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Intertainment AG — AGM Information 2013
Jul 1, 2013
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 1 July 2013 15:20
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.07.2013 / 15:20
Intertainment Aktiengesellschaft
München
– ISIN DE0006223605 und DE000A1TNWE5 –
– WKN 622360 und A1T NEW –
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 8. August 2013, um 14:00 Uhr
in das Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Untergeschoss, im
Konferenzraum ‘Wildbad Kreuth’, Lazarettstraße 33, 80636 München ein.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Intertainment AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2012, des mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012
Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.intertainment.de unter der Rubrik ‘Die Aktie / Die Hauptversammlung’ eingesehen werden. Die Unterlagen werden außerdem auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 die Entlastung zu erteilen.
4.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2013, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PSP Peters Schönberger GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5.
Beschlussfassung über die Aufhebung des durch die ordentliche Hauptversammlung vom 01. Oktober 2012 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlusses zur Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie die entsprechende Satzungsänderung
Der in der ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Oktober 2012 unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie zur entsprechenden Satzungsänderung konnte nicht durchgeführt werden, nachdem das Amtsgericht München – Registergericht – die Anmeldung der Kapitalherabsetzung und die Eintragung der Satzungsänderung aufgrund des von dem Abschlussprüfer versagten Prüfungsvermerks für den Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den mit dem Lagebericht für die Intertainment AG zusammengefassten Konzernlagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2011, zurückgewiesen hatte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Die unter Tagesordnungspunkt 5 der ordentlichen Hauptversammlung vom 01. Oktober 2012 gefassten Beschlüsse zur Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie die entsprechende Satzungsänderung werden aufgehoben.
6.
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie entsprechende Satzungsänderung
Die Kapitalherabsetzung erfolgt zur Verlustdeckung und als Nebeneffekt ferner zur ‘Glättung’ des Grundkapitals. Die einzelnen Stückaktien sind am Kapital der Gesellschaft weiterhin in gleichem Umfang beteiligt (§ 8 Absatz 3 S. 2 AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
| a) | Das derzeitige Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 18.408.166,19, eingeteilt in 14.397.753 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (Stammaktien), wird um EUR 4.010.413,19 auf EUR 14.397.753,00, eingeteilt in 14.397.753 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) zur Verlustdeckung. Als Nebeneffekt erfolgt eine ‘Glättung’ des Grundkapitals. Die Kapitalherabsetzung wird ohne Zusammenlegung von Aktien durchgeführt. |
| b) | § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: ‘(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro EUR 14.397.753,00 (in Worten: Euro vierzehn Millionen dreihundertsiebenundneunzigtausendsiebenhundertdreiundfünfzig komma null).’ |
| c) | Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und ihrer Durchführung festzulegen. |
7.
Beschlussfassung über die Anpassung der bestehenden genehmigten Kapitalia (§ 5 Absatz 3, Absatz 3a, Absatz 4 und Absatz 4a der Satzung) und der bestehenden bedingten Kapitalia (§ 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung) an das herabgesetzte Grundkapital und entsprechende Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Die bestehende Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital I) zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien im Umfang von bis zu EUR 1.400.711,83 wird auf einen Betrag von bis zu EUR 1.095.552,00 beschränkt; die darüber hinausgehende Ermächtigung wird aufgehoben.
b)
Die nach § 5 Absatz 3a der Satzung bestehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I wird dergestalt geändert, dass die Ermächtigung im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (§ 5 Absatz 3a Buchstabe b)) oder gegen Sacheinlagen (§ 5 Absatz 3a Buchstabe c)) jeweils auf einen Betrag von EUR 1.408.482,00 beschränkt ist. Die darüber hinausgehende Ermächtigung wird aufgehoben.
c)
Die bestehende Ermächtigung gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital II) zur Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien im Umfang von bis zu EUR 7.203.228,37 wird auf einen Betrag von bis zu EUR 5.633.930,00 beschränkt; die darüber hinausgehende Ermächtigung wird aufgehoben.
d)
Die nach § 5 Absatz 4a der Satzung bestehende Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II wird dergestalt geändert, dass die Ermächtigung im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (§ 5 Absatz 4a Buchstabe b)) oder gegen Sacheinlagen (§ 5 Absatz 4a Buchstabe c)) jeweils auf einen Betrag von EUR 1.408.482,00 beschränkt ist. Die darüber hinausgehende Ermächtigung wird aufgehoben.
e)
Die bestehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals von bis zu EUR 511.291,88 gemäß § 5 Absatz 6 der Satzung wird auf einen Betrag von bis zu EUR 399.901,00 beschränkt; die darüber hinausgehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 Absatz 6 wird aufgehoben.
