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Commerzbank AG Capital/Financing Update 2009

May 26, 2009

81_10-k_2009-05-26_670a4d82-4335-4538-be9b-5e1b2d59684f.pdf

Capital/Financing Update

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Name Bereich Information V.-Datum
COMMERZBANK Gesellschafts Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 2 Finanz‐ 26.05.2009
Aktiengesellschaft bekanntmachun‐ marktstabilisierungsfondsgesetz in Verbindung mit §
Frankfurt am Main gen 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

AKTIENGESELLSCHAFT

Frankfurt am Main

Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 2 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz in Verbindung mit § 2 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

gegenüber

dem Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt

1. Präambel

Die COMMERZBANK Aktiengesellschaft ("Bank") ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 32 000 eingetragen und geschäftsansässig Kaiserstrasse 16, 60311 Frankfurt am Main. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen aller Art und von sonstigen Dienstleistungen und Geschäften, die damit zusammenhängen.

Die Bank hat Maßnahmen nach § 6 und 7 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds ("FMStFG"), beschlossen als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmepakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes vom 17. Oktober 2008, BGBl. I S. 1982, geändert durch das Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes vom 7. April 2009, BGBl. I S. 725, in Anspruch genommen und beabsichtigt, weitere Maßnahmen nach § 6 und 7 FMStFG in Anspruch zu nehmen.

Der Finanzmarktstabilisierungsfonds, vertreten durch die Finanzmarktstabilisierungsanstalt, ("Fonds") hat der Bank, wie in dem "Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen" zwischen dem Fonds und der Bank, geändert durch die "Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen" zwischen dem Fonds und der Bank, ("Rahmenvertrag") vereinbart, eine Rekapitalisierung in Höhe von € 8.200.000.000 (in Worten: acht Milliarden und zweihundert Millionen Euro) durch Leistung einer stillen Einlage gewährt ("Stille Einlage I"). Der Fonds beabsichtigt, der Bank, wie im Rahmenvertrag vereinbart, eine weitere Rekapitalisierung in Höhe von € 10.000.000.000 (in Worten: zehn Milliarden Euro) durch Leistung einer weiteren stillen Einlage ("Stille Einlage II", gemeinsam mit der Stillen Einlage I die "Stillen Einlagen")) und einer Beteiligung am Grundkapital der Bank in Höhe von 25% plus einer Aktie ("Kapitalbeteiligung", gemeinsam mit den Stillen Einlagen "Rekapitalisierungen") zu gewähren. Die Rekapitalisierungen dienen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 FMStFG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 20. Oktober 2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Oktober 2008, geändert durch das Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarkts vom 7. April 2009, BGBl. I S. 725, ("FMStFV"), dem Interesse des Bundes an der Sicherstellung einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Bank als der

zweitgrößten deutschen Privatbank. Der Fonds beabsichtigt nach den Vereinbarungen des Rahmenvertrags ferner, der Bank Garantien in Höhe von bis zu € 15.000.000.000 (in Worten: fünfzehn Milliarden Euro) zu gewähren ("Garantiegewährung", gemeinsam mit den Rekapitalisierungen "Stabilisierungsmaßnahmen"), wovon bereits eine Garantie in Höhe von € 5.000.000.000 (in Worten: fünf Milliarden Euro) gewährt wurde. Die Garantiegewährung dient gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FMStFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 FMStFV der Behebung potentieller Liquiditätsengpässe der Bank und ihrer inländischen Tochterbanken und ihrer Unterstützung

2. Bedingungen und Auflagen

bei ihrer weiteren Refinanzierung am Kapitalmarkt.

In dem Rahmenvertrag hat der Fonds mit der Bank die Verschaffung der Kapitalbeteiligung und für die Laufzeit der Stabilisierungsmaßnahmen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen vereinbart. Allgemeine Bedingungen und Auflagen betreffen solche zur Eigenmittelausstattung, zur Geschäftspolitik der Bank, zur Erstellung und Umsetzung eines Maßnahmenplans für die Europäische Kommission und zu einem Werbeverbot. Besondere Bedingungen und Auflagen für die Rekapitalisierungen betreffen solche zur Kreditvergabepolitik, zu den Vergütungssystemen der Bank und deren nachgeordneten Unternehmen und den Vergütungen der Führungskräfte der Bank und deren nachgeordneten Unternehmen, zu den Vergütungen der Organmitglieder der Bank sowie zu Dividenden. Weitere Bedingungen und Auflagen betreffen Entsenderechte des Fonds in den Aufsichtsrat der Bank, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten der Bank, Informations- und Prüfungsrechte des Fonds und des Bundesrechnungshofs sowie die Pflicht zur Abgabe dieser Verpflichtungserklärung.

