht berechtigt somit – bei Anwendung des maximalen Erfolgsfaktors 2,0 und des maximalen Treuefaktors 2,0 – höchstens zum Bezug von vier Aktien. Sich bei der Ermittlung der Anzahl der auszugebenden Aktien gegebenenfalls ergebende Bruchteile von Aktien werden nicht berücksichtigt. Sie verfallen entschädigungslos. |
| (10) | In Übereinstimmung mit § 87 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 AktG bestimmt die Ermächtigung, dass der Aufsichtsrat in den Planbedingungen für den Fall außerordentlicher Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für die Ausübbarkeit der den Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezugsrechte vorzusehen hat. Solche Begrenzungsmöglichkeiten hat auch der Vorstand für die Führungskräfte der Gruppen 2 und 3 in den jeweiligen Planbedingungen festzulegen. Eine Begrenzung der Zuflüsse aus der variablen Vergütung kann erforderlich sein, um die von § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG geforderte Angemessenheit der Vergütung sicherzustellen. Anlässe hierfür können sich durch außerordentliche Entwicklungen ergeben, die zu sogenannten ‘Windfall-Profits’ führen. Hierzu zählt der Gesetzgeber etwa Unternehmensübernahmen, Veräußerungen von Unternehmensteilen, Hebung stiller Reserven und externe Einflüsse. Ferner kommt hierfür etwa ein außergewöhnlich hoher Anstieg des Aktienkurses aufgrund einer allgemeinen Börsenhausse in Betracht. Aufsichtsrat und Vorstand soll ein Freiraum für die konkrete Ausgestaltung der Begrenzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Derartige Klauseln sehen in der Regel eine schuldrechtliche Verpflichtung vor, auf Verlangen des Aufsichtsrats bzw. des Vorstands einen solchen Anteil an Bezugsrechten nicht auszuüben, der erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vergütung wieder herzustellen. |
| (11) | Die Bezugsrechte sind – mit Ausnahme des Erbfalls – nicht übertragbar, veräußerbar oder verpfändbar. Diese Veräußerungsverbote sollen vermeiden, dass die bezweckte Ausrichtung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung durch eine vorzeitige Verwertung von Bezugsrechten konterkariert werden. |
| (12) | Von der Einzahlung des geringsten Ausgabebetrags in Höhe von Euro 1,00 je Bezugsaktie kann für den Fall abgesehen werden, dass die Gesellschaft von den Ersetzungsrechten Gebrauch macht und anstelle von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital eigene Aktien verwendet oder die Bezugsrechte in bar bedient. Die Verwendung von eigenen Aktien setzt deren vorherigen Erwerb voraus, zu der die Gesellschaft zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2010 unter Punkt 8 der Tagesordnung für den Zeitraum bis zum 21. Juni 2015 ermächtigt worden ist. Dieser Beschluss sieht auch die Ermächtigung zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten vor, die im Rahmen des Manz Performance Share Plan 2008 ausgegeben wurden. Die weiteren Einzelheiten dieser Ermächtigungen ergeben sich aus dem betreffenden Beschluss der Hauptversammlung 2010 und dem zugehörigen Bericht des Vorstands über den insoweit erforderlichen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Ein Beschlussvorschlag für eine entsprechende Ermächtigung von eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund des Manz Performance Share Plan 2011 ausgegeben werden, soll zu gegebener Zeit der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Ob die Nutzung der Ersetzungsrechte durch Verwendung eigener Aktien oder durch Barzahlung im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft liegt, entscheidet der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat, soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, die sich dabei vom Interesse der Aktionäre und der Manz Automation AG leiten lassen. |
| (13) | Entsprechend dem Ziel einer verstärkten Bindung an das Unternehmen können die Planbedingungen vorsehen, dass die Bezugsrechte nicht mehr ausgeübt werden können, wenn der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen steht. Verfallene Bezugsrechte können – mit neu beginnenden Laufzeiten und Wartefristen – erneut ausgegeben werden. |
| (14) | Die Planbedingungen können ferner übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte entsprechend der Regelung in § 216 Absatz 3 AktG im Wesentlichen gesichert wird. |
| (15) | Die Festlegung der weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Performance Share Plan soll dem Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte erhalten sollen, dem Aufsichtsrat obliegen. Die Regelungsbereiche sind in dem Beschlussvorschlag exemplarisch aufgeführt. Da die Hauptversammlung nur die Eckpunkte des Performance Share Plan festzulegen hat, kann dem Vorstand und dem Aufsichtsrat insofern ein Freiraum zur Regelung der weiteren Einzelheiten nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen gewährt werden. |
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagene Manz Performance Share Plan 2011 insgesamt besonders geeignet ist, qualifizierte Führungskräfte an den Manz-Konzern zu binden, sie zu motivieren und neue qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen. Durch die Kopplung der Vergütung der Führungskräfte an die EBIT-Marge des Manz-Konzerns und die Manz-Aktie soll eine dauerhafte und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts sichergestellt werden. Der Manz Performance Share Plan 2011 liegt daher gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre.
Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse bis zum Dienstag, den 21. Juni 2011, bis 24:00 Uhr zugehen:
| Manz Automation AG c/o Landesbank Baden-Württemberg Abteilung 4027 H Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 127-79256 E-Mail: [email protected] |
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache von dem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis zu erfolgen, der sich auf den Beginn des 7. Juni 2011 (‘Nachweisstichtag’) bezieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Verfahren für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend genannten Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse übermittelt werden:
| Manz Automation AG ‘Hauptversammlung 2011’ Steigäckerstraße 5 72768 Reutlingen Telefax: +49 (0) 7121 9000-99 E-Mail: [email protected] |
Die vorstehend genannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll oder wenn der Widerruf einer erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll.
Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwendet werden. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ abgerufen oder unter der vorstehend genannten Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Insbesondere genügt zum Nachweis ihrer Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die Vorlegung des von dem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweises. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen die Aktionäre Weisung erteilen, und dass sie weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum Freitag, den 24. Juni 2011, bis 24:00 Uhr (Eingang) in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend genannten Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die nachstehend für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden:
| Manz Automation AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0) 8195 9989-664 E-Mail: [email protected] |
Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarten, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 4.480.054 Stückaktien, die 4.480.054 Stimmen gewähren.
Rechte der Aktionäre
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 224.003 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand der Manz Automation AG zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 28. Mai 2011, bis 24:00 Uhr zugehen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
| Vorstand der Manz Automation AG ‘Hauptversammlung 2011’ Steigäckerstraße 5 72768 Reutlingen |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können der Gesellschaft nach § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie nach § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort enthält. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
| Manz Automation AG ‘Hauptversammlung 2011’ Steigäckerstraße 5 72768 Reutlingen Telefax: +49 (0) 7121 9000-99 E-Mail: [email protected] |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären der Gesellschaft, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ nur zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Montag, den 13. Juni 2011, bis 24:00 Uhr zugehen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können in der Hauptversammlung vom Vorstand nach § 131 Absatz 1 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ abgerufen werden.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG, insbesondere die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.manz.com im Bereich ‘Investor Relations’ unter dem Link ‘Hauptversammlung 2011’ abgerufen werden.
Reutlingen, im Mai 2011
Manz Automation AG
Der Vorstand