f)
Die bestehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals von bis zu EUR 383.469,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung (Bedingtes Kapital II) wird auf einen Betrag von bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien beschränkt; die darüber hinaus gehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 Absatz 7 wird aufgehoben. Der Vorstand bleibt ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen mit der gleichbleibenden Maßgabe, dass in dem Fall, dass Optionsrechte an die Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, die Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat festgelegt werden.
g)
Die bestehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals von bis zu EUR 6.002.059,34 durch Ausgabe von bis zu 4.695.602 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gemäß § 5 Absatz 8 der Satzung (Bedingtes Kapital III) wird auf einen Betrag von bis zu EUR 4.695.602,00 durch Ausgabe von bis zu 4.695.602 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien beschränkt; die darüber hinausgehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 Absatz 8 wird aufgehoben.
h)
Die bestehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals von bis zu EUR 383.469,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien gemäß § 5 Absatz 9 der Satzung (Bedingtes Kapital IV) wird auf einen Betrag von bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien beschränkt; die darüber hinausgehende bedingte Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 Absatz 9 wird aufgehoben. Der Vorstand bleibt ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen mit der gleichbleibenden Maßgabe, dass in dem Fall, dass Optionsrechte an die Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, die Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat festgelegt werden.
i)
In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse werden § 5 Absätze 3, 3a, 4, 4a, 6, 7, 8 und 9 der Satzung wie folgt neu gefasst:
| ‘(3) | Der Vorstand ist bis zum 5.8.2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um weitere bis zu 1.095.552,00 Euro (in Worten: eine Million fünfundneunzigtausendfünfhundertzweiundfünfzig Komma null Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital anzupassen. |
(3a)
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, bei der Ausübung des Genehmigten Kapitals I das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen:
| a) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
| b) | wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen EURO 1.408.482,00 nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden; |
| c) | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern, soweit insgesamt EURO 1.408.482,00 nicht überschritten werden; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden; |
| d) | wenn dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts zustünde. |
| (4) | Der Vorstand ist bis zum 05.08.2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um weitere, bis zu EURO 5.633.930,00 (in Worten: fünf Millionen sechshundertdreiunddreißigtausendneunhundertdreißig Komma null Euro) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen. |
(4a)
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, bei der Ausübung des Genehmigten Kapitals II das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen:
| a) | zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; |
| b) | wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen EURO 1.408.482,00 nicht übersteigt und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden; |
| c) | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern, soweit insgesamt EURO 1.408.482,00 nicht überschritten werden; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden; |
| d) | wenn dies erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Optionsrechts zustünde. |
| (6) | Das Grundkapital ist um bis zu EUR 399.901,00 (in Worten: EURO dreihundertneunundneunzigtausendneunhunderteins Komma null Euro) erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Intertainment AG aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Januar 1999 sowie aufgrund der geänderten Ermächtigung der Hauptversammlung vom 09. Juli 1999 und vom 16. Juli 2002 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Die Anpassung des Grundkapitals in § 5 Absatz 1 der Satzung an die Ausnutzung des bedingten Kapitals kann als Satzungsänderung, die nur die Fassung betrifft, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. |
| (7) | Das Grundkapital ist um bis zu EURO 300.000,00,- (in Worten: dreihunderttausend Komma null Euro) durch Ausgabe von bis zu 300.000 (in Worten: dreihunderttausend) auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten an Mitarbeiter (einschließlich leitenden Angestellten) der Gesellschaft oder eines gegenwärtig oder zukünftig verbundenen Unternehmens, an die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft und an die Mitglieder der Geschäftsführung eines gegenwertig oder zukünftig verbundenen Unternehmens nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 27.06.2001 (Aktienoptionsprogramm 2001) und vom 16.07.2002. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsrechte von den ihnen gewährten Optionsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstandes ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem bedingten Kapital zu ändern. |
| (8) | Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere bis zu EURO 4.695.602,00 (in Worten: Vier Millionen sechshundertfünfundneunzigtausendsechshundertzwei Komma null Euro) durch Ausgabe von bis zu 4.695.602 (in Worten: Vier Millionen sechshundertfünfundneunzigtausendsechshundertzwei) neuen Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Gläubiger von Wandlungsrechten oder Inhaber von Optionsscheinen, die mit den von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 12.09.2010 auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen verbunden sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger der von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 12.09.2010 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Die Anpassung des Grundkapitals in § 5 Absatz 1 der Satzung an die Ausnutzung des Bedingten Kapitals III kann als Satzungsänderung, die nur die Fassung betrifft, vom Aufsichtsrat vorgenommen werden. |
| (9) | Das Grundkapital ist um bis zu EUR 300.000,- (in Worten: dreihunderttausend Komma null Euro) durch Ausgabe von bis zu 300.000 (in Worten: Dreihunderttausend) auf den Inhaber lautenden nennwertlose Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten an Mitarbeiter (einschließlich leitenden Angestellten) der Gesellschaft oder eines gegenwärtig oder zukünftig verbundenen Unternehmens an die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft und an die Mitglieder der Geschäftsführung eines gegenwärtig oder zukünftig verbundenen Unternehmens nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 22.09.2003 (Aktienoptionsprogramm 2003). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Optionsrechte von den ihnen gewährten Optionsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des Vorstandes ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.’ |
j)
Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss unter Ziffer 7 a) bis i) der Tagesordnung (Anpassung der bestehenden genehmigten Kapitalia (§ 5 Absatz 3, Absatz 3a, Absatz 4 und Absatz 4a der Satzung) und der bestehenden bedingten Kapitalia (§ 5 Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung) an das herabgesetzte Grundkapital und entsprechende Satzungsänderungen) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst erfolgen soll, wenn die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung nach Tagesordnungspunkt 6 (Kapitalherabsetzung) in das Handelsregister eingetragen worden ist.
