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Knorr-Bremse AG Governance Information 2021

Dec 9, 2021

247_cgr_2021-12-09_ca683da9-11a6-434c-aabb-6e185a66c8fd.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") haben zuletzt am 30. März 2021 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären hiermit gemäß § 161 Abs. 1 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK"), bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, mit der nachstehenden Ausnahme entsprochen wird und seit der Abgabe der jüngsten Entsprechenserklärung am 30. März 2021 entsprochen wurde:

Nach Empfehlung G.11 DCGK soll eine variable Vergütung des Vorstands vom Aufsichtsrat in begründeten Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden können. Im Geschäftsjahr 2021 wich die Gesellschaft von dieser Empfehlung ab und wird auch im Jahr 2022 hiervon abweichen. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass Regelungen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen bei der Gesellschaft nicht erforderlich sind, um die Vorstandsmitglieder zu sorgfältigem, langfristigem und nachhaltigem Handeln im Unternehmensinteresse anzuhalten: Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive) und die Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline) stellen dies in ausreichendem Maße sicher. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen berechtigt, die Planbedingungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen. Unbenommen bleibt dem Aufsichtsrat schließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 93 AktG bei schuldhaft pflichtwidrigem Verhalten.

München, 9. Dezember 2021

Knorr-Bremse Aktiengesellschaft

Der Vorstand Der Aufsichtsrat