
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Brockhaus Technologies AG
§ 1
Allgemeines
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- Der Aufsichtsrat der Brockhaus Technologies AG ("Gesellschaft") arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertrauensvoll mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle des Unternehmens zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder bestimmen sich nach den Gesetzen, der Satzung der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. Die Aufsichtsratsmitglieder befolgen die sie betreffenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit nicht in der jährlich zusammen mit dem Vorstand abzugebenden Entsprechenserklärung Abweichungen erklärt werden.
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- Der Aufsichtsratsvorsitzende hält mit dem Vorstandsvorsitzenden zwischen den Sitzungen des Aufsichtsrats regelmäßig Kontakt und berät mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens. Über seine Beratungen zu den Themen Risikomanagement und Compliance informiert der Aufsichtsratvorsitzende den Vorsitzenden den Prüfungsausschusses. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, durch den Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat sodann den Aufsichtsrat zu informieren und, soweit erforderlich, eine Aufsichtsratssitzung einzuberufen.
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- Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Organfunktion bei Wettbewerbern der Gesellschaft ausüben.
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- Die Zugehörigkeitsdauer der einzelnen Mitglieder zum Aufsichtsrat soll im Regelfall 12 Jahre nicht überschreiten.
Vorsitzender, Stellvertreter
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- wählt werden, findet ohne besondere Einberufung oder Mitteilung einer Tagesordnung eine Aufsichtsratssitzung statt. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Wahl leitet das nach Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied.
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- Die Amtszeit des Vorsitzenden und des/der Stellvertreter entspricht, soweit bei nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
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- Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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- Der/Die Stellvertreter übernehmen die Aufgaben und Geschäfte des Aufsichtsratsvorsitzenden jeweils bei dessen Verhinderung.
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Sitzungen
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- Der Aufsichtsrat muss wenigstens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten.
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- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mittels elektronischer Medien ein und bestimmt die Form der Sitzungen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben.
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- Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres soll der Aufsichtsratsvorsitzende einen Terminplan für die Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr aufstellen und den Aufsichtsratsmitgliedern zukommen lassen.
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- Eine Aufsichtsratssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder dem Vorstand der Gesellschaft verlangt wird. Kommt der Aufsichtsratsvorsitzende dem Einberufungsbegehren nicht unverzüglich nach, so ist das betreffende Aufsichtsratsmitglied bzw. der Vorstand der Gesellschaft berechtigt, die Aufsichtsratssitzung einzuberufen.
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- Der Aufsichtsratsvorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen.
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- Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen und leitet die Sitzung. Er entscheidet über die Teilnahme des Vorstands, über die Einladung von Gästen sowie über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Information und Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung.
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Beschlussfassung
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- Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Im Falle der Verhinderung ist der Aufsichtsratsvorsitzende möglichst rechtzeitig vor Beginn der Sitzung zu verständigen.
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- Beschlüsse zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden sind, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied der Abstimmung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, durch Telefax oder im Wege elektronischer Telekommunikationsmittel abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
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- oder sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden. Durch Telefon- oder Videokonferenz zu Sitzungen zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch durch
mündliche, fernmündliche, schriftliche oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schrifflich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
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- insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe. Eine Kombination der verschiedenen Formen der Beschlussfassung, auch zusammen mit einer Sitzung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats, ist zulässig.
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- Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag.
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- Der Vorsitzende ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Willenserklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter diese Befugnisse.
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Niederschrift
ડું 6
Bildung von Ausschüssen
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- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, die bei Bedarf Sachverständige hinzuziehen können. Die Mitglieder der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Ihre Amtszeit entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats.
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- Die in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen gelten für die innere Ordnung der Ausschüsse entsprechend, soweit nachfolgend oder in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse nicht abweichendes bestimmt ist. Geschäftsordnungen der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat erlassen. Der Aufsichtsrat kann auch beschließen, im Einzelfall von den Geschäftsordnungen der Ausschüsse abzuweichen.
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- Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, weil ein oder mehrere Ausschussmitglieder weder an den Ausschussitzungen teilnehmen noch ihre Stimme schriftlich abgeben können, werden, solange dieser Zustand andauert, erforderliche Beschlüsse statt vom Ausschuss vom Gesamtaufsichtsrat getroffen.
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- Die Ausschüsse haben regelmäßig dem Aufsichtsrat über ihre Arbeit zu berichten.
\$7 Präsidial- und Nominierungsausschuss
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Der Präsidial- und Nominierungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, seinem Stellvertreter und einem weiteren, vom Aufsichtsrat zu wählenden Mitglied. Er steht unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
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- Der Ausschuss in seiner Funktion als Präsidialausschuss hat folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen;
- b) Die Beratung über wichtige Vorlagen, die der Vorstand dem Aufsichtsrat vorlegen wird;
- c) Die Beratung und Überwachung des Vorstands im Hinblick auf die Festlegung von Geschäftsstrategien für eine nachhaltige Entwicklung der Brockhaus Technologies-Gruppe unter Beachtung der Grundsätze einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensleitung sowie unter Wahrnehmung der sozialen Verantwortung des Unternehmens und gleichzeitiger Schonung der natürlichen Ressourcen der Umwelt (Environment Social Governance - ESG) sowie im Hinblick auf Umsetzung solcher Strategien;
- d) Die Vorbereitung der Personalentscheidungen des Aufsichtsrats, insbesondere auch die Vorbereitung der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und des Vergütungssystems des Vorstands;
- e) Beschlussfassung über sonstige Rechtsgeschäfte gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG, soweit der Ausschuss die Beschlussfassung im Einzelfall nicht auf den Gesamtaufsichtsrat überträgt.
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- Der Ausschuss in seiner Funktion als Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Der Ausschuss schlägt dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vor. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass die vorgeschlagenen Kandidaten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrung verfügen. Der Aufsichtsrat hat bei seinen Vorschlägen auch auf eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder, auf die internationale Ausrichtung des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte sowie auf Vielfalt (Diversity) und insbesondere auf eine Beteiligung von Frauen entsprechend der festgelegten Zielgröße zu achten. Er hat dabei die Vorgaben über die beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu wahren und die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das gesamte Organ zum Ziel zu haben.
Prüfungsausschuss
- Dem Prüfungsausschuss gehören drei vom Aufsichtsrat zu wählende Aufsichtsratsmitglieder an. Der ebenfalls vom Aufsichtsrat zu wählende Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete, und soll unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sein. Die Prüfungsausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Mindestens ein Prüfungsausschussmitglied muss über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen.
Der Prüfungsausschuss muss mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt sein, die unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär sind.
- Der Prüfungsausschuss befasst sich mit der Rechnungslegung und dem Rechnungslegungsprozess, mit der Abschlussprüfer, der Überwachung des internachung des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems, des Compliance-Managements und den Geschäften mit nahestehenden Personen. Weiter befasst sich der Prüfungsausschuss mit Fragen der Nachhaltigkeit, soweit sie den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses berühren, insbesondere mit einer etwaigen Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses. Der Aufsichtsrat kann entscheiden, dass einzelne Aufgaben des Prüfungsausschusses vorübergehend oder dauerhaft im Plenum des Aufsichtsrats statt im Prüfungsausschuss behandelt werden.
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Interessenkonflikte
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Die Aufsichtsratsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Aufsichtsratsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
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- Jedes Aufsichtsratsmitglied muss potentielle Interessenkonflikte, insbesondere nach § 111a AktG oder solche, die auf Grund einer Beratungs- oder Organfunktion bei Dritten entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Der Aufsichtsrat wird in seinem Bericht an die Hauptversammlung der Gesellschaft über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung unterrichten.
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- Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds führen zur Beendigung des Mandats.
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Verschwiegenheit
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- sowie Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen sowie für den Verlauf von Aufsichtsratssitzungen einschließlich der Stimmabgabe.
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- Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft betreffen, so soll es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Stimmt der Aufsichtsratsvorsitzende der Weitergabe nicht zu, hat er die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiervon zu unterrichten und eine unverzügliche Stellungnahme des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bis zu dieser Stellungnahme hat das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats über die ihm durch sein Amt bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
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- Der Aufsichtsratsvorsitzende stellt sicher, dass auch die vom Aufsichtsrat eingeschalteten Mitarbeiter der Gesellschaft die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats stellt sicher, dass von ihm eingeschaltete Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt verpflichtet, sämt-4. liche Unterlagen wie Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und dergleichen, die sich auf Angelegenheiten der Gesellschafter oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens beziehen und die sich in ihrem Besitz befinden, unverzüglich an
verbundenen Unternehmens beziehen und die sich in ihrem Besitz befinden, unverzüglich an die betreffende Gesellschaft zu übergeben oder zu vernichten. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats steht kein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen zu.
\$ 11
Prüfberichte
Die Prüfberichte des Abschlussprüfers werden jedem Aufsichtsratsmitglied vor der Aufsichtsratssitzung, in der der Jahresabschluss festgestellt wird, rechtzeitig übersandt.
હું 12
Geltungsdauer und Inkrafttreten
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- Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gilt bis zu ihrer Anderung oder Aufhebung; zur Änderung oder Aufhebung bedarf es eines Beschlusses des Aufsichtsrats.
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Frankfurt am Main, den 24. April 2024
Dr. Othmar Belker Vorsitzender des Aufsichtsrats Brockhaus Technologies AG