8.
Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr 2012 für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung in Höhe von EUR 4.300; der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages, also EUR 8.600, und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also EUR 6.450. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld nach folgenden Maßgaben: EUR 1.250 für jede ordentliche Sitzung des Aufsichtsrats, insoweit maximal jedoch EUR 5.000 pro Geschäftsjahr, sowie EUR 1.000 für jede außerordentliche Sitzung, insoweit maximal jedoch EUR 2.000 pro Geschäftsjahr.
9.
Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 8. August 2013 endet gemäß § 102 Absatz 1 Aktiengesetz i.V.m. § 10 Absatz 2 der Satzung der Intertainment AG die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft.
Da der Aufsichtsrat wie in der Entsprechenserklärung erläutert keinen Nominierungsausschuss gebildet hat, erfolgte der Wahlvorschlag durch das Aufsichtsratsplenum. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 8. August 2013 folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen:
| a) | Herrn Dr. Georg Anders , München, ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und Partner, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, |
| b) | Herrn Bernhard Pöllinger , Ebersberg, ausgeübter Beruf: selbständiger Dipl.-Wirtschaftsingenieur und Dipl.-Kaufmann, Ebersberg |
| c) | Herr Bertil le Claire , Berlin, ausgeübter Beruf: selbständiger Wirtschaftsingenieur, Berlin |
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt.
Herr Pöllinger wird die Funktion gemäß § 100 Absatz 5 AktG ausüben.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr Dr. Anders als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Angaben über die unter Punkt 9 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:
| a) | Herr Dr. Georg Anders , München, Rechtsanwalt und Partner, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Gehrlicher Solar AG, Neustadt/Coburg (Vorsitzender) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine |
| b) | Herr Bernhard Pöllinger , Ebersberg, selbständiger Dipl.-Wirtschaftsingenieur und Dipl.-Kaufmann Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine |
| c) | Herr Bertil le Claire , Berlin, selbständiger Wirtschaftsingenieur Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: keine |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse:
| Intertainment AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Fax: +49 (0) 621 / 71 77 213 E-Mail: [email protected] |
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis Donnerstag, den 1. August 2013 (24:00 Uhr), angemeldet haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, den 18. Juli 2013 (0:00 Uhr) (‘ Nachweisstichtag ‘ bzw. ‘ Record Date ‘), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: [email protected]
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt werden. Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Donnerstag, den 8. August 2013, 10:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: [email protected]
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Montag, den 8. Juli 2013, 24:00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Intertainment AG
c/o Heisse Kursawe Eversheds
Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft
z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß
Maximiliansplatz 5
80333 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.intertainment.de unter der Rubrik ‘Die Aktie/Die Hauptversammlung’ bekannt gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
www.intertainment.de unter der Rubrik ‘Die Aktie/Die Hauptversammlung’
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Mittwoch, den 24. Juli 2013, 24:00 Uhr , an die nachfolgend genannte Adresse
Intertainment AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
oder per Fax: +49 (0)621 / 71 77 213
oder per E-Mail an: [email protected]
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an
| Intertainment AG c/o Heisse Kursawe Eversheds Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft z.H. des Vorstands der Intertainment AG, Herrn Dr. Oliver Maaß Maximiliansplatz 5 80333 München oder per E-Mail: [email protected] |
zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter www.intertainment.de in der Rubrik ‘Die Aktie/Die Hauptversammlung’. Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 18.408.166,19. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 14.397.753 nennwertlose Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 14.397.753.
München, im Juni 2013
Intertainment AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM, HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621/709907.