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Evotec SE — Governance Information 2012
Dec 29, 2012
151_cgr_2012-12-29_a8865af8-6484-4b01-8507-a30b805f962f.pdf
Governance Information
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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex für das Jahr 2012
Der Deutsche Corporate-Governance-Kodex (in der Fassung vom 15. Mai 2012; der "Kodex") stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Wesentliche Bestandteile guter Corporate Governance sind dabei die Berücksichtigung der Aktionärsund Mitarbeiterinteressen, eine effektive Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sowie eine offene und transparente Kommunikation.
Evotec befolgt mit drei Ausnahmen alle Empfehlungen sowie darüber hinausgehend auch nahezu alle Anregungen des Kodex. Entsprechend erklärten Vorstand und Aufsichtsrat der Evotec AG im Dezember 2012 gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG):
Die Evotec AG hat im Jahr 2012 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger entsprochen und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen, mit den folgenden Ausnahmen:
- Um für Führungskräfte in Form von variablen Vergütungskomponenten langfristig Anreize zu schaffen, hat die Hauptversammlung 2012 im Juni den sogenannten Share Performance Plan 2012 ("SPP 2012") beschlossen. Dieser entspricht den Empfehlungen des Artikel 4.2.3 des Kodex. Insbesondere berücksichtigt er verschiedene Erfolgsparameter und definiert ein "Maximalziel". Der Share Performance Plan 2012 ersetzt ab 2012 das Aktienoptionsprogramm bei Evotec. Ausgegebene Aktienoptionen aus den existierenden Aktienoptionsprogrammen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Die Ausübung dieser Optionen unter diesen Programmen setzt einen Anstieg des Aktienkurses voraus. Sie ist jedoch an keine weiteren Vergleichsparameter gebunden, wie dies im Artikel 4.2.3 des Kodex empfohlen wird. Diese Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die entsprechenden Optionsprogramme keine relevanten Vergleichsindizes für deutsche Biotechnologiewerte verfügbar waren.
- Die D&O-Versicherung der Gesellschaft und der Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands stehen im Einklang mit Artikel 3.8 des Kodex und den Bestimmungen des Vorstandsvergütungsgesetzes (VorstAG). Für Mitglieder des Aufsichtsrats umfasst die für die Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung einen angemessenen Selbstbehalt wie dies in der bis zum Inkrafttreten der neuen Version des Kodex am 5. August 2009 gültigen Version vorgesehen war. Die Gesellschaft hat beschlossen, zunächst den bisherigen angemessenen Selbstbehalt beizubehalten. Diese Entscheidung wurde in Hinblick auf das Interesse der Gesellschaft getroffen, internationale Expertise für ihren Aufsichtsrat zu gewinnen, da ein Selbstbehalt für vergleichbare nicht exekutive Board-Mitglieder in der internationalen Praxis nicht üblich ist. Da fast die Hälfte aller im TecDAX gelisteten deutschen Firmen überhaupt keinen Selbstbehalt haben, ist die Gesellschaft der Auffassung, dass ein angemessener Selbstbehalt einen guten Kompromiss darstellt.
- Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Mitglied des Ausschusses, der mit den Vorstandsverträgen befasst ist (Remuneration and Nomination Committee), aber nicht dessen Vorsitzender wie Artikel 5.2 des Kodex empfiehlt. Dies ermöglicht es, dass ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats tiefer in die Governance der Gesellschaft eingebunden ist.
Im Dezember 2012
Vorstand Aufsichtsrat