Änderungen der Bedingungen und Auflagen sowie weitere Bedingungen und Auflagen sind nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages vorbehalten.

Dies vorausgeschickt, verpflichtet sich die Bank gegenüber dem Fonds nach Maßgabe des Rahmenvertrags und der im Zusammenhang damit geschlossenen oder noch abzuschließenden Verträge insbesondere zu folgenden Maßnahmen, Bedingungen und Auflagen:

(a) Kapitalbeteiligung

Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet sich die Bank nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages, die Hauptversammlung, die über die Kapitalerhöhung zur Verschaffung der Kapitalbeteiligung und die Schaffung eines genehmigten und eines bedingten Kapitals zur Ermöglichung eines Wandlungsrechts für die Stille Einlage II beschließen soll, einzuberufen und mit der gebotenen Sorgfalt vorzubereiten. Sie verpflichtet sich weiter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderliche Mehrheit für die nach dem Rahmenvertrag vorgesehenen Beschlüsse zur Verschaffung der Kapitalbeteiligung zu erreichen. Sofern der Fonds aufgrund der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Kapitalbeteiligung von 25% plus eine Aktie erwerben kann, verpflichtet sich die Bank im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, auf Wunsch des Fonds unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einberufung einer oder mehrerer weiterer Hauptversammlungen, zu ergreifen, die geeignet sind, um dem Fonds die angestrebte Kapitalbeteiligung zu verschaffen.

(b) Dividendenzahlungen, Aktienrückkauf und Zahlungen auf sonstige Eigenmittelinstrumente

Für den Zeitraum, bis sämtliche Zahlungspflichten der Bank aus und im Zusammenhang mit den Stillen Einlagen vollständig erfüllt oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind und der Fonds die Kapitalbeteiligung vollständig veräußert hat, verpflichtet sich die Bank wie folgt:

  • (i) Die Bank wird in dem Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 sowie in dem Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Dividenden zahlen. Die Bank ist berechtigt, ab dem 1. Januar 2011 wieder für das vorangegangene Geschäftsjahr Dividenden auszuschütten, und zwar ohne dass es hierfür einer beihilferechtlichen Notifizierung und einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission bedarf.
  • (ii) Des Weiteren wird die Bank außer zu Sanierungszwecken ihr Kapital nicht herabsetzen, keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel der Bank (außer im Rahmen des § 71 Abs. 1 Nr. 2, 4 (Einkaufskommission) oder 7 AktG) selbst oder durch verbundene Unternehmen zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an Aktionäre in ihrer Eigenschaft als solche oder deren Mutterunternehmen leisten.
  • (iii) Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Fonds den Zeichnungsschein für die Kapitalbeteiligung oder den Vertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft II unterzeichnet hat, wird die Bank nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages in dem Geschäftsjahr vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie in dem Geschäftsjahr vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr
  • (1) Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf bestehende Kernkapitalinstrumente, stille Einlagen, am Verlust teilnehmende Genussrechte und Genussscheine nach § 10 Abs. 5 KWG sowie sonstige gewinnabhängige Eigenmittelinstrumente (ausgenommen Aktien) (sämtliche vorgenannten Instrumente zusammen die "Sonstigen Eigenmittelinstrumente") nur zahlen, sofern sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340g HGB rechtlich verpflichtet ist,
  • (2) Rücklagen sowie den Sonderposten nach § 340g HGB auflösen, soweit dies erforderlich und nach § 150 AktG zulässig ist, um eine Herabsetzung des Buchwerts der Stillen Einlagen und der Sonstigen Eigenmittelinstrumente zu vermeiden oder eine Wiederhochschreibung der Stillen Einlagen und der Sonstigen Eigenmittelinstrumente zu ermöglichen, es sei denn, die Bank verstieße mit der vorrangigen Verwendung des durch die Rücklagenauflösung oder Auflösung des Sonderpostens nach § 340g HGB generierten Bilanzgewinns zum Zwecke der Vermeidung der Buchwertherabsetzung oder Wiederhochschreibung gegen bereits zum heutigen Tage bestehende vertragliche Verpflichtungen,
  • (3) für bestimmte bestehende, von Tochterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) emittierte Eigenmittelinstrumente und, soweit rechtlich aufgrund der Kontrolle der Bank möglich, auch im Übrigen sicherstellen, dass die Tochterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf Sonstige Eigenmittelinstrumente nur zahlen, sofern sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie der Sonderposten nach § 340g HGB rechtlich verpflichtet sind.

