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Fielmann AG — AGM Information 2010
May 28, 2010
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AGM Information
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AGM Announcements | 28 May 2010 15:49
Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Fielmann Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fielmann Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.05.2010 15:49
Fielmann Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN DE0005772206
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, dem 8. Juli 2010, um 10.00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfinden wird.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Fielmann Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses des Fielmann-Konzerns, des zusammengefassten Lageberichtes für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern, des Berichtes des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 22. April 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt die Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Weidestraße 118a, 22083 Hamburg) und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch über die Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 84.000.000,00 EUR wird zur Ausschüttung einer Dividende von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet, und der aus dem Bilanzgewinn auf nicht dividendenberechtigte eigene Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,00 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
5.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Änderung der Satzung in § 8 Absatz 1
Nachdem der Vorstand der Fielmann Aktiengesellschaft am 22. Dezember 2009 eine Bekanntmachung gemäß § 97 Absatz 1 AktG in den elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und keiner der nach § 98 Absatz 2 AktG Antragsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Anrufungsfrist das zuständige Gericht angerufen hat, setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) vom 4. Mai 1976 aus jeweils acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Nach § 97 Absatz 2 Satz 2 AktG treten die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Anrufungsfrist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, § 97 Absatz 2 Satz 3 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dementsprechend vor, § 8 Absatz 1 der Satzung in Anpassung an die nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften wie folgt zu ändern:
‘Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechzehn Mitgliedern. Acht Mitgliedern des Aufsichtsrats werden von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes, acht weitere Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt.’
6.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Wie unter Tagesordnungspunkt 5 erläutert, erlischt mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 AktG einberufen wird, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf der Anrufungsfrist, das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Dementsprechend ist eine Neuwahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder nach den jetzt anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 8 Absatz 1 der Satzung in der geänderten Fassung aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder von den Aktionären nach den Bestimmungen des AktG und acht weitere Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des MitbestG gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
| 1. | Prof. Dr. Mark K. Binz, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Binz & Partner, wohnhaft in Stuttgart, Deutschland |
| 2. | Anton-Wolfgang Graf von Faber-Castell, Vorsitzender des Vorstands der Faber-Castell AG mit Sitz in Stein, wohnhaft in Wendelstein, Deutschland |
| 3. | Hans-Georg Frey, Vorstandsvorsitzender der Jungheinrich AG mit Sitz in Hamburg, wohnhaft in Hamburg, Deutschland |
| 4. | Hans Joachim Oltersdorf, Geschäftsführender Gesellschafter der MPA Pharma GmbH mit Sitz in Trittau, wohnhaft in Rellingen, Deutschland |
| 5. | Marie-Christine Ostermann, Geschäftsführende Gesellschafterin der Rullko Großeinkauf GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamm, wohnhaft in Hamm, Deutschland |
| 6. | Prof. Dr. Hans-Joachim Priester, Notar a.D., wohnhaft in Hamburg, Deutschland |
| 7. | Pier Paolo Righi, General Manager Tommy Hilfiger Italia srl. mit Sitz in Mailand, Italien, wohnhaft in Amsterdam, Niederlande |
| 8. | Dr. Stefan Wolf, Vorstandsvorsitzender der ElringKlinger AG mit Sitz in Dettingen/Erms, wohnhaft in Leinfelden-Echterdingen, Deutschland |
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz wird Prof. Dr. Mark K. Binz vorgeschlagen. Herr Prof. Dr. Mark K. Binz hat sich bereit erklärt, für dieses Amt zu kandidieren.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
1.
Prof. Dr. Mark K. Binz
| a) | Faber-Castell AG, Stein Festo AG, Esslingen Sick AG, Waldkirch |
| b) | Wormland Unternehmensverwaltung GmbH, Hannover (Vorsitzender des Aufsichtsrats) Festo Management AG, Wien (Mitglied des Aufsichtsrats) |
2.
Anton-Wolfgang Graf von Faber-Castell
| a) | Nürnberger Beteiligungs AG, Nürnberg Nürnberger allgemeine Versicherungs AG, Nürnberg Nürnberger Lebensversicherung AG, Nürnberg GARANTA Versicherungs AG, Nürnberg UFB/UMU AG, Nürnberg |
| b) | keine |
3.
Hans-Georg Frey
| a) | keine |
| b) | keine |
4.
Hans Joachim Oltersdorf
| a) | keine |
| b) | Parte GmbH, Köln (Vorsitzender des Beirats) |
5.
Marie-Christine Ostermann
| a) | keine |
| b) | keine |
6.
Prof. Dr. Hans-Joachim Priester
| a) | keine |
| b) | keine |
7.
Pier Paolo Righi
| a) | Wein International AG, Burglayen |
| b) | Wormland Unternehmensverwaltung GmbH, Hannover (Mitglied des Aufsichtsrats) |
8.
Dr. Stefan Wolf
| a) | keine |
| b) | Micronas Semiconductor Holding AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats) |
7.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 11 der Satzung der Fielmann Aktiengesellschaft wird die Höhe der jährlichen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Fielmann Aktiengesellschaft hat die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zuletzt auf der Hauptversammlung am 6. Juli 2000 angepasst.
Um den gestiegenen Anforderungen an die Aufgaben und Tätigkeiten des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit bis zu einer abweichenden Beschlussfassung der Hauptversammlung eine Vergütung nach folgenden Regelungen zu zahlen:
| a) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Basisvergütung in Höhe von 21.000,00 EUR. Der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache, der Vorsitzende das 3-fache dieser Vergütung. |
| b) | Die Mitglieder eines Ausschusses erhalten zusätzlich zu ihrer Basisvergütung eine Vergütung in Höhe von 5.000,00 EUR, der Vorsitzende das 1,5-fache. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder für ihre Teilnahme an einer Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR. |
| c) | Eine etwaig anfallende Umsatzsteuer wird gesondert vergütet. |
| d) | Die nach diesem Tagesordnungspunkt 7 gemäß Buchstaben a) bis c) zu beschließenden Regelungen gelten mit Beginn des Geschäftsjahrs 2010. |
8.
Wahl des Abschlussprüfers für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Susat & Partner oHG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für die Fielmann Aktiengesellschaft und den Fielmann-Konzern für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
9.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sowie zur Ermöglichung der Zulassung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) sind die aktienrechtlichen Fristenregelungen für die Einberufung der Hauptversammlung, die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Die Satzung der Gesellschaft soll gemäß den unter Buchstaben a) bis c) folgenden Beschlussvorschlägen an die geänderten gesetzlichen Vorschriften angepasst werden.
Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit der Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (sogenannte Online-Teilnahme) sowie zur schriftlichen Stimmabgabe oder zur Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (sogenannte Briefwahl). Von diesen Möglichkeiten soll gegenwärtig noch kein Gebrauch gemacht werden, jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, künftig die Online-Teilnahme und/oder die Briefwahl ebenso wie die schon vor Inkrafttreten des ARUG zulässige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vorzusehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a)
§ 12 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(3) | Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist vorgeschrieben oder zulässig ist, mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 13 Absatz 1). Die Einberufung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.’ |
b)
§ 13 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| ‘(1) | Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben möchten, müssen sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.’ |
c)
§ 13 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
| ‘(4) | Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt. Vollmachten können der Gesellschaft auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden.’ |
d)
In § 14 der Satzung werden folgende neue Absätze 3, 4 und 5 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7:
| ‘(3) | Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
| (4) | Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
| (5) | Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’ |
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2010 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 54.600.000,00 EUR und ist eingeteilt in 42.000.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 34.733 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 41.965.267.
2.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft rechtzeitig unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Deutsch oder Englisch erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden:
Fielmann AG
c/o WestLB AG
vertreten durch Deutsche WertpapierService Bank AG
Hauptversammlung
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110
E-Mail: [email protected]
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. Juni 2010, 00.00 Uhr MESZ, beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 1. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilbesitzes erforderlich. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, sofern nicht ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, der Textform. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Fielmann AG
Investor Relations
Weidestraße 118a
22083 Hamburg
Telefax:+ 49 (0) 40 27076-150
E-Mail: [email protected]
Soll ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, bedarf die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie die Vollmacht nach § 135 Absatz 1 AktG nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein ihm nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen möchten, sollten sich daher mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Zur Erleichterung der Ausübung ihres Stimmrechtes bieten wir unseren Aktionären auch auf der diesjährigen Hauptversammlung an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Auf der Rückseite der Eintrittskarte findet sich auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Den Stimmrechtsvertretern müssen, neben der Vollmacht, in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 6. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
Fielmann AG
Investor Relations
Weidestraße 118a
22083 Hamburg
Telefax:+ 49 (0) 40 27076-150
E-Mail: [email protected]
Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht mehr berücksichtigt werden können.
4.
Ergänzungsanträge auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR, das entspricht – aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl – 384.616 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien im Zeitpunkt der Antragstellung und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung über das Ergänzungsverlangen, halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft nebst Begründung oder Beschlussvorlage sowie dem Nachweis über die Aktienbesitzzeit spätestens bis zum Ablauf des 7. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:
Fielmann AG
Investor Relations
Weidestraße 118a
22083 Hamburg
Telefax:+ 49 (0) 40 27076-150
E-Mail: [email protected]
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich.
5.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §§ 127 Satz 1, 126 Absatz 1 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
Fielmann AG
Investor Relations
Weidestraße 118a
22083 Hamburg
Telefax:+ 49 (0) 40 27076-150
E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens am Mittwoch, 23. Juni 2010, 24.00 Uhr MESZ, bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung dieser Rechte und ihrer Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich.
6.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung dieses Rechts und seiner Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich.
7.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft http://www.fielmann.com zugänglich.
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der genannten Internetseite zugänglich:
| * | der Inhalt dieser Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung; |
| * | die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen. |
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Absatz 2 AktG wird unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft auf der genannten Internetseite zugänglich gemacht.
Ferner werden über die genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht:
| * | etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; |
| * | weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG. |
Hamburg, im Mai 2010
Fielmann Aktiengesellschaft
Der Vorstand