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Evotec SE Governance Information 2011

Feb 20, 2011

151_cgr_2011-02-20_d468a7b2-9494-46d6-8b8f-ded0bfe0de12.pdf

Governance Information

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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex für das Jahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat der Evotec AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG):

Die Evotec AG hat im Jahr 2010 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger entsprochen und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen, mit den folgenden Ausnahmen:

  • Die gegenwärtigen Aktienoptionsprogramme basieren auf verbindlichen Hauptversammlungsbeschlüssen. Die Ausübung dieser Optionen unter diesem Programm, setzt einen Anstieg des Aktienkurses voraus. Sie ist jedoch an keine weiteren Vergleichsparameter gebunden, wie dies im Artikel 4.2.3 des Kodex empfohlen wird. Diese Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die entsprechenden Optionsprogramme keine relevanten Vergleichsindizes für deutsche Biotechnologiewerte verfügbar waren.
  • Seit 1. Juli 2010 wurden die D&O-Versicherung der Gesellschaft und der Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands im Einklang mit Artikel 3.8 der neuen Fassung des Kodex und den Bestimmungen des Vorstandsvergütungsgesetzes (VorstAG) angepasst. Die für die Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung umfasst einen angemessenen Selbstbehalt für Mitglieder des Aufsichtsrats wie dies in der bis zum Inkrafttreten der neuen Version des Kodex am 5. August 2009 gültigen Version vorgesehen war. Die Gesellschaft hat beschlossen, zunächst den bisherigen angemessenen Selbstbehalt beizubehalten und zu einem späteren Zeitpunkt über eine mögliche Anpassung nach der Empfehlung des Artikel 3.8 des Kodex zu entscheiden, wenn die Gesellschaft weitere Informationen eingeholt und ein besseres Verständnis über die Praxis anderer Gesellschaften hat.
  • Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Mitglied des Ausschusses, der mit den Vorstandsverträgen befasst ist (Remuneration and Nomination Committee), aber nicht dessen Vorsitzender, wie Artikel 5.2 des Kodex empfiehlt. Dies ermöglicht es, dass ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats tiefer in die Governance der Gesellschaft eingebunden ist.

Im Dezember 2010

Vorstand Aufsichtsrat