(c) Kreditvergabepolitik

Für den Zeitraum, bis sämtliche Zahlungspflichten der Bank aus und im Zusammenhang mit den Stillen Einlagen vollständig erfüllt oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind und der Fonds die Kapitalbeteiligung vollständig veräußert hat, verpflichtet sich die Bank nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages, dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft Rechnung zu tragen und insbesondere dem Mittelstand Kredite zu marktüblichen Konditionen anzubieten.

(d) Vergütungssysteme und Vergütungen

Für den Zeitraum, bis sämtliche Zahlungspflichten der Bank aus und im Zusammenhang mit den Stillen Einlagen vollständig erfüllt oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind und der Fonds die Kapitalbeteiligung vollständig veräußert hat, verpflichtet sich die Bank nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages, (i) die Vergütungssysteme der Bank und der ihr nachgeordneten Unternehmen insbesondere auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu überprüfen und erforderlichenfalls nach Maßgabe des Rahmenvertrages zu ändern und insbesondere (ii) nach Maßgabe des Rahmenvertrages sicherzustellen, dass die monetäre Vergütung der derzeitigen und künftigen Organmitglieder der Bank für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 einen Betrag von EUR 500.000 brutto pro Jahr und Organmitglied im Hinblick auf die Tätigkeit für den Konzern nicht übersteigt.

(e) Geschäftspolitik

Für den Zeitraum, bis sämtliche Zahlungspflichten der Bank aus und im Zusammenhang mit den Stillen Einlagen vollständig erfüllt oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind und der Fonds die Kapitalbeteiligung vollständig veräußert hat, sowie für die Laufzeit der Garantiegewährung verpflichtet sich die Bank, nach näherer Maßgabe des Rahmenvertrages sicherzustellen, dass die Bank und die ihr nachgeordneten Unternehmen eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben.

(f) Aufsichtsrat

Die Bank verpflichtet sich, auf Wunsch der Finanzmarktstabilisierungsanstalt im Rahmen des rechtlich Möglichen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zwei von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt benannte Personen im Rahmen der Hauptversammlung, die über die Kapitalbeteiligung beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Bank bestellen zu lassen. Für den Zeitraum, bis sämtliche Zahlungspflichten der Bank aus und im Zusammenhang mit den Stillen Einlagen vollständig erfüllt oder auf andere Weise vollständig beendet worden sind und der Fonds die Kapitalbeteiligung vollständig veräußert hat, verpflichtet sich die Bank auf Wunsch der Finanzmarktstabilisierungsanstalt des weiteren alle erforderlichen Schritte zu ergreifen, um dann, wenn von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt benannte Personen aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, von ihr benannte Nachfolger zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellen zu lassen. Sollte die Kapitalbeteiligung des Fonds an der Bank unter 10% fallen, beschränken sich die vorgenannten Rechte des Fonds auf ein Mitglied des Aufsichtsrats. Die Bank verpflichtet sich, auf Wunsch der Finanzmarktstabilisierungsanstalt im Rahmen des rechtlich Möglichen dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein von der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vorgeschlagenes Mitglied des Aufsichtsrates jeweils im Präsidial-, Prüfungs- und im Nominierungsausschuss des Aufsichtsrates vertreten ist. Errichtet der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse, verpflichtet sich die Bank, auf Wunsch der Finanzmarktstabilisierungsanstalt für eine entsprechende Vertretung in diesen Ausschüssen zu sorgen.

3. Veröffentlichung

Die Bank wird diese Erklärung unverzüglich auf ihrer Homepage und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen und diese Erklärung ihren Aktionären dauerhaft und in geeigneter Form zugänglich machen.

4. Recht, salvatorische Klausel, Schriftform

Diese Verpflichtungserklärung unterliegt deutschem Recht. Sollten Verpflichtungen dieser Erklärung ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Bestimmung in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Parteiwillen so gut wie möglich ergänzt. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Verpflichtungserklärung (einschließlich dieser Bestimmung selbst) bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form (z.B. notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Der Schriftform genügt eine Übermittlung per Telefax (nicht aber eine sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel. Die elektronische Form (z.B. E-Mail) ersetzt die Schriftform nicht.

Diese Verpflichtungserklärung wird von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands im Namen der COMMERZBANK Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates abgegeben.

Frankfurt am Main, den 20. Mai 2009

COMMERZBANK Aktiengesellschaft Martin Blessing Frank Annuscheit Markus Beumer Dr. Achim Kassow Michael Reuther Dr. Stefan Schmittmann Dr. Eric